1.1 | Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: |
| 1.11 | | seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, |
| 1.12 | | unten |
| | 1.121 | bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden, |
| | 1.122 | bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121, |
| 1.13 | | oben |
| | 1.131 | bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, |
| | 1.132 | bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), |
| | 1.133 | bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, |
| | 1.134 | bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl Abschnitt 1.35.
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1.2 | Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches.
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1.3 | Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: |
| 1.31 | | die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, |
| 1.32 | | bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen, |
| 1.33 | | nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: |
| | 1.331 | äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen, |
| | 1.332 | Hauslauben (Loggien), d.h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, |
| 1.34 | | nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: |
| | 1.341 | stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), |
| | 1.342 | Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),
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| | 1.343 | Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
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| | 1.344 | Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), |
| | 1.345 | Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
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| 1.35 | | für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, |
| 1.36 | | für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
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1.4 | Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: |
| 1.41 | | geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, |
| 1.42 | | Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter, |
| 1.43 | | Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachfächen,
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| 1.44 | | Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,
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| 1.45 | | Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen),
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| 1.46 | | Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
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| 1.47 | | freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,
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| 1.48 | | Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,
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| 1.49 | | wasserdruckhaltende Dichtungen.
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