1.FAG-DV-2007 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 603-9-41-1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
vom 14.04.10 (BGBl_I_10,435)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Auf Grund von § 14 Abs.4 und § 17 Abs.2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2010 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs.1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,24062097 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird:
Baden-Württemberg |
65,2 % |
(2) 1Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens
einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.
2aSoweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung
gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind;
2bder Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
ist unverzüglich durchzuführen.
(3) 1Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
2Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
76 666 000 Euro, an Brandenburg 66 891 000 Euro,
an Mecklenburg-Vorpommern 157 147 000 Euro, an
Sachsen 259 589 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
168 128 000 Euro und an Thüringen 153 083 000 Euro.
3Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) 1Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden
verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden
Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats.
2Im jeweils darauf folgenden
Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung
des Vormonats zu viel oder zu wenig
gezahlten Beträge verrechnet.
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Abs.1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
§§§
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