17. BImSchV   (4) Anhang 3+4
  [ « ][  I  ][ ] [ ‹ ]
 Anhang III 

Messtechniken

1.

Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

2.

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

3.

Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

 

Kohlenmonoxid:
Schwefeldioxid:
Stickstoffoxid:
Gesamtstaub:
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:
Chlorwasserstoff:
Fluorwasserstoff:
Quecksilber:

10 vom Hundert
20 vom Hundert
20 vom Hundert
30 vom Hundert
30 vom Hundert
40 vom Hundert
40 vom Hundert
40 vom Hundert

 

Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.

§§§



 Anhang IV 

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

Formel

EB =
EM =
OB =
OM =

Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
gemessene Massenkonzentration
Bezugssauerstoffgehalt
gemessener Sauerstoffgehalt

§§§



[ « ] 17.BImSchV - Anhang III # IV [ ][ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de