17. BImSchV   (3) Anhang 2
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 Anhang II 


Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs.1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs.1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs.1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs.1 weniger als 10 vom Hundert an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs.1 zu berechnen.
VVerfahren:Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs.1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs.2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahrenEmissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie 13.BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs.1 zugrunde zu legen.
C:Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter.
 


§§§



II.1   Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffen nach § 1 Abs.1 mit verbrannt werden

 

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs.1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten. Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§§§



II.1.1   Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 Gesamtstaub

20

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

10

 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

    1

 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid

500

 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid

  50

 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

  10

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

      0,03

 

Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs.1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

§§§



II.1.2   Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

60

 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

  4

 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid

200

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

500

  Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

§§§



II.1.3   Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

 

Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

§§§



II.1.4   Festlegung der Grenzwerte für NOx

 

Abweichend von der in § 5a Abs.4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

§§§



II.2.   Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs.1 mitverbrannt werden

 

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§§§



II.2.1   Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter

1 -< 10 MWth

10 –< 50 MWth

50 – 100 MWth

> 100-300 MWth

> 300 MWth

SO2
und
SO3

Steinkohle

1300

850

200
und
Schwefel-
minderungs-
grad
≥ 85 vom
Hundert

200
und
Schwefel-
minderungs-
grad
≥ 85 vom
Hundert

Braunkohle

1 000

Wirbelschicht

350 oder
Schwefelmin-
derungsgrad
≥ 75 vom Hundert

350 oder
850 und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥ 75
vom Hundert

NOx

500
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung

400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung

400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung

200

200

Kohlenmonoxid

150 *)

150

150

200

200

*)   Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

  1. 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

  2. mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

  3. mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3. Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1.Januar 2008 ein Emissionswert für NOx von 300 mg/m3.

§§§



II.2.2   Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter

< 50 MWth

50 – 100 MWth

> 100 – 300 MWth

> 300 MWth

SO2
und
SO3

naturbelassenes
Holz

200

200

200

200

sonstiger Bio-
brennstoff

350

NOx

naturbelassenes Holz

250

250

250

250

sonstiger Bio-
brennstoff

400

350 oder 300
bei
Wirbelschicht-
feuerung

300

Kohlen-
mon-
oxid

naturbelassenes
Holz, Holz-
abfälle nach § 1
Abs.3 Nr.4

150 *)

150

200

200

sonstiger Bio-
brennstoff

250 *)

250

250

250

*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs.3 Nr.1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet.

§§§



II.2.3   Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter

< 50 MWth

50 – 100 MWth

> 100 – 300 MWth

> 300 MWth

SO2 und SO3

850

850

400 bis 200
(lineare Abnahme von
100 bis 300 MWth)
und Schwefelmin
derungsgrad
≥ 85
vom Hundert

200
und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥ 85 vom
Hundert

NOx

250 bei Heizöl EL

350 bei sonstigen
Brennstoffen

200 bei Heizöl EL

350 bei sonstigen
Brennstoffen

200

150

Kohlenmonoxid

80

80

80

80

§§§



II.2.4   Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§§§



II.2.5   Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 Gesamtstaub

10

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

20

 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

  1

 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

 10

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

      0,03

§§§



II.2.6   Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 Gesamtstaub

30

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

60

 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

  4

 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

 10

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

      0,05

§§§



II.3   Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, dh Anlagen, die nicht in Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs.1 mitverbrannt werden

§§§



II.3.1   Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 Gesamtstaub

20

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

10

 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

 10

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

      0,03

§§§



II.3.2   Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

 

Emissionsparameter

C

 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

60

 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

      0,05

§§§



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