13.BImSchV (1) | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-8-13-1
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 20.07.2004, (BGBl_I_04,1717, 2847)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Verordnung
zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen
in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF)
vom 27.01.09 (BGBl_I_09,129)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] |
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-2 |
---|
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwendet werden (zB Hochöfen),
Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar zum Erwärmen, Trocknen oder einer anderen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden (zB Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen),
Nachverbrennungseinrichtungen zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennen, soweit sie nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden,
Feuerungsanlagen, in denen Katalysatoren für Crackanlagen durch Wärmeeinwirkung gereinigt werden,
Feuerungsanlagen, in denen Schwefelwasserstoff in Schwefel umgewandelt wird (Clausanlagen),
Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen,
Koksofenunterfeuerungen,
Winderhitzer,
Gasturbinenanlagen für den Einsatz auf Offshore- Plattformen,
Verbrennungsmotoranlagen und
Anlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.
(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind
Abgas
das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand
(Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug
des Feuchtegehalts an Wasserdampf und wird angegeben
in Kubikmeter je Stunde (m3/h);
Abgasreinigungseinrichtung
der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung
von Luftverunreinigungen einschließlich
Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion;
a) die nach § 67 Abs.2 oder § 67a Abs.1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
b) für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vor dem 27.November 2002 erteilt worden ist und die vor dem 27.November 2003 in Betrieb gegangen ist oder
c) für die bis zum 26.November 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 27.November 2003 in Betrieb gegangen ist;
a) die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
b) die folgenden Abfälle, soweit sie als Brennstoff verwendet werden:
aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft,
bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, soweit die erzeugte Wärme genutzt wird,
cc) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und von Papier aus Zellstoff, soweit sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
dd) Korkabfälle,
ee) Holzabfälle, ausgenommen Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen;
Brennstoffe
alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile,
ausgenommen brennbare Stoffe, soweit sie
dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung
unterliegen;
Dieselkraftstoff
Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar
2000);
aEmissionen
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen;
sie werden angegeben als Massenkonzentrationen
in der Einheit Milligramm je Kubikmeter
Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter
Abgas (ng/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im
Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3
kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf;
bStaubemissionen können auch als Rußzahl
angegeben werden;
1Emissionsgrenzwert
die zulässige Massenkonzentration einer im Abgas
einer Anlage enthaltenen Luftverunreinigung, die in
die Luft abgeleitet werden darf; sie wird angegeben
in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas
(mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas
(ng/m3) und bezogen auf einen Volumenanteil an
Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert bei Feuerungsanlagen
für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
6 vom Hundert für feste Brennstoffe und 15 vom
Hundert bei Gasturbinenanlagen.
2Dabei ist die im
Abgas gemessene Massenkonzentration nach folgender
Gleichung umzurechnen:
21 - OB
EB = ----------- X EM
21 - OM
3Darin bedeuten:
EB Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM gemessene Massenkonzentration
OB Bezugssauerstoffgehalt
OM gemessener Sauerstoffgehalt
4aWird zur Emissionsminderung eine Abgasreinigungseinrichtung eingesetzt, so darf für die Stoffe, für die die Abgasreinigungseinrichtung betrieben wird, die Umrechung nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt;
4b Staubemissionsgrenzwerte können auch als zulässige Rußzahl angegeben werden;
Erdgas
natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr
als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen
Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGWArbeitsblattes
G 260 vom Januar 2000 für Gase der 2.Gasfamilie entspricht;
Feuerungsanlage
jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der
erzeugten Wärme oxidiert wird;
aFeuerungswärmeleistung
der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt
der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je
Zeiteinheit zugeführt wird;
bsie wird angegeben in Megawatt (MW);
Gasturbinenanlage
jede Anlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische
Energie in mechanische Arbeit umwandelt
und in der Hauptsache aus einem Verdichter, aus
einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung
des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine
besteht;
Gemeinsame Anlage
eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs.3 der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, bei der insbesondere
mehrere Anlagen so errichtet werden oder eine
bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue
Anlagen so erweitert wird, dass ihre Abgase unter
Berücksichtigung des räumlichen und betrieblichen
Zusammenhangs über einen gemeinsamen Schornstein
abgeleitet werden können;
Leichtes Heizöl
Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März
1998);
Mehrstofffeuerung
Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen
wechselweise betrieben werden kann;
Mischfeuerung
Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen
gleichzeitig betrieben werden kann;
Schwefelabscheidegrad
Verhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der
Feuerungsanlage nicht in die Luft abgeleitet wird, zu
der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge;
er wird angegeben als Vomhundertsatz.
§§§
T-2 | Anforderungen | 3-12 |
---|
(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden.
2Der Betreiber
hat dafür zu sorgen, dass
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet ; (1)
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
insgesamt 0,05 mg/m3
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
insgesamt 0,5 mg/m3
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3
und (1)
Dioxine und Furane gemäß Anhang I
0,1 ng/m3
und
(1) kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
mehr als 100 MW 100 mg/m3.
(1a) (2) Absatz 1 Satz 2 Nr.4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr.4.
(2) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
Nr.3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von
Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß
§ 2 Nr.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee.
2Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b gilt
nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem
Holz.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr.2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m3 überschreiten.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten werden darf,
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,
soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können.
(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt für Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW bis zum 31.Dezember 2012 ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert,
mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 1 000 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert,
über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatzbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(12) 1Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW bei Einsatz von
Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 2 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und
Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 000 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 2 000 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
2Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.
(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert.
(14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
§§§
(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
der Absätze 2 bis 10 (1) eingehalten werden.
2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von
– leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung
– – einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m3;
– – einer Temperatur von 383,75 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m3;
– – einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 250 mg/m3;
bezogen auf den Referenzwert an organisch
gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg
nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe
November 1999).
2Der organisch gebundene
Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach
DIN 51444 (Ausgabe 2003) zu bestimmen.
3Die gemessenen Massenkonzentrationen
an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf
den Referenzwert an organisch gebundenem
Stickstoff sowie auf die Bezugsbedingungen
10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur
umzurechnen;
– anderen flüssigen Brennstoffen 350 mg/m3;
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m3;
cc) mehr als 300 MW 150 mg/m3;
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW | 850 mg/m3; | |
mehr als 100 MW bis 300 MW | 400-200 mg/m3 (lineare Abnahme) | |
mehr als 300 MW | 200 mg/m3 | |
mehr als 300 MW | 200 mg/m3
| |
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur
Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad
von mindestens 85 vom Hundert
nicht unterschritten werden;
|
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet ; (2)
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
insgesamt 0,05 mg/m3;
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als
Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als
Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als
Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als
Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als
Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als
Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als
Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
insgesamt 0,5 mg/m3;
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben
als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat
und Bleichromat), angegeben als Chrom,
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als
Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als
Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3;
und
d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m3 und (2)
(2) kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
mehr als 100 MW 100 mg/m3.
(1a) (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.4
gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die
ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast
bei der Energieversorgung während bis zu 300
Stunden im Jahr dienen.
2Der Betreiber einer Anlage
nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres
für das vorhergehende Jahr einen Nachweis
über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende
des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
(1b) (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.
(2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.
(3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe d genannte Schwefelabscheidegrad keine Anwendung.
(4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/m3.
(6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(7) 1Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem
Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast
bei der Energieversorgung während bis zu
300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3
für den Halbstundenmittelwert.
2Der Betreiber einer solchen
Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis
zum 31.März eines Jahres für das vorhergehende Jahr
einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brennstoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert.
(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
§§§
(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
der Absätze 2 bis 5 (1) eingehalten werden.
2Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m3 sonstigen gasförmigen Brennstoffen 5 mg/m3
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3 sonstigen gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m3
c) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
– Gasen der öffentlichen Gasversorgung bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung
– – einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 100 mg/m3
– – einer Temperatur von 383,15 K bis 483,15 K
– – oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 110 mg/m3
– – einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 150 mg/m3
– sonstigen Gasen 200 mg/m3
bb) mehr als 300 MW 100 mg/m3
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid, bei
Einsatz von
Flüssiggas 5 mg/m3;
Koksofengas mit niedrigem Heizwert 350 mg/m3;
Hochofengas mit niedrigem Heizwert 200 mg/m3;
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 35 mg/m3;
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(3) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen in Raffinerien, in denen sonstige Gase eingesetzt werden, für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
§§§
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden.
2Der Betreiber
hat dafür zu sorgen, dass
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von
Anlagen mit Kraft-Wärme Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 75 mg/m3;
Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 75 mg/m3;
Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 75 mg/m3;
sonstigen Anlagen 50 mg/m3;
sonstigen gasförmigen Brennstoffen
oder leichtem Heizöl oder Diesel-
kraftstoff 120 mg/m3;
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und (1)
(1) kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in
a) Anlagen mit Kraft-Wärme-
Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad
im Jahresdurchschnitt
von mindestens
75 vom Hundert 50 mg/m3
b) Anlagen im Kombibetrieb mit
einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad
im Jahresdurchschnitt
von mindestens
55 vom Hundert 50 mg/m3
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab einer Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert).
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a
ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer
Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad
unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert
beträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entsprechend
der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
2Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 darf
nicht überschritten werden.
(3a) (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.3
Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung
elektrischer Energie bei Gasturbinen im
Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen
mehr als 35 vom Hundert beträgt,
der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entsprechend
der prozentualen Wirkungsgraderhöhung
heraufzusetzen.
2Ein Emissionsgrenzwert von
50 mg/m3 darf nicht überschritten werden.
(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreiten.
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gasturbinen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwenden.
(6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen von § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe d und Nr.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurechnen sind.
(7) 1Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis
zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3
keine Anwendung.
2Der Betreiber einer solchen Gasturbine
hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März
eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis
über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft- Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.
(8a) (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist.
(9) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a
und Nr.2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein
Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen
oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissionsgrenzwert
von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
2Für Einzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an
Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als
Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung
der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung.
3Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat
der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März eines
Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über
die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.
(10) 1Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung
der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis
zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3
keine Anwendung.
2Der Betreiber einer solchen Gasturbine
hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März
eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis
über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(11) 1Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden
im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrieben
werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl
oder Dieselkraftstoff keine Anwendung.
2Der Betreiber
einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende
Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der
Betriebszeit vorzulegen.
§§§
1Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-
Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist
technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig.
2Dies ist der zuständigen Behörde darzulegen.
§§§
(1) Die Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen sind bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergebenden Emissionsgrenzwert und
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwertes
überschreitet.
(2) 1Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte und der
jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis
der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung
zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung
zu ermitteln.
2Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen
Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch
Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.
(3) 1Bei Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt,
a) sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 vom Hundert der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht, der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert,
b) im Übrigen Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert angesetzt wird.
2Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungsanlagen, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs, zulassen.
(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(5) Bei Gasturbinenanlagen gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
§§§
1Wird eine Anlage wesentlich geändert, finden die
Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und
Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf
die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die
Änderung auswirken wird, sofort Anwendung.
2Für die Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maßgeblich.
§§§
(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.
(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden.
§§§
1Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung
ermöglicht wird.
2Zur Ermittlung der Ableitungshöhen
sind die Anforderungen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gültigen Fassung
heranzuziehen.
3Die näheren Bestimmungen sind in der
Genehmigung festzulegen.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung
an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen.
2Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie
außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer
Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt
werden kann.
3In jedem Fall hat er die zuständige Behörde
unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu
unterrichten.
(2) 1Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung
geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung
an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihrem Ausfall
vorzusehen.
2Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung
darf eine Anlage während eines Zwölf-Monats-Zeitraumes
höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung
betrieben werden.
§§§
T-3 | Überwachung | 13-19 |
---|
aFür die Messungen sind nach näherer Bestimmung der
zuständigen Behörde Messplätze einzurichten;
bdiese sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen
sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative
und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
§§§
(1) 1Für Messungen zur Feststellung der Emissionen
sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen
sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden
Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach
näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde anzuwenden
oder zu verwenden.
2Die Probenahme und
Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessver-
fahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind
nach CEN-Normen durchzuführen.
3Sind keine CEN-Normen
verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen
oder sonstige internationale Normen angewandt,
die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher
Qualität ermittelt werden.
(2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde durch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen.
(3) 1Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen
Feststellung der Emissionen und der
Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kalibrierungen
von der dafür zuständigen Behörde bekannt
gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit
prüfen (Parallelmessung unter Verwendung
der Referenzmethode) zu lassen.
2Die Kalibrierung nach
Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Erreichen
des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens
nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs
Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend
spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen.
3Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der
Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen
Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung
und Prüfung vorzulegen.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat
die Massenkonzentration der Emissionen an Gesamtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl, soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung der Rußzahl festgelegt sind,
den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck,
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 16
Abs.1 auszuwerten und im Falle von § 16 Abs.2 Satz 3 zu
übermitteln.
2Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor
Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen
auszurüsten.
3Die Gesamtstaubemission ist
ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
(2) 1Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind
nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der
Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.
2Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von
Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustandes
des Abgases und der konstanten Abgastemperatur,
dass der Feuchtegehalt im Abgas an der
Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige
Behörde auf die kontinuierliche Messung des
Feuchtegehaltes verzichten und die Verwendung des in
Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen.
3In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der
vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu
führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach
Kalibrierung aufzubewahren.
(3) 1Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart,
der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der
Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen
unter 5 vom Hundert liegt, soll die zuständige
Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids
verzichten und die Bestimmung des Anteils durch
Berechnung zulassen.
2In diesem Fall hat der Betreiber
Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der
Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
3Der Betreiber hat die Nachweise
fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
(4) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen,
die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden,
Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub
nicht erforderlich.
2Bei Betrieb mit anderen
gasförmigen Brennstoffen sind Messungen nicht erforderlich,
wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz
entsprechender Brennstoffe eingehalten werden.
3In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr
Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten
Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
4Die Nachweise sind fünf Jahre
nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
(6) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen
und Gasturbinenanlagen, die ausschließlich mit
leichtem Heizöl, Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben
werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
Schwefeloxiden nicht erforderlich.
2Bei Betrieb mit anderen
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind Messungen
zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden
nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte
durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten
werden.
3In diesem Fall hat der Betreiber für jedes
Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und
den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu
führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des
Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
(7) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen,
die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben
werden, Messungen zur Feststellung an Schwefeloxiden
nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch
den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten
werden.
2In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr
Nachweise über den Schwefelgehalt und den
unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
nach Satz 2 aufzubewahren.
(8) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei erdgasbetriebenen
Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von
weniger als 100 MW Messungen zur Feststellung der
Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere
Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,
sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten
werden.
2In diesem Fall hat der Betreiber alle drei
Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen
und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die
Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
nach Satz 2 aufzubewahren.
(9) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu weniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen werden.
(10) 1Der Betreiber hat zur Ermittlung des Schwefelabscheidegrades
neben der Messung der Emissionen an
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den
Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig
zu ermitteln.
2Dabei wird die Art des Nachweises der Einhaltung
der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert
durch die zuständige Behörde näher bestimmt.
(11) 1Die Nachweise in den Fällen der Absätze 2, 3
und 5 bis 8 sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger
CEN-Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden
sind, anhand nachgewiesen gleichwertiger Verfahren
zu erbringen.
2Das Verfahren ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen.
3Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.
§§§
(1) 1Während des Betriebes der Anlage ist aus den
Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde
der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt
umzurechnen.
2Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,
bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden.
3Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des
Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu treffen.
(2) 1Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen
hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht
zu erstellen und bis zum 31.März des Folgejahres
der zuständigen Behörde vorzulegen.
2Der Betreiber muss den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Berichtszeitraums
nach Satz 1 aufbewahren.
3Soweit die Messergebnisse durch geeignete telemetrische Übermittlung
der zuständigen Behörde vorliegen, entfällt die Pflicht aus Satz 1 zur Vorlage des Messberichts an die zuständige Behörde.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anhang II validierten Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 3 oder § 4 unterschreitet.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher
Änderung der Anlage Messungen von einer nach
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen
nach § 3 Abs.1 Nr.3 und § 4 Abs.1 Nr.3 erfüllt werden,
durchführen zu lassen.
2Die Messungen sind nach Erreichen
des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach
dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate
nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend
spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen
durchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen).
3Die Messungen sollen vorgenommen werden, wenn die Anlagen
mit der höchsten Leistung betrieben werden, für
die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen
für den Dauerbetrieb zugelassen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Messungen im Falle einer wesentlichen Änderung nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Anlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben.
(3) 1aDie Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung
der Stoffe nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis c
und § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis c beträgt mindestens
eine halbe Stunde;
1bsie soll zwei Stunden nicht überschreiten.
2aFür die Messungen zur Bestimmung der Stoffe
nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d und § 4 Abs.1 Nr.3
Buchstabe d beträgt die Probenahmezeit mindestens
sechs Stunden;
2bsie soll acht Stunden nicht überschreiten.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind bei Feuerungsanlagen
für feste und flüssige Brennstoffe die Wiederholungsmessungen
zur Feststellung der Emissionen
an Stoffen nach § 3 Abs.1 Nr.3 und § 4 Abs.1 Nr.3 nicht
erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der
Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe,
und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass
die Emissionen weniger als 50 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte
betragen.
2In diesem Fall hat der Betreiber
für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach
Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen
nach § 17 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen
und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
2Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung,
das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete
Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für
die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,
enthalten.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 3 oder § 4 überschreitet.
§§§
(1) 1Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Behörde erstmals für das Jahr 2004 und dann jährlich
jeweils bis zum 31.Mai (1) des Folgejahres für jede einzelne Anlage eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub sowie den Gesamtenergieeinsatz vorzulegen.
2Dieser ist auf den unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brennstoffarten Biobrennstoffe, sonstige feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas und sonstige gasförmige
Brennstoffe aufzuschlüsseln.
(2) Der Betreiber hat ergänzend eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Berichtszeitraum von drei Jahren, beginnend mit den Jahren 2004 bis 2006, jeweils bis zum 31.Mai (1) des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 und eine Aufstellung der Zusammenfassungen nach Absatz 2, in der die Emissionen aus Raffinerien gesondert ausgewiesen sind, ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.
§§§
(1) 1aDie Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage
der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden
jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
1bhierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres
zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte
zu teilen.
2Der Betreiber hat für jedes
Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte
zu führen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
3Die Nachweise sind fünf
Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.4 und § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.3 überschreitet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei
erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung
von weniger als 100 MW die Ermittlung
von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn
durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,
sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte
eingehalten werden.
2In diesem Fall hat
der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation
zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten
zu führen und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Nachweise
sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
nach Satz 2 aufzubewahren.
§§§
T-4 | Altanlagen | 20 |
---|
(1) 1Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für Altanlagen
die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1.November 2007,
die Anforderungen nach § 6 Abs.9 ab dem 1.Oktober 2012,
die Anforderungen nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs.9 sowie die Anforderungen nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 für erdgasbetriebene Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den physikalischen Transport und die Speicherung von Erdgas ab dem 1.Oktober 2015.
2Die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung gelten ab dem 27.November 2004.
(2) 1Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für
Altanlagen die Anforderungen der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen vom 22.Juni 1983 (BGBl.I S.719),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Mai
2000 (BGBl.I S.632), jeweils bis zu dem in Absatz 1
Satz 1 genannten Zeitpunkt.
2Abweichend von Satz 1 gelten
bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die
Luft (ABl.EG Nr.L 309 S.1), soweit sie über die Anforderungen
der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden
Verordnung hinausgehen.
3Gleiches gilt für im Einzelfall
durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen.
4Die Anforderungen des Vierten
Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis
zum 26.November 2004.
(3) 1Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum
31.Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter
Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung
bis zum 31.Dezember 2012 stilllegt, findet Absatz
1 Satz 1 keine Anwendung.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen.
3Abweichend von Satz 2 gelten bis zu diesem
Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie
2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen
von Großfeuerungsanlagen in die Luft
(ABl.EG Nr.L 309 S.1), soweit sie über die Anforderungen
der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Verordnung
hinausgehen.
4Gleiches gilt für im Einzelfall durch
die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
5Gibt der Betreiber keine Erklärung ab,
gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt
für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über
den 31.Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll,
eine Frist bis zum 31.Dezember 2010.
2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,
für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und
die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.
§§§
T-5 | Gemeinsames | 21-24 |
---|
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,
die Schornsteinhöhe nach der TA Luft in der jeweils gültigen Fassung auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.EG Nr.L 309 S.1) nicht entgegenstehen.
(2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/80/EG Ausnahmen erteilt werden, die eine Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auslösen, ist eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.
§§§
(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs.1 Nr.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleiben unberührt.
(2) Wurden bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind sie weiterhin maßgeblich.
§§§
1Die in den §§ 2 und 4 genannten DIN-Normen sowie
die in § 15 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth
Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
2Das in § 2 genannte
DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft
Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.
3Die genannten Normen sowie das genannte Arbeitsblatt
sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
(1) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1, § 4 Abs.1 Satz 1, § 5 Abs.1 Satz 1, § 6 Abs.1 Satz 1 oder § 8 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 14 Abs.3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
entgegen § 14 Abs.3 Satz 3, § 16 Abs.2 Satz 1, § 18 Abs.1 Satz 1 oder § 19 Abs.1 oder 2 einen Bericht, eine Aufstellung oder eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 die Massenkonzentration der Emissionen, den Volumengehalt an Sauerstoff oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
entgegen § 15 Abs.1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
entgegen § 15 Abs.2 Satz 3 oder 4, Abs.3 Satz 2 oder 3, Abs.5 Satz 3 oder 4, Abs.6 Satz 3 oder 4 oder Abs.7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs.4 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
(2) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs.3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§§§
T-6 | Schluss | 25 |
---|
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeuerungsanlagen
vom 22.Juni 1983 (BGBl.I S.719), geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Mai 2000
(BGBl.I S.632), außer Kraft.
§§§
Anhang I |
---|
Für den nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d oder § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:
Stoff | Äquivalenzfaktor |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) |
1 |
§§§
Anhang II |
---|
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid |
10 vom Hundert |
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.
§§§
13.BImSchV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§