Fussnoten | Änd | [ ] |
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Amtliche Fußnoten ZIV |
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*) Diese Verordnung (1.ÄndVO) dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl.EU Nr.L 168 S.35), soweit hiermit die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl.EU Nr.L 157 S.38) geändert worden ist.
Nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zinsinformationsverordnung vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1695) ist die Zinsinformationsverordnung am 01.07.05 in Kraft getreten.
§§§
Zu § 2 ZIV |
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In § 2 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d, Nr.3 und Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
§§§
Zu § 5 ZIV |
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In § 5 Abs.2 Satz 1, wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 6 ZIV |
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§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
1. aauf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene
Zinsen, die mit Forderungen jeglicher
Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese
grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob
sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners
beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus
Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen
einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien
und Gewinne;
bZuschläge für verspätete Zahlungen
gelten nicht als Zinszahlung;
§ 6 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
2Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die auf ein Konto einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs.2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs.3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 angelegt haben.
§§§
Zum Abschnitt 2 ZIV |
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Der Abschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
Auskunftserteilung
§§§
Zu § 8 ZIV |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, erteilt die inländische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen folgende Auskünfte:
Identität und Wohnsitz des gemäß § 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers,
Name und Anschrift der Zahlstelle,
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren,
den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung.
In § 8 Satz 1, wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 9 ZIV |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Zahlstellen haben dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31.Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung den Gläubigern zufließen, die gemäß § 8 erhobenen Daten zu übermitteln.
(2) 1Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Auskünfte
nach § 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
2Es nimmt die entsprechenden Meldungen über Zinszahlungen
von Zahlstellen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind,
entgegen und leitet sie an die Landesfinanzverwaltungen
weiter.
(3) Die Auskünfte über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgten Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.
(4) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
in dieser Verordnung vorgesehene Auskunftserteilung die
Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes.
2§ 3 des EGAmtshilfe-Gesetzes gilt jedoch nicht für Auskünfte, die
nach diesem Abschnitt zu erteilen sind.
In § 9 in der Überschrift und in Abs.1 Satz 1, Abs.3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 10 ZIV |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
Bisheriger Wortlaut:
Belgien, Luxemburg und Österreich erhalten durch das Bundesamt für Finanzen Auskünfte nach Abschnitt 2 dieser Verordnung von Deutschland, auch wenn diese Länder während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3.Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.
In § 10 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 12 ZIV |
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In § 12 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 14 ZIV |
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In § 14 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „oder entsprechend § 34c des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „und des § 34c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
§§§
Zu § 15 ZIV |
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In § 15 Abs.1 Satz 3 wurde jeweils das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
§§§
Zu § 16a ZIV |
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§ 16a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
In § 16a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.28 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 16a Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Wort „Guernsey“ die Wörter „den Britischen Jungferninseln“ sowie anschließend ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 10.11.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2562)
In § 16a Abs.2 Satz 2 wurde das Komma nach dem Wort „Anguilla“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter „Britischen Jungferninseln und den“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.11.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2562)
§§§
Zu § 17 ZIV |
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In § 17 Satz 2 wurde jeweils das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
§§§
Zur Anlage ZIV |
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In der Anlage wurden nach den Angaben für Italien die Angaben über Lettland und Polen neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
In der Anlage wurde nach den Angaben für Portugal die Angaben über Slowakei neu eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.05, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1692)
In der Anlage wurde nach den Angaben zu Belgien die Angabe „Bulgarien .... (Städte und Gemeinden) .... (Sozialversicherungsfonds) eingefügt, mit Wirkung vom 10.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2562)
In der Anlage wurde nach den Angaben zu Portugal die Angaben „Rumänien autorităţile administraţiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung) eingefügt, mit Wirkung vom 10.11.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (aF) vom 05.11.07 (BGBl_I_07,2562)
§§§
Fussnoten-ZIV | [ ] |
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