Erläuterungen  
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Amtliche Fußnoten zur VOL/A

zu § 1   VOL/A

1)     vgl. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG:

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

§§§



zu § 2   VOL/A

2)     Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.Nr.244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15. April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13.Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz. S.3042)

§§§



zu § 13   VOL/A

3) Gesetz zur digitalen Signatur – Signaturgesetz

§§§



zu § 1 EG   VOL/A

1)   ABl. EU Nr. L 134 S.114 i.d.F. der Berichtigung vom 26.11.2004 (ABl. EU Nr.L 351 S.44, der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 S.127 und der Verordnung (EG) Nr.2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S.28)

§§§



zu § 2 EG   VOL/A

2)   Verordnung PR Nr.30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr.244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15. April 1986 (BGBl.I S.435 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl.I S.1094 und BAnz. S.3042)

§§§



zu § 7 EG   VOL/A

3)   Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister"; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordres professionnels" oder "Beroepsorden"; für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen"; für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali"; für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers"; für die Niederlande das "Handelsregister"; für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", für Finnland das "Kaupparekisteri" - "Handelsregistret", für Island die "Firmaskrá", die "Hlutafelagaskrá", für Liechtenstein das "Gewerberegister", für Norwegen das "Foretaksregisteret", für Schweden das "Aktiebolagsregistret", das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".

§§§



zu § 12 EG   VOL/A

4)   Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S.1 (vgl. Anhang III).

§§§



zu § 15 EG   VOL/A

5)   Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.europa.eu/ abrufbar

6)   Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg

§§§



zu § 16 EG   VOL/A

7)   Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG).

§§§



zu § 23 EG   VOL/A

8)   Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L- 2985 Luxemburg.

§§§



zu Anhang I   VOL/A

9)   Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

10)   CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

11)   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18

12)   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18

13)   Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

14)   Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

15)   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

16)   Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

17)   Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

§§§



zu Anhang III   VOL/A

1)   ABl. EG Nr. C 51 vom 29.04.1970, S.25

§§§



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