Fussnoten | [ ] |
---|
Zu § 1 SÜG |
---|
§ 1 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) 1Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
2Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
3Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig
handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der
Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Schutzgüter ausgeht.
In § 1 Abs.2 wurden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.12.07, durch § 33 Nr.1 iVm 35 Abs.2 des Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2590)
§ 1 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 2 SÜG |
---|
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „den §§ 9 und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 3 SÜG |
---|
In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.2 wurde die Angabe „§ 1 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 3 Abs.2 Nr.1“ durch die Angabe „nach § 3 Abs.2 Nr.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.07, durch § 33 Nr.2 iVm 35 Abs.2 des Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2590) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 8 SÜG |
---|
In § 8 Abs.1 Nr.3 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
In § 8 Abs.1 wurden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 9 SÜG |
---|
§ 9 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.5 a) und b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 9 Abs.1 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 12 SÜG |
---|
In § 12 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „Grenzschutzdirektion“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 12 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§ 12 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 13 SÜG |
---|
§ 13 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 14 SÜG |
---|
§ 14 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.8 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 24 SÜG |
---|
In § 23 wurde die Angabe „nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 3“ und die Angabe „oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
In § 24 wurde der Satzteil „mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen“ durch den Satzteil „von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs.2 Nr.4 oder Abs.4 betraut werden sollen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.07, durch § 33 Nr.3 iVm 35 Abs.2 des Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2590)
§§§
Zu § 25 SÜG |
---|
In § 25 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.7 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 25 Abs.1 wurde die Angabe „für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§ 25 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs.4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in
einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist.
2Das zuständige Bundesministerium
kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes
übertragen.
§§§
Zu § 32 SÜG |
---|
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.9 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Zu § 34 SÜG |
---|
§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.16, durch Art.10 Abs.5 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2) iVm Art.6 Nr.1 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs.4 sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr.3 wahrnehmen.
§§§
Zu § 35 SÜG |
---|
In § 35 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.7 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 38a SÜG |
---|
§ 38a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.4 Nr.10 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
Fussnoten-SÜG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§