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zu § 1 MAD-G |
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§ 1 Abs.1 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
2Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums (3) der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs.1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. (1)
§ 1 Abs.3 Satz 2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 1 wurden jeweils die Wörter "des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 1 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter "dem Bundesminister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
§ 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1 Nr.1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 1 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
2Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums (3) der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs.1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (1) (f).
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.1 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 2 MAD-G |
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"Lebenspartner oder" mit Wirkung vom 01.08.01 eingefügt durch Art.3 § 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 2 wurden jeweils die Wörter "des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „oder Verlobten“ durch die Wörter „sowie gegenüber dem Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 3 MAD-G |
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In § 3 wurden die Wörter "des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
§§§
zu § 4 MAD-G |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.2) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 4 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter "der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 c) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „13“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „13“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 4a MAD-G |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 4a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 4a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs.1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs.1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.
In § 4a Satz 2 wurden die Wörter „Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wörter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2576)
§§§
zu § 5 MAD-G |
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In § 5 Verweis geändert und das Wort "entsprechende" eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.3) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
In § 5 wurden die Angabe „§ 9 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort „findet“ das Wort „entsprechende“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 5 wurde die Angabe „§ 9 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 9 Abs.2 und 3“ ersetzt und nach dem Wort „findet“ das Wort „entsprechende“ gestrichen, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 6 MAD-G |
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In § 6 wurden die Wörter "des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
§§§
zu § 8 MAD-G |
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In § 8 wurden die Wörter "des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
§§§
zu § 9 MAD-G |
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In § 9 wurden die Wörter "der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 c) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 4 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter "der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.1 c) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 9 wurde das Wort „Bundesministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 10 MAD-G |
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In § 10 Abs.1 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
§ 10 Abs.3 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Zwischenzeitlicher Wortlaut:
(3) (2) 1Der Militärische Abschirmdienst darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen.
2Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
3 Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
sind:
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsund Teledienst-Dienstleistungen,
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
4Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt
werden.
5Der Antrag ist durch den Präsidenten des
Militärischen Abschirmdienstes oder seinen Vertreter
schriftlich zu stellen und zu begründen.
6§ 8 Abs.9 Satz 3 bis 11 und Abs.10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
7Das Grundrecht des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 10 bisherige Abs.3 und 4 werden Abs.4 und 5 mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
§ 10 Abs.2 Sätze 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.2 a) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 10 Abs.4 Satz 1 wurden die Angabe "Satz 1" neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.2 b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 10 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Militärische Abschirmdienst darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,
unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
einholen.
2Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige
Nutzung von Telediensten verlangt werden.
3Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
§ 10 bisherige Absätze 4 und 5 wurde Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 10 neuer Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.4 c) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 10 neuer Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst“ durch das Wort „Behördenleiters“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.4 c) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 10 Abs.1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.5 a) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
In § 10 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§§§
zu § 11 MAD-G |
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§ 11 Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 bis zum 10.01.07 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.22 Abs.2 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.02 (BGBl_I_02,361)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 Abs.1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln.
2Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.
In § 11 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 18 Abs.1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs.1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.01.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.13 Abs.1 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.01.12, durch Art.10 Abs.2 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes vom 05.01.07 (BGBl_I_07,2)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) (f) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln.
2An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums (1) des Innern tritt
diejenige des Bundesministeriums (1) der Verteidigung.
3Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs.1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend (2) gilt
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zu § 13 MAD-G |
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§ 13 mit Wirkung vom 23.05.01 neu gefasst durch Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.01 (BGBl.I_01,904)
In § 13 Nr.3 wurden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "§ 2" die Angabe "§ 14" eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
§§§
zu § 14 MAD-G |
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§ 14 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.03.04 durch Art.1 Nr.4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes vom 08.03.04 (BGBl_I_04,334)
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.8 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
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