Fußnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsu¨bereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl.L 124 vom 20.5.2009, S.30).
§§§
zu § 1 KSchG |
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In § 1 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers“ durch die Wörter „soziale Gesichtspunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
diese Änderung wurde wieder rückgängig gemacht mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen.
In § 1 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 b) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Alter Wortlaut:
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
In § 1 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 c) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843) und ein neuer Absatz 5 angefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
§§§
zu § 1a KSchG |
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§ 1a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
§§§
zu § 4 KSchG |
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§ 4 Satz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Alter Wortlaut:
In § 4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
§§§
zu § 5 KSchG |
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§ 5 Abs.4 S.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.00 durch Art.3 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30.03.00 (BGBl_I_00,333)
In § 5 Absatz 1 wurde nach den Wörtern „Zugang der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt und Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3a des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
In § 5 Absatz 4 wurde durch die Absätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. (1)
2Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig.
§§§
zu § 6 KSchG |
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§ 6 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Alter Wortlaut:
1Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs.2 und 3 bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, daß eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs.2 und 3 geltend machen.
2Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
§§§
zu § 7 KSchG |
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§ 7 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Alter Wortlaut:
aWird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam;
bein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§§§
zu § 11 KSchG |
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In § 11 Nr.3 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.36 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 13 KSchG |
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§ 13 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
Alter Wortlaut:
(1) 1Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.
2Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
3aStellt das Gericht fest, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen;
3bdie Vorschriften des § 9 Abs.2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) 1Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen.
2aErhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung;
2bdie Vorschriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs.2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
§§§
§§§
zu § 15 KSchG |
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§ 15 Abs.3a neu eingefügt mit Wirkung vom 28.07.01 durch Art.7 Nr.1 des BetrVerf-Reformgesetzes vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1852)
§§§
zu § 16 KSchG |
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§ 16 Satz 1 Verweis geändert mit Wirkung vom 28.07.01 durch Art.7 Nr.2 des BetrVerf-Reformgesetzes vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1852)
§§§
zu § 17 KSchG |
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In § 17 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 17 Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
zu § 18 KSchG |
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In § 18 Abs.1 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit nur mit deren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.2 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 18 Abs.2 wurden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.2 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 19 KSchG |
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In § 19 Abs.1 wurden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.3 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 20 KSchG |
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In § 20 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dessen Direktor“ durch die Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 a) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 20 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Der Direktor“ durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 a) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.2a des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In der Überschrift zu § 20 wurden werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „setzt sich aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.2 iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)
§§§
zu § 21 KSchG |
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In § 21 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.5 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In der Überschrift zu § 21 wurden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
zu § 22 KSchG |
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In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.169 der 8.ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.218 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 23 KSchG |
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In § 23 Abs.1 Satz 2 wurde die Zahl "zehn" durch die Zahl "fünf" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.2 a) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
In § 23 Abs.1 altem Satz 3 jetztigem Satz 4 wurden die Worte "nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.2 a1) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
In § 23 Abs.1 alter Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 b) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
§ 23 Absatz 1 Satz 3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
In § 23 Absatz 1 bisheriger Satz 3 jetziger Satz 4 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)
§§§
zu § 24 KSchG |
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§ 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.3 Abs.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsu¨bereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (aF) vom 20.04.13 (BGBl_I_13,868)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
2Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienst einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs.1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(3) 1Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebs zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kündigung.
2Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ausgesprochen, so beginnt die sechswöchige Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht.
3An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.
(4) 1Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dieser Personen zuständig ist.
2Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamts begründet sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz keine Anwendung.
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend von § 14, auch für den Kapitän und die übrigen als leitende Angestellte im Sinne des § 14 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
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