Fußnoten  
[  ‹  ]
Amtliche Fußnoten
  1. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsu¨bereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl.L 124 vom 20.5.2009, S.30).

§§§



zu § 1   KSchG
  1. In § 1 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers“ durch die Wörter „soziale Gesichtspunkte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)
    diese Änderung wurde wieder rückgängig gemacht mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

  2. In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 1 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 b) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Alter Wortlaut:

  4. In § 1 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 c) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843) und ein neuer Absatz 5 angefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

§§§



zu § 1a   KSchG
  1. § 1a wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

§§§

zu § 4   KSchG
  1. § 4 Satz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Alter Wortlaut:

  2. In § 4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „sozial ungerechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

§§§

zu § 5   KSchG
  1. § 5 Abs.4 S.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.00 durch Art.3 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30.03.00 (BGBl_I_00,333)

  2. In § 5 Absatz 1 wurde nach den Wörtern „Zugang der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt und Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.3a des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

  3. In § 5 Absatz 4 wurde durch die Absätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.08 (BGBl_I_08,444)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 6   KSchG
  1. § 6 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Alter Wortlaut:

§§§

zu § 7   KSchG
  1. § 7 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Alter Wortlaut:

§§§

zu § 11   KSchG
  1. In § 11 Nr.3 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.36 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)

§§§

zu § 13   KSchG
  1. § 13 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

    Alter Wortlaut:

§§§

zu § 15   KSchG
  1. § 15 Abs.3a neu eingefügt mit Wirkung vom 28.07.01 durch Art.7 Nr.1 des BetrVerf-Reformgesetzes vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1852)

§§§

zu § 16   KSchG
  1. § 16 Satz 1 Verweis geändert mit Wirkung vom 28.07.01 durch Art.7 Nr.2 des BetrVerf-Reformgesetzes vom 23.07.01 (BGBl_I_01,1852)

§§§

zu § 17   KSchG
  1. In § 17 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. In § 17 Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)

§§§

zu § 18   KSchG
  1. In § 18 Abs.1 wurden die Wörter „beim Arbeitsamt nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit nur mit deren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.2 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. In § 18 Abs.2 wurden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.2 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

§§§

zu § 19   KSchG
  1. In § 19 Abs.1 wurden die Wörter „das Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.3 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

§§§

zu § 20   KSchG
  1. In § 20 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die Wörter „dessen Direktor“ durch die Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 a) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. In § 20 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Der Direktor“ durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 a) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  3. In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.4 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  4. In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.2a des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)

  5. In der Überschrift zu § 20 wurden werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)

  6. In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „setzt sich aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.07, durch Art.2 iVm Art.5 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes BA vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1457)

§§§

zu § 21   KSchG
  1. In § 21 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.73 Nr.5 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. In der Überschrift zu § 21 wurden die Wörter „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.6 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)

§§§

zu § 22   KSchG
  1. In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.169 der 8.ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

  2. In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.218 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

§§§

zu § 23 KSchG
  1. In § 23 Abs.1 Satz 2 wurde die Zahl "zehn" durch die Zahl "fünf" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.2 a) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)

  2. In § 23 Abs.1 altem Satz 3 jetztigem Satz 4 wurden die Worte "nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.2 a1) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)

  3. In § 23 Abs.1 alter Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.99 durch Art.6 Nr.1 b) des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.98 (BGBl_I_98,3843)

  4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

  5. § 23 Absatz 1 Satz 3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

  6. In § 23 Absatz 1 bisheriger Satz 3 jetziger Satz 4 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,3002)

§§§



zu § 24 KSchG
  1. § 24 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.13 durch Art.3 Abs.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsu¨bereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (aF) vom 20.04.13 (BGBl_I_13,868)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§




  Fussnoten - KSchG [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§