Fußnoten | [ ] |
---|
Amtliche Fußnoten InsO |
---|
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ 60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S.1),
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S.66).
*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97),
der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37),
der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S.14) und
– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.97).
§§§
zu § 4a InsO |
---|
In § 4a Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „einer der Versagungsgründe des § 290 Abs.1 Nr.1 und 3“ durch die Wörter „ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 4c InsO |
---|
§ 4c Nummer 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
4. ader Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;
b§ 296 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
§§§
zu § 5 InsO |
---|
§ 5 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 5 bisherige Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 5 neuer Abs.4 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 5 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das
Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden.
2Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
3Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
§§§
zu § 6 InsO |
---|
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 7 InsO |
---|
§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 27.10.11, durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.11 (BGBl_I_11,2082)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 8 InsO |
---|
In § 8 Abs.1 wurde das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Zustellungen geschehen von Amts wegen.
2Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen.
3Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments (1) bedarf es nicht.
§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 9 InsO |
---|
§ 9 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§ 8 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen.
2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu regeln.
§§§
zu § 10 InsO |
---|
§ 10 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 13 InsO |
---|
In § 13 Abs.1 wurde vor dem Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 13 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 13 Abs.1 wurden die Sätze 3 bis 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 13 Abs.3 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 14 InsO |
---|
§ 14 Abs.1 Satz 2 (und 3) (f) wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
§ 14 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
§§§
zu § 15 InsO |
---|
§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.2 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 15 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Gesellschaftern“ die Wörter „ , allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.2 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 15 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.2 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 15 Abs.2 bisherigen Satz 2 wurden nach dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter „ , Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.2 b) cc) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 15a InsO |
---|
§ 15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 15a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Insolvenzantrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 15a Abs.2 wurden nach dem Wort „kein“ die Wörter „persönlich haftender“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 15a Abs.4 wurde das Wort „Insolvenzantrag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 15a Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 19 InsO |
---|
§ 19 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.08, durch Art.5 iVm Art.7 Abs.1 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
Bisheriger Wortlaut:
§ 19 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 iVm Art.7 Abs.2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982) und § 19 Abs.2 Satz 3 angefügt, durch Art.4 iVm Art.6 des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes – FMStErgG vom 07.04.09 (BGBl_I_09,725)
vorstehendes Inkrafttreten geändert zum 01.01.14 durch Artikel 1 iVm Art2 des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.09 (BGBl_I_09,3151)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
§ 19 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 20 InsO |
---|
§ 20 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
In § 20 Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Punkt am Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 20 Absatz 2 wurde die Angabe „303“ durch die Angabe „303a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 21 InsO |
---|
§ 21 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 21 Abs.2 Satz 1 wurde in Nummer 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 21 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.8 Abs.7 Nr.1 iVm Art.11 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
In § 21 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „ein System“ durch das Wort „Systeme“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 21 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Die Überschrift des § 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 22 InsO |
---|
In § 22 Abs.3 Satz 3 wurden nach dem Wort „erteilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 22a InsO |
---|
§ 22a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 26 InsO |
---|
§ 26 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Anspruch verjährt in fünf Jahren.
§ 26 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 26 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „Gesellschaftsrechts“ die Wörter „Insolvenz- oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.4a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.6 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis).
2aDie Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend;
2bjedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.
§ 26 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 26a InsO |
---|
§ 26a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 26a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest.
2Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.
(2) 1Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen
Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde
zu.
2§ 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 27 InsO |
---|
In § 27 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Vornamen,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 27 Abs.2 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 27 Abs.2 Nummer 4 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 27 Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
In § 27 Absatz 2 Nummer 1 wurde das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 wurde aufgehoben und die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 4, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.7 b) bb) und cc) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(2) einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat;
§§§
zu § 29 InsO |
---|
§ 29 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 30 InsO |
---|
§ 30 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
2Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 30 Absatz 1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
2Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs.2 Nr.4 erfolgt ist (1).
§§§
zu § 34 InsO |
---|
In § 34 Abs.3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 35 InsO |
---|
§ 35 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 35 Absätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 35 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 36 InsO |
---|
In § 36 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.07 (BGBl_I_07,368)
In § 36 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 850i“ durch die Angabe „§ 850l“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 36 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 850l“ durch die Angabe „§ 850k“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
zu § 39 InsO |
---|
In § 39 Abs.1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Zinsen“ das Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszuschläge auf“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 39 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.5 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 39 Abs.4 und 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.5 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 44a InsO |
---|
§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.6 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 55 InsO |
---|
§ 55 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.24 Abs.2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1885)
In § 55 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 187“ durch die Angabe „§ 169“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
In § 55 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 208 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.19 Nr.2 iVm Art.51 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.11 (BGBl_I_11,2854)
§§§
zu § 56 InsO |
---|
In § 56 Abs.1 wurden nach dem Wort „bestellen“ die Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 56 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wurde das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 56a InsO |
---|
§ 56a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 62 InsO |
---|
§ 62 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt.
§§§
zu § 63 InsO |
---|
§ 63 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.13, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 65 InsO |
---|
§ 65 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 66 InsO |
---|
§ 66 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 67 InsO |
---|
In § 67 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 81 InsO |
---|
§ 81 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
zu § 88 InsO |
---|
§ 88 bisherige Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 88 Absatz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 96 InsO |
---|
§ 96 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
Bisheriger Wortlaut des Absatz 2
(2) 1Absatz 1 sowie § 95 Abs.1 Satz 3 stehen nicht der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
2Ein System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierlieferund -abrechnungssystemen (ABl.EG Nr.L 166 S.45), die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde.
3Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 2 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
In § 96 Abs.2 wurden die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.8 Abs.7 Nr.1 iVm Art.11 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
In § 96 Abs.2 wurden die Wörter „ein System“ durch das Wort „Systeme“ und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
zu § 98 InsO |
---|
In § 98 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „910“ durch die Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 98 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.6 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 99 InsO |
---|
In § 99 Abs.3 Satz 1 wurde der letzte Teilsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
daß bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten sind.
§§§
zu § 100 InsO |
---|
In § 100 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „seinem früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 101 InsO |
---|
In § 101 Abs.1 Satz 2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.7 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 101 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.7 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 104 InsO |
---|
In der Überschrift des § 104 wurde das Wort „Finanztermingeschäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 104 Abs.2 Nr.6 wurde mit den entsprechenden Anpassungen neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 b) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 104 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vertragsverletzungen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insolvenzgrundes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 b) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 104 Abs.3 Satz 1 wurde durch die neuen Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.4 c) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
zu § 108 InsO |
---|
In § 108 Überschrift wurden die Wörter „von Dauerschuldverhältnissen“ durch die Wörter „bestimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 108 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 108 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 109 InsO |
---|
§ 109 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 111 InsO |
---|
§ 111 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.13 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 114 InsO |
---|
§ 114 wurde augehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) 1Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht.
2Die §§ 95 und 96 Nr.2 bis 4 (f) bleiben unberührt.
(3) 1Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
3a§ 88 bleibt unberührt;
3b§ 89 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 116 InsO |
---|
In § 116 Satz 3 wurden die Wörter „Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge“ durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.8 Abs.7 Nr.2 iVm Art.11 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
zu § 130 InsO |
---|
§ 130 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
zu § 135 InsO |
---|
§ 135 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.8 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist;
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
§§§
§§§
zu § 138 InsO |
---|
§ 138 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten sowie die Ehegatten dieser Personen;
In § 138 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „haben“ die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können“ eingefügt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 138 Abs.1 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 143 InsO |
---|
§ 143 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.9 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 146 InsO |
---|
§ 146 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.3 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anfechtungsanspruch verjährt in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§§§
zu § 147 InsO |
---|
In § 147 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „den §§ 892, 893“ durch die Angabe „§ 81 Abs.3 Satz 2, §§ 892, 893“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 147 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 147 Absatzbezeichnung (1) wurde gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.04, durch Art.5 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3214)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Verjährungsfrist nach § 146 Abs.1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten.
In § 147 Satz 2 wurden die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge“ durch die Wörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.8 Abs.7 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
zu § 149 InsO |
---|
§ 149 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.20 a) und b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mitunterzeichnet.
2Anweisungen des Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.
§§§
zu § 158 InsO |
---|
In § 158 Abs.1 wurden nach dem Wort „stilllegen“ die Wörter „oder veräußern“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 158 Abs.2 wurden nach dem Wort „Stilllegung“ jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 160 InsO |
---|
In § 160 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 166 InsO |
---|
§ 166 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§ 166 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 166 Abs.3 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „zu Gunsten“ die Wörter „des Betreibers oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
zu § 174 InsO |
---|
§ 174 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 174 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
In § 174 Absatz 2 wurde die Wörter „Handlung des Schuldners“ durch die Wörter „Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 175 InsO |
---|
In § 175 Absatz 2 wurden nach dem Wort „Handlung“ die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370,373 oder § 374 der Abgabenordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 184 InsO |
---|
§ 184 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§ 184 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 188 InsO |
---|
§ 188 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 200 InsO |
---|
§ 200 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
2Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
zu § 210a InsO |
---|
§ 210a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 214 InsO |
---|
In § 214 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „die Verfahrensabwicklung und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 215 InsO |
---|
In § 215 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
zu § 217 InsO |
---|
In § 217 wurde nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die Verfahrensabwicklung und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 217 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 220 InsO |
---|
In § 220 Abs.2 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 221 InsO |
---|
§ 221 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 222 InsO |
---|
In § 222 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 222 Abs.1 Satz 2 Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 222 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 222 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 223 InsO |
---|
In § 223 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „hinsichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs.17 des Kreditwesengesetzes sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 223 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.16 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
In § 223 Abs.1 Nummer 1 wurden vor den Wörtern „dem Teilnehmer“ die Wörter „dem Betreiber oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
zu § 225a InsO |
---|
§ 225a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 229 InsO |
---|
§ 229 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 230 InsO |
---|
§ 230 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 231 InsO |
---|
In § 231 Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Plans“ ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 231 Abs.1 Nummer 2 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 231 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.22 a) cc) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 231 Abs.2 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 232 InsO |
---|
§ 232 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 235 InsO |
---|
In § 235 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 235 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 235 Abs.3 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 238a InsO |
---|
§ 238a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 239 InsO |
---|
In § 239 wurde das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 241 InsO |
---|
§ 241 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 242 InsO |
---|
In § 242 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Gläubigern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 243 InsO |
---|
In § 243 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 244 InsO |
---|
§ 244 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 245 InsO |
---|
In § 245 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 245 Abs.2 wurde durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 liegt vor, wenn nach dem Plan
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.
§§§
zu § 246 InsO |
---|
§ 246 Nr.1 wurde aufgehoben und die Nummern 2 und 3 wurden die Nummern 1 und 2, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.32 a) und b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
1. Die Zustimmung der Gruppen mit dem Rang des § 39 Abs.1 Nr.1 oder 2 gilt als erteilt, wenn die entsprechenden Zins- oder Kostenforderungen im Plan erlassen werden oder nach § 225 Abs.1 als erlassen gelten und wenn schon die Hauptforderungen der Insolvenzgläubiger nach dem Plan nicht voll berichtigt werden.
§§§
zu § 246a InsO |
---|
§ 246a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 247 InsO |
---|
In § 247 Abs.1 wurden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäftsstelle“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 248 InsO |
---|
In § 248 Abs.1 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch die Angabe „246a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 248a InsO |
---|
§ 248a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 250 InsO |
---|
In § 250 Nummer 1 wurde das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 250 Nummer 2 wurde das Wort „Gläubigers“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 251 InsO |
---|
§ 251 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird.
§§§
§§§
zu § 252 InsO |
---|
§ 252 Abs.2 Satz 2 (keine Sätze) (f) wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 253 InsO |
---|
§ 253 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 254 InsO |
---|
§ 254 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
2aSoweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben;
2bentsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Gegenständen oder einer Abtretung von Geschäftsanteilen zugrunde
liegen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.
§ 254 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 254a InsO |
---|
§ 254a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 254b InsO |
---|
§ 254b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 258 InsO |
---|
In § 258 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „und 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 254b Abs.1 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 254b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 259a InsO |
---|
§ 259a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 259b InsO |
---|
§ 259b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 270 InsO |
---|
In § 270 Abs.2 Nummer 1 wurde das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummern 2 und 3 wurden durch die neue Nummer 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§ 270 Abs.3 wurde durch die Absätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt.
2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
§ 270 Absatz 1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
In § 270 Absatz 4 wurde die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 270a InsO |
---|
§ 270a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 270b InsO |
---|
§ 270b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 270c InsO |
---|
§ 270c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 271 InsO |
---|
§ 271 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 272 InsO |
---|
In § 272 Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Gläubigerversammlung“ die Wörter „mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.48 a) aa) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§ 272 Abs.1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.48 a) bb) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs.2 Nr.3 weggefallen ist;
§ 272 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 274 InsO |
---|
In § 274 Abs.1 wurde die Angabe „§ 54 Nr.2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 274 Absatz 1 wurden die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 276a InsO |
---|
§ 276a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 287 InsO |
---|
§ 287 Absatz 1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
In § 287 Absatz 2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Insolvenzverfahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.20 b) aa) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 287 Absatz 2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§ 287 Absatz 3 wurde durch die Absätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
§§§
zu § 287a InsO |
---|
§ 287a wurde neu eingefügt angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 287b InsO |
---|
§ 287b wurde neu eingefügt angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 288 InsO |
---|
§ 288 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 289 InsO |
---|
§ 289 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
2 Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) 1Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
2Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben.
3Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) 1Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
§§§
§§§
zu § 290 InsO |
---|
§ 290 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§ 290 Absatz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
§ 290 Absatz 1 Nummer 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) cc) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
In § 290 Absatz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „im letzten Jahr“ durch die Wörter „in den letzten drei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) dd) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
In § 290 Absatz 1 Nummer 5 wurden die Wörter „während des Insolvenzverfahrens“ gestrichen und wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) ee) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
In § 290 Absatz 1 Nummer 6 wurden die Wörter „den nach § 305 Abs.1 Nr.3“ durch die Wörter „der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3“ und wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) ff) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 290 Absatz 1 Nummer 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 a) gg) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 290 Absatz 2 wurde durch die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 291 InsO |
---|
§ 291 wurde augehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs.2) übergehen.
§§§
§§§
zu § 292 InsO |
---|
§ 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wurde durch Satz 4 (zwei Halbsätze) ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
4Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen.
5Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs.1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
§§§
zu § 294 InsO |
---|
In § 294 Absatz 1 wurden die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 294 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs.2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
§§§
zu § 295 InsO |
---|
In § 295 Absatz 1 wurden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 296 InsO |
---|
In § 296 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „während der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 297 InsO |
---|
§ 297 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.
(2) § 296 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 297a InsO |
---|
§ 297a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 299 InsO |
---|
In § 299 wurde die Angabe „§§ 296, 297“ durch die Angabe „den §§ 296, 297, 297a“ und wurden die Wörter „Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch das Wort „Abtretungsfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 300 InsO |
---|
§ 300 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs.1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(3) 1Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen.
2Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so ist die Bekanntmachung, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
§§§
zu § 300a InsO |
---|
§ 300a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 302 InsO |
---|
§ 302 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 303 InsO |
---|
§ 303 Absatz 1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
In § 303 Absatz 3 wurden die Wörter „der Treuhänder“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 303a InsO |
---|
§ 303a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu Teil 9 InsO |
---|
Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts wurden durch die Überschrift „Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu Teil 9 Abschnitt 2 InsO |
---|
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 305 InsO |
---|
In § 305 Abs.5 wurde das Wort „Vordrucke“ jeweils durch das Wort „Formulare“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 305 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
Bisheriger Wortlaut
In § 305 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurde die Angabe „(§ 311)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.36 a) aa) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
In § 305 Absatz 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.36 a) bb) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 305 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen.
§ 305 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „im Verfahren nach diesem Abschnitt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§ 305 Absatz 5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.36 d) iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare (1) für die nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen.
§§§
zu Teil 9 Abschnitt 3 InsO |
---|
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten Teils wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 312 InsO |
---|
§ 312 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.27 a) und b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das Insolvenzgericht anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden.
2Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern.
§ 312 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aÖffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise;
1b§ 9 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
2Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt.
3Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) (1) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
§§§
§§§
zu § 313 InsO |
---|
§ 313 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen.
2Dieser wird abweichend von § 291 Abs.2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt.
3Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) 1Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.
2Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten.
3Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen.
4Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) 1Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen.
2Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu.
3§ 173 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
§§§
zu § 314 InsO |
---|
§ 314 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, daß von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird.
2In diesem Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre.
3Von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Gläubiger geboten erscheint.
(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.
(3) 1Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von
Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen.
2Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt ist.
3Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
§§§
§§§
zu § 318 InsO |
---|
§ 318 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.22 Nr.3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§§§
zu § 337 InsO |
---|
In § 337 wurden die Wörter „dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr.593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S.6)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
zu § 340 InsO |
---|
In § 340 Abs.3 wurde die Angabe „§ 96 Abs.2 Satz 2 oder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs.16 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.04.04, durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.04 (BGBl_I_04,502)
§§§
zu § 345 InsO |
---|
In § 345 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
In § 345 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 13e Abs.2 Satz 4 Nr.3“ durch die Angabe „§ 13e Abs.2 Satz 5 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.9 Nr.10 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 345 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
§§§
zu § 314 InsO |
---|
§ 314 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.14, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl_I_13,2379)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 348 InsO |
---|
Die Überschrift des § 348 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
Bisheriger Wortlaut:
§ 348 Abs.2 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.1 Nr.52 b) und c) iVm Art.10 Satz 3 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
§§§
Fussnoten - InsO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§