Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 1 InsBekVO |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
1Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
erfolgen nur dann in einem elektronischen Informationsund
Kommunikationssystem nach § 9 Abs.1 Satz 1 der Insolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung
und das System durch die Landesjustizverwaltung für das
Gericht bestimmt worden sind.
2Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung bekannt zu machen sind.
§§§
Zu § 2 InsBekVO |
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In § 2 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.3 Nr.1 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.3 Nr.1 a) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 2 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.3 Nr.1 a) cc) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.3 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 2 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zu Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten
bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle elektronisch signiert werden,
während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts (1).
2Die Angaben nach Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis e (2) können
unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
3...(3)
§§§
Zu § 3 InsBekVO |
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§ 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
§§§
Zu § 4 InsBekVO |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.07 (BGBl_I_07,509)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 4a InsBekVO |
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§ 4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.12 Abs.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
InsBekVO | [ ] |
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