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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/ 584/JI des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.L 190 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 190 S.1).
§§§
Zu § 1 IRG |
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§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(4) 1Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
2Absatz 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jedoch ebenso wie die Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes hilfsweise anwendbar bleiben,
vorgeht.
§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 40 IRG |
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§ 40 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.2a iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
§ 40 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 41 IRG |
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In § 41 Abs.1 wurde das Wort „Ausländers“ durch das Wort „Verfolgten“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 61a IRG |
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§ 61a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 61b IRG |
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§ 61b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 71 IRG |
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In § 71 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Landgericht“ durch das Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3175)
In § 71 Abs.4 Satz 4 wurden vor der Angabe „§ 30 Abs.2 Satz 2 und 4, Abs.3“ die Angabe „§ 13 Abs.1 Satz 2, Abs.2,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs.1 und 4,“ die Angabe „§ 33,“ angefügt, die Angabe „§ 50 Satz 2“ gestrichen und die Angabe „§§ 53, 55 Abs.2“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3175)
§§§
Zu § 73 IRG |
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§ 73 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
In § 73 wurden nach den Wörtern „Die Leistung von Rechtshilfe“ die Wörter „sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.2a iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§ 73 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 74 IRG |
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§ 74 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.2b iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 74b IRG |
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§ 74b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
§§§
Zu § 77 IRG |
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§ 77 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.4a a) iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(2) (2) Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
§ 77 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.4a b) iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
§ 77 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§ 77 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu Teil 8 IRG |
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Der achte Teil (§§ 78-83i) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Die Überschrift des 8 Teils wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu Teil 8 Abschnitt 1 bis 4 IRG |
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Vor § 83j wurden die Abschnitte 1 bis 4 eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 78 IRG |
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§ 78 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
In § 78 wurden die Wörter „auf die im Zweiten und Dritten Teil geregelten Ersuchen“ durch die Wörter „auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§ 78 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 79 IRG |
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§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
1Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder um Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist.
2Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
§ 79 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 80 IRG |
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§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.
(2) 1Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt.
2§ 41 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer entsprechend anwendbar, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
§ 80 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 81 IRG |
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§ 81 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
§ 81 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 82 IRG |
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§ 82 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
§ 82 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83 IRG |
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§ 83 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
Die Auslieferung ist auch nicht zulässig, wenn
§ 83 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83a IRG |
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§ 83a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der folgende Angaben enthalten soll:
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr.1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
§ 83a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83b IRG |
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§ 83b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
§ 83b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83c IRG |
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§ 83c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
(3) 1Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren.
2Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen.
3Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren.
4Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung des Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.
(4) 1aKönnen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis;
1bpersonenbezogene
Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
§ 83c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83d IRG |
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§ 83d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
§ 83d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83e IRG |
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§ 83e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten. Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83f IRG |
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§ 83f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,
die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,
ergeben.
§ 83f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83g IRG |
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§ 83g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
§ 83g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83h IRG |
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§ 83h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
(1) Von einem Mitgliedstaat übergebene Personen dürfen
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
(3) 1Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären.
2Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich.
3Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.
§ 83h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 83i IRG |
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§ 83i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
Für nichtig erklärter Wortlaut:
1Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist.
2Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden.
3Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist.
§ 83i wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu Teil 8 Abschnitt 5 IRG |
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In Teil 8 wurde der Abschnitt 5 mit Überschrift neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 83j IRG |
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§ 83j wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 83k IRG |
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§ 83k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.08.05 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.07.05 (BGBl_I_05,2189)
§§§
Zu § 84 IRG |
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In § 84 wurden das Wort „und“ nach dem Klammerzusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
In § 84 wurden das Wort „und“ nach dem Klammerzusatz „(Artikel 10 Abs.1 des Grundgesetzes)“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 85 IRG |
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§ 85 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
§ 85 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
Zu § 86 IRG |
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In § 86 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 23.08.04 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1748), das durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.05 - 2 BvR 2236/04 für nichtig erklärt wurde.
In § 86 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 02.08.06 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Europäischen Haftbefehlsgesetzes – EuHbG (aF) vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1721)
§§§
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