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Zu § 47 HRG |
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§ 47 Satz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 57a HRG |
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§ 57a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c.
2Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.
3Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden.
4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
5Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
§§§
Zu § 57b HRG |
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In § 57b Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 57b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs.1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
2aNach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig;
2bdie zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
3Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren abgeschlossen werden.
4Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) 1Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen.
2Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.
3Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
(3) 1Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
2Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden.
3Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(4) 1Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (1) und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
2Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.
3Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr.1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
§§§
Zu § 57c HRG |
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§ 57c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs.1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und 57e entsprechend.
§§§
Zu § 57d HRG |
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§ 57d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.
§§§
Zu § 57e HRG |
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§ 57e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
1Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, (studentische Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
2Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs.1 angerechnet.
§§§
Zu § 57f HRG |
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§ 57f wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 70 HRG |
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§ 70 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 72 HRG |
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§ 72 Abs.1 Satz 7 bis 10 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.04.07 (BGBl_I_07,506)
Bisheriger Wortlaut
7Die §§ 9, 57a bis 57f und 70 Abs.5 gelten unmittelbar.
8Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.August 2002 (BGBl.I S.3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
9Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.Dezember 2004 (BGBl.I S.3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
10Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28.August 2004 (BGBl.I S.2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.
§§§
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