Fussnoten | [ ] |
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Zu § 1a HGrG |
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§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 2 HGrG |
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In § 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Finanzbedarfs“ die Wörter „beziehungsweise bei doppisch basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 6a HGrG |
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In § 6a Überschrift wurden die Wörter „Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung“ durch das Wort „Budgetierung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 6a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
§§§
Zu § 7a HGrG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 10 HGrG |
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In § 10 Überschrift wurden die Wörter „Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan“ durch die Wörter „Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 10 Abs.1 wurde der den Satz abschließende Punkt durch die Wörter „ , bei einem doppischen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan auf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamtplans und aus einem doppischen Finanzplan auf Ebene des Gesamtplans.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 10 Abs.2 Sätze 4 und 5 wurden angefügt , mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 10 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 11 HGrG |
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In § 11 Überschrift wurden die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan“ durch die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 11 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde nach dem Wort „Gruppierungsübersicht“ die Wörter „beziehungsweise Kontenrahmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 11 Abs.1 Nr.3 wurden nach den Wörtern „Planstellen der“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 11 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 12 HGrG |
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In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Ausgaben“ folgende Wörter eingefügt: „in kameralen Haushalten, Aufwendungen und Erträge in doppischen Haushalten sowie die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten“, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 13 HGrG |
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§ 13 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 15 HGrG |
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§ 15 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 17 HGrG |
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In § 17 Satz 1 wurde nach dem Wort „Ein“ das Wort „finanzieller“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 17 Satz 2 wurden die Wörter „Einnahmen aus Krediten“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 18 HGrG |
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§ 18 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans“ durch die Wörter „dem Haushaltsplan des Bundes oder des Landes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 19 HGrG |
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In § 19 Überschrift wurden die Wörter „Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben“ durch die Wörter „Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 19 Abs.1 Sätze 2und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 19 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Die Ermächtigungen des Haushaltsplans“ ersetzt und das Wort „geleistet“ durch die Wörter „in Anspruch genommen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 19 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Ausgabemittel“ durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 19 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 c) cc) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 19 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 21 HGrG |
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§ 21 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit im Haushaltsplan die Ausgaben bezeichnet sind, die durch Einnahmen aus
Krediten gedeckt werden sollen, bedürfen die Leistung dieser Ausgaben und das
Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der vorherigen Zustimmung
(Einwilligung) des für die Finanzen zuständigen Ministeriums.
2Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das für die Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für den Bund oder das Land entstehen würden oder wenn er die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben für vertretbar hält.
(2) An Stelle der in Absatz 1 getroffenen Regelung kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen.
§§§
§§§
Zu § 22 HGrG |
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In § 22 Abs.4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „bedarf es“ die Wörter „in kameralen Haushalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 27 HGrG |
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§ 27 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
In § 27 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Ausgaben können“ die Wörter „in kameralen Haushalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 27 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 27 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 33a HGrG |
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§ 33a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und
Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.
2Die §§ 33 bis 41 bleiben unberührt.
§§§
§§§
Zu § 34 HGrG |
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In § 34 Abs.3 wurden vor dem Wort „Zahlungen“ die Wörter „Im kameralen Haushalt sind“ vorangestellt und nach den Wörtern „geleistet werden,“ wurde das Wort „sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 34 Abs.3 wurde der bisheriger Wortlaut Satz 1 und Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 34 Abs.4 wurden nach den Wörtern „Für das neue Haushaltsjahr sind“ die Wörter „im kameralen Haushalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 34 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 37 HGrG |
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§ 37 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 38 HGrG |
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In § 38 Abs.1 wurden die Wörter „In der Haushaltsrechnung“ durch die Wörter „In der kameralen Haushaltsrechnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 38 Abs.2 wurden die Wörter „Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind“ durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
In § 38 Abs.2 wurde der bisherige Wortlaut Satz 1 und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 39 HGrG |
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In § 39 wurden die Wörter „In dem kassenmäßigen Abschluss sind“ durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 38 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 40 HGrG |
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In § 40 wurden die Wörter „In dem Haushaltsabschluss sind“ durch die Wörter „In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§ 40 bisheriger Wortlaut wurde Satz 1 und Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 44 HGrG |
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In § 44 Abs.2 wurden die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Genossenschaften“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.16 iVm Art.21 des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1911)
§§§
Zu § 49a HGrG |
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§ 49a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.08.09, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.5 Abs.2 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 49b HGrG |
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§ 49b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
§§§
Zu § 51 HGrG |
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In § 51 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.123 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 51 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
§ 51 Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Bundesregierung wird ein Finanzplanungsrat gebildet.
2Dem Finanzplanungsrat gehören an:
die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie (1),
vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.
3Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen des Finanzplanungsrates teilnehmen.
§ 51 Abs.2 wurde aufgehoben un der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 c) und d) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für eine Koordinierung der
Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände.
2Dabei sollen eine einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie
einheitliche volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt werden.
3Die vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand zur Erreichung der Ziele des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sollen
berücksichtigt werden.
§ 51 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 e) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 51a HGrG |
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§ 51a wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bund und Länder kommen ihrer Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nach und streben eine Rückführung der Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte an.
(2) 1Der Finanzplanungsrat gibt unter Berücksichtigung der volks- und
finanzwirtschaftlichen Faktoren Empfehlungen zur Haushaltsdisziplin, insbesondere zu
einer gemeinsamen Ausgabenlinie im Sinne des § 4 Abs.3 des Maßstäbegesetzes.
2Der Finanzplanungsrat erörtert auf dieser Grundlage die Vereinbarkeit der
Haushaltsentwicklung, insbesondere der Ausgaben und der Finanzierungssalden von Bund
und Ländern einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den Bestimmungen
in Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.
(3) Entspricht die Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften nicht hinreichend den Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2, erörtert der Finanzplanungsrat die Gründe und gibt Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin.
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Zu § 52 HGrG |
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In § 52 Abs.4 erster Halbsatz wurden die Wörter „jeweils zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung oder für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.123 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 52 Abs.1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Finanzplanungsrates“ durch das Wort „Stabilitätsrates“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
§ 52 Abs.3 und 4 wurde jeweils das Wort „Finanzplanungsrat“ durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.10, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.05.10 (BGBl_I_10,671)
§§§
Zu § 57 HGrG |
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§ 57 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 59 HGrG |
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§ 59 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.5 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetzes – HGrGMoG vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2580)
Bisheriger Wortlaut:
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