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Zu § 1 GrSiDAV |
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In § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Halbsatzatz 2 der Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2273)
In der Überschrift des § 1 wurden die Wörter „und der Kopfstelle“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.1 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 1 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.1 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 1 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.1 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
übermittelt der Bundesknappschaft Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1), der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für Finanzen einen um die Daten „Versicherungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,
veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs.5.
2Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden,
erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich
ohne Versicherungsnummer möglich ist.
3Die Auskunftsstellen
und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
führen den Datenabgleich nach § 2 durch und
übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15.des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die
Kopfstelle.
(4) 1Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für
Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des
Abgleichs nach § 2 Abs.5 bis zum Ende des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
2Die Bundesagentur
für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei
Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben,
über die Ergebnisse des Datenabgleichs.
3Die Unterrichtung
kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse
von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen
Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
§§§
Zu § 1a GrSiDAV |
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§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 1b GrSiDAV |
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§ 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 2 GrSiDAV |
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In § 2 Abs.1 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Halbsatzatz 2 der Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2273)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.3 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.5 wurden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 2 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.3 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 3 GrSiDAV |
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In § 3 Abs.2 Satz 3 Nr.2 wurden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zugelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs.4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1b Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
Zu § 5 GrSiDAV |
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§ 5 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.5 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 5 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „78 000“ durch die Angabe „90 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 5 Abs.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.14 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§§§
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