Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 10 GenG |
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§ 10 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 11 GenG |
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§ 11 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „ , und eine Abschrift der Satzung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 11 Abs.4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 14 GenG |
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§ 14 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.
2Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
3Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit
sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen
betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung
dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
2Gleiches gilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist.
(3) 1Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist.
2Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind.
3Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten.
4Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) 1Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen Genossenschaftsregister zu vermerken.
2Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.
§§§
Zu § 14a GenG |
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§ 14a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 16 GenG |
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In § 16 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind“ durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 25a GenG |
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In § 25a Abs.1 wurden nach dem Wort „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 28 GenG |
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In § 28 Abs.1 wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 29 GenG |
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§ 29 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 42 GenG |
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§ 42 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 48 GenG |
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In § 48 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 339 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.10a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 63e GenG |
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In § 63e Abs.1 wurden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 06.09.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 63e Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.09.07, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 63g GenG |
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In § 63g Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „sowie § 57f“ durch die Angabe „ , § 66a Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.5 Satz 1, Abs.6 Satz 5 und § 66b“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.09.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 84 GenG |
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§ 84 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 156 GenG |
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In § 156 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8 Abs.1 sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.12 a) aa) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 156 Abs.1 Satz 2 wurden die Angabe „§ 28 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“ ersetzt und die Wörter „und nur durch den Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.12 a) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 156 Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.12 a) cc) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 156 Abs.2 wurden aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.12 b) und c) iVm Art.13 und 2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 156 Abs.4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.12 d) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 157 GenG |
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In § 157 wurde nach dem Wort „Liquidatoren“ das Wort „elektronisch“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.13 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 160 GenG |
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In § 160 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und in § 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs.1, § 339 des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 160 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 161 GenG |
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§ 161 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 161 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.11.06, durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
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Zu § 166 GenG |
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§ 166 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.09.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
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