FPersG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 2 FPersG |
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In § 2 wurde jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.290 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 2 Nr.1 im Satzteil vor Buchstabe a wurden die Wörter „der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.1) sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.8)“ durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr.561/2006 des Europäischen Parlaments nd des Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.3821/85 und (EG) Nr.2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates (ABl.EU Nr.L 102 S.1), der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.EG Nr.L 370 S.8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr.3820/85 und (EWG) Nr.3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/ EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 102 S.35)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 2 Nr.1 Buchstabe c wurde das Wort „Lenkzeitunterbrechungen“ durch das Wort „Fahrtunterbrechungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 2 Nr.1 Buchstabe e wurde die Angabe „Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die Angabe „Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 a) cc) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§ 2 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 2 Nr.3 Buchstabe a und e wurde das Wort „Lenkzeitunterbrechungen“ jeweils durch das Wort „Fahrtunterbrechungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§§§
Zu § 4 FPersG |
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In § 4 Abs.1 wurde nach der Angabe „Verordnungen (EWG) Nr.3820/85,“ die Angabe „(EG) Nr.561/ 2006,“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Nr.1 wurde jeweils die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurden vor dem Wort „Tätigkeitsnachweise“ die Wörter „Schaublätter und“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§ 4 Abs.3 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.1 b) cc) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
Bisheriger Wortlaut
6Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten
Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre.
§ 4 Abs.3 Satz 7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) dd) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§ 4 Abs.3 bisherige Sätze 7 bis 11 wurden die Sätze 8 bis 12, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) ee) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§ 4 Abs.3 neuer Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) ff) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
Bisheriger Wortlaut
8Danach sind die Daten zu löschen (6).
In § 4 Abs.3 neuer Satz 9 wurden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 und § 2 Abs.3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) gg) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
In § 4 Abs.3 neuer Satz 11 wurde die Angabe „Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.561/2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.2 b) hh) iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§§§
Zu § 4c FPersG |
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§ 4c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
§§§
Zu § 6 FPersG |
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In § 6 wurde jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.290 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 8 FPersG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
Bisheriger Wortlaut
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr.2 Buchstabe b oder Nr.3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr.2135/98, Verordnung (EWG) Nr.3820/85, Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr.1 Buchstabe e oder Nr.2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 6 die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers nicht oder nicht richtig speichert,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 7 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 8 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt,
entgegen § 4 Abs.5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr.2 Buchstabe b oder Nr.3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr.3820/85, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr.1 Buchstabe e oder Nr.2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 4 Abs.3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs.5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
als Werkstattinhaber oder Installateur
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr.2 Buchstabe b oder Nr.3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr.1 Buchstabe e oder Nr.2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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Zu § 8a FPersG |
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§ 8a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06.07.07 (BGBl_I_07,1270)
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BewG | [ ] |
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