Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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§§§
Zu Abschnitt 2, Titel 1 BranntwMonG |
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In der Überschrift des Abschnitt 2 Title 1 wurde das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 4 BranntwMonG |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „Reichsministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“ und das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.3 a) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
In § 4 Abs.1 Satz 2 1.Halbsatz wurde das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.3 b) aa) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
In § 4 Abs.1 Satz 2 2.Halbsatz wurde nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder eine Präsidentin“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.3 b) bb) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zur Überschrift vor § 7 BranntwMonG |
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Die Überschrift vor § 8 wurde In der Überschrift vor § 8 und in § 73 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.4 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 7 BranntwMonG |
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In der Überschrift des § 7 wurde das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.4 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
In § 7 wurden nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt und das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.5 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 8 BranntwMonG |
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In der Überschrift des § 8 wurde das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.6 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
In § 8 Abs.1 wurde das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.7 a) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
In § 8 Abs.2 wurden das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ und das Wort „Erträgnissen“ durch das Wort „Erträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.7 b) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 14 BranntwMonG |
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§ 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.8 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Reichsmonopolverwaltung den Gegenstand der Beratungen als vertraulich bezeichnet.
(2) 1Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder
gefährdet es sonst die Belange der Reichsmonopolverwaltung, so kann die entsendende
Stelle auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder von mindestens fünf Mitgliedern
des Beirats das Mitglied ausschließen.
2Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur
Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit ausschließen.
3Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden.
§§§
§§§
Zu § 17 BranntwMonG |
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§ 17 Abs.1 wurden die Wörter „des Reichs“ gestrichen sowie das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ und das Wort „Reichsbehörden“ durch das Wort „Bundesbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.9 a) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§ 17 Abs.2 wurden dieWörter „Der Reichsminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.9 b) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 18 BranntwMonG |
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§ 18 wurde das Wort „Reichsminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.10 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 19 BranntwMonG |
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In § 19 Satz 1 wurden das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ und das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bundes-“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.11 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 21 BranntwMonG |
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In § 21 Nr.1 wurde das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 26 BranntwMonG |
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In § 26 Abs.1 wurden die Wörter „Der Reichsminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.12 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 27 BranntwMonG |
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In § 27 Abs.2 2.Halbsatz wurde das Wort „Reichsminister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.13 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 61 BranntwMonG |
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In § 61 Abs.4 wurden die Wörter „der für die Finanzen zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“ und das Wort „Reichskraftwagentarif“ durch das Wort „Güterfernverkehrstarif (GFT)“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.14 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 61a BranntwMonG |
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In § 61a Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 73 BranntwMonG |
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In § 73 wurde das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.6 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 110 BranntwMonG |
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In § 110 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu Abschnitt 9, Titel 1 BranntwMonG |
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In der Überschrift des Abschnitt 9, Title 1, wurde das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10 durch Art.65 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 132 BranntwMonG |
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In § 132 Nr.1 wurde die Angabe „ABl. L“ durch die Angabe „ABl. L 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 133 BranntwMonG |
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In § 132 Abs.1 Satz 1 wurde das Komma nach dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 134 BranntwMonG |
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In § 134 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die ein“ durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 134 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 137 BranntwMonG |
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In § 137 Abs.1 Nr.2 wurde nach dem Wort „Mächte“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 139 BranntwMonG |
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In § 139 Abs.1 wurden nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 139 Abs.4 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 139 Abs.5 Nr.1 wurden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 140 BranntwMonG |
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In § 140 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 141 BranntwMonG |
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In § 141 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „überführt“ durch das Wort „übergeführt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
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Zu § 143 BranntwMonG |
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In § 143 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „oder 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.8 a) aa) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 143 Abs.2 Nr.5 wurde das Wort „bei“ durch das Wort „während“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.8 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 143 Abs.7 wurden die Wörter „sie gemeinschaftlich“ durch die Wörter „diese gesamtschuldnerisch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 147 BranntwMonG |
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In § 143 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 152 BranntwMonG |
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In der Überschrift des § 152 wurden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 152 Abs.1 Nr.4 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 152 Abs.2 Nr.5 wurden die Wörter „oder Absatz 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§ 152 Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 d) und e) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
2Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthalten.
In § 152 bisheriger Abs.4 Nummer 1 Buchstabe a wurde die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.10 e) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
§§§
Zu § 153 BranntwMonG |
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§ 153 Abs.4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.11 a) und b) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die
betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter
Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen.
In § 153 neuer Abs.4 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „sowie das Steuerentlastungsverfahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.11 b) aa) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
In § 153 neuer Abs.4 Nr.2 Buchstabe b wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 Nr.11 b) bb) iVm Art.7 Abs.2 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 159 BranntwMonG |
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§ 159 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
Bisheriger Wortlaut:
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.L 105 vom 23.4.1983, S.1, L 274 vom 7.10.1983, S.40, L 308 vom 27.11.1984, S.64, L 271 vom 23.9.1986, S.31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.274/2008 (ABl.L 85 vom 27.3.2008, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
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Zu § 166 BranntwMonG |
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Der bisherige § 182 wurde § 166 und in Abs.1 wurden die Wörter „in Absatz 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.7 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)
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