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zum Titel BarbVO |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Nr.1 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 1 BarbVO |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs.2 Nr.8 des Gesetzes sind,
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist,
bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1.279 Euro, jedoch 2.301 Euro bei Hilfesuchenden, die das 60.Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 2.301 Euro, im Falle des § 67 und des § 69a Abs.3 des Gesetzes jedoch 4.091 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird,
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird,
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden und seiner Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.
2Im Falle des § 67 und des § 69a Abs.3 des Gesetzes tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs.2a Nr.3 des Gesetzes sind.
(2) 1Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 67 und des § 69a Abs.3 des Gesetzes von 1.534 Euro, nicht anzusetzen.
2aLeben im Falle der Hilfe in besonderen Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem der Hilfesuchende lebt;
2blebt er bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr.1 anzuwenden.
§§§
zu § 2 BarbVO |
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In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der nachfragenden Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Nr.3 a) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 2 Abs.2 wurde des § 92a Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „der §§ 103 oder 94“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Nr.3 b) iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
zu § 3 BarbVO |
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In § 3 wurden die Wörter „§ 152 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Nr.4 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
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