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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S.18).
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S.4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.596/2009 (ABl.L 188 vom 18.7.2009, S.14) geändert worden ist,
der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S.10),
der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S.1, L 257 vom 10.10.1996, S.44, L 21 vom 26.1.2000, S.42), die durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S.12),
der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S.40, L 220 vom 8.8.1987, S.22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S.109) geändert worden ist,
der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S.1, L 265 vom 9.10.2009, S.110), die durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl.L 157 vom 9.6.2006, S.24, L 76 vom 16.3.2007, S.35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl.L 310 vom 25.11.2009, S.29) geändert worden ist,
der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S.24) geändert worden ist,
der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S.1, L 311 vom 28.11.2001, S.50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S.109) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S.10),
der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S.18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1),
der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S.15, L 127 vom 10.6.1995, S.27, L 41 vom 15.2.2000, S.20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 (ABl.L 311 vom 21.11.2008, S.1) geändert worden ist,
des Beschlusses Nr.768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.82). Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S.29).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S.3, L 127 vom 26.5.2009, S.24). Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
§§§
Zu § 2 AtG |
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§ 2 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom dem Tag, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt, durch Art.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1793)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.5 und 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom dem Tag, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt, durch Art.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1793)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 7 AtG |
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§ 7 Abs.1a Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist.
2Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen.
In § 7 Abs.1b Satz 1 wurden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2“ die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4“ eingefügt, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
In § 7 Abs.1c Satz 1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „Anlage 3 Spalte 2“ die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4“ eingefügt, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
§ 7 Abs.1c Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
Bisheriger Wortlaut:
4aDie übermittelten Informationen nach Satz 1 Nr.1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Reststrommenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht;
4bhierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen
im Sinne des Satzes 1 Nr.1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von
weniger als sechs Monaten monatlich.
§ 7 Abs.1e wurden eingefügt, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
§ 7 Abs.1a Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt,
wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge
oder die sich auf Grund von Übertragungen
nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach
Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende
zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt
ist (1).
2Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und
Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen
ist durch ein Messgerät zu messen (1).
In § 7 Abs.1b Satz 1 wurden die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) aa) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
§ 7 Abs.1b Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 b) bb) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
In § 7 Abs.1c Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „oder Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) aa) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
§ 7 Abs.1c Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 c) bb) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
Bisheriger Wortlaut:
4aDie übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden
durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht;
4bhierbei werden
die erzeugten Elektrizitätsmengen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für
die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2
und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr
im Bundesanzeiger bekannt gemacht,
jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge
aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4,
die voraussichtlich für weniger als sechs Monate
Elektrizitätserzeugung genügt (4).
§ 7 Abs.1e wurde neu gefasst, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
Bisheriger Wortlaut:
(1e) (5) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen.
§§§
Zu § 7c AtG |
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§ 7c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 7d AtG |
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§ 7d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 8 AtG |
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In § 8 Absatz 3 wurden die Wörter „§ 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
§§§
Zu § 9d AtG |
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§ 9d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 9e AtG |
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§ 9e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 9f AtG |
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§ 9f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 11 AtG |
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In § 11 Absatz 3 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Absatz 6 iVm Art.6 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
Zu § 12b AtG |
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§ 12b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,556)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs.1 Nr.2 sowie von Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs.3 tätig sind, mit deren schriftlichem Einverständnis durch.
2Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
3Es wird entweder eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erweiterte
Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder eine einfache
Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt.
(2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hinsichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:
(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten fü Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich
(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.
(5) 1Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere Stellen übermittelt werden.
2aDie zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung;
2bdie dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt werden.
3Im Falle der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.
(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die Löschungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
§§§
In § 12b Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „kerntechnischen Anlagen“ durch die Wörter „den jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.4 a) des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
In § 12b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „kerntechnischen Anlage“ durch die Wörter „Anlage oder Einrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.4 b) des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 12d AtG |
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In § 12d Abs.3 wurde das Wort „Grenzschutzdirektion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.08, durch Art.4 iVm Art.15 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.08 (BGBl_I_08,215)
§§§
Zu § 14 AtG |
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§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.11 Nr.1 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aWird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs.1 bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs.2 genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Abs.1 in Verbindung mit Abs.1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die §§ 158c
bis 158h des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die Frist des § 158c Abs.2 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag zwei Monate beträgt und ihr Ablauf
bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien und
radioaktiven Stoffen, die ihnen nach § 26 Abs.1a
gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförderung
gehemmt ist;
1bbei Anwendung des § 158c Abs.4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung nach § 34 außer Betracht.
2§ 156 Abs.3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.
§§§
Zu § 19 AtG |
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In § 19 Absatz 2 Satz 3 wurden dieWörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
§§§
Zu § 19a AtG |
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§ 19a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit dieses nach dem 27.April 2002 liegt, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
2Zehn Jahre nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.
(2) 1Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen endgültig einstellen wird.
2Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat.
3Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 20 AtG |
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In § 20 Satz 2 wurden die Wörter „§ 16 des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.11, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
§§§
Zu § 21 AtG |
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In § 21 Abs.1 Nr.4a wurde die Angabe „§ 9g,“ durch die Wörter „§§ 9d bis 9g;“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.6 a) des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§ 21 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.6 b) des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 22 AtG |
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In § 22 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Zustimmungen“ die Wörter „sowie die Prüfung von Anzeigen“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.7 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 23 AtG |
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In § 23 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Abfälle“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie für die Schachtanlage Asse II,“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Satz 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,556)
§§§
Zu § 23a AtG |
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In § 23a wurde die Angabe „§ 9g“ durch die Wörter „den §§ 9d bis 9g“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.8 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 23c AtG |
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§ 23c wurde eingefügt, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
§§§
Zu § 24b AtG |
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§ 24b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.12.10, durch Art.1 Nr.9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1817) iVm Art,82 Abs.2 GG
§§§
Zu § 34 AtG |
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§ 34 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.11 Nr.2 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut
In § 34 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer“ durch die Wörter „so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer“ ersetzt, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
In § 34 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „und den von den Landesregierungen bestimmten Landesbehörden“ gestrichen, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
In § 34 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „und den zuständigen Landesbehörden“ gestrichen, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
In § 34 Abs.2 Nr.3 und 4 wurden jeweils die Wörter „der zuständigen Landesbehörden“ durch die Wörter „des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
§§§
Zu § 36 AtG |
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§ 36 wurde aufgehoben, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
Bisheriger Wortlaut:
Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert. Im übrigen wird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet oder der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat.
§§§
§§§
Zu § 36 AtG |
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In § 39 wurden in der Überschrift die Wörter „und der Länder“ gestrichen, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 57b AtG |
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§ 57b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Satz 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,556)
§§§
Zu § 58 AtG |
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§ 58 Abs.5 wurde angefügt, mit mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,556)
§§§
Zur Anlage 3 AtG |
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Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung 14.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1814)
Bisheriger Wortlaut:
Anl-3 | Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs.1a |
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Anlage 3 - Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs.1a
Anlage | Reststrommengen ab 01.01.2000 (TWh netto) | Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs |
Obrigheim | 8,70 | 01.04.1969 |
Stade | 23,18 | 19.05.1972 |
Biblis A | 62,00 | 26.02.1975 |
Neckarwestheim 1 | 57,35 | 01.12.1976 |
Biblis B | 81,46 | 31.01.1977 |
Brunsbüttel | 47,67 | 09.02.1977 |
Isar 1 | 78,35 | 21.03.1979 |
Unterweser | 117,98 | 06.09.1979 |
Philippsburg 1 | 87,14 | 26.03.1980 |
Grafenrheinfeld | 150,03 | 17.06.1982 |
Krümmel | 158,22 | 28.03.1984 |
Gundremmingen B | 160,92 | 19.07.1984 |
Philippsburg 2 | 198,61 | 18.04.1985 |
Grohnde | 200,90 | 01.02.1985 |
Gundremmingen C | 168,35 | 18.01.1985 |
Brokdorf | 217,88 | 22.12.1986 |
Isar 2 | 231,21 | 09.04.1988 |
Emsland | 230,07 | 20.06.1988 |
Neckarwestheim 2 | 236,04 | 15.04.1989 |
Summe | 2.516,06 |
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Mülheim-Kärlich *) | 107,25 |
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Gesamtsumme | 2.623,31 |
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*)Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden.
§§§
Anlage 3 Spalte 4 wurde gestrichen, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
In der Fußnote zu Anlage 3 wurden die Wörter „ , Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B“ durch die Wörter „sowie Gundremmingen B und C“ ersetzt, mit Wirkung 06.08.11, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.11 (BGBl_I_11,1704)
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Fußnoten-AtG | [ ] |
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