Fußnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl.EG Nr.L 46 S.25) in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
zu § 1 ArbSchG |
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In § 1 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „in allen Tätigkeitsbereichen“ die Wörter „und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl.1994 II S.1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.08 durch Art.6 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,706)
§§§
zu § 17 ArbSchG |
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In § 17 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09 durch § 62 Abs.16 iVm § Art.179 iVm § 63 Abs.2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1009)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
In § 17 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 171 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.02.09 durch Art.13 Abs.89 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
zu § 18 ArbSchG |
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In § 18 Abs.2 Nr.5 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.179 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 18 Abs.2 Nr.5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 20 ArbSchG |
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In § 20 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.179 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.2 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 20 Abs.2 Satz 2 wurden Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.2 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu Abschnitt 5 ArbSchG |
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Nach § 20 wurde Abschnitt 5 eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – UVMG 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
§§§
zu § 20a ArbSchG |
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Nach § 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – UVMG vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
§§§
zu § 20b ArbSchG |
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Nach § 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – UVMG vom 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
§§§
zu Abschnitt 6 ArbSchG |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 6, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – UVMG 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
§§§
zu § 21 ArbSchG |
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§ 21 Abs.5 Satz 5 neu gefasst mit Wirkung vom 11.05.02 durch Art.8 des Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz 07.05.02 (BGBl_I_02,1529)
§ 21 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.17 Nr.1 iVm Art.25 Abs.9 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2167)
Bisheriger Wortlaut:
2Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
§ 21 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.17 Nr.2 iVm Art.25 Abs.9 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2167)
Bisheriger Wortlaut:
3Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch.
§ 21 Abs.5 Satz 4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.03 durch Art.17 Nr.3 iVm Art.25 Abs.9 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2167)
Bisheriger Wortlaut:
4Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch.
In § 21 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.3 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 21 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes – UVMG 30.10.08 (BGBl_I_08,2130)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch.
2Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
§§§
zu § 23 ArbSchG |
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In § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.20 1a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.20 1b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 23 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, Art.11 Nr.20 1c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 23 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, Art.11 Nr.20 2) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 23 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.179 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 23 Abs.3 Nr.2 und Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.83 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 23 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.83 Nr.2 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 23 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2b des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 23 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 24 ArbSchG |
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In § 24 Satz 1 und Satz 1 Nr.3 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.179 iVm Art.340 de 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 24 Satz 1 und Nr.3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.10.06, durch Art.227 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
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