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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und
der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S.129).
§§§
zu § 1 AltTZG |
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In § 1 Abs.2 wurde die Angabe „31. Juli 2004“ durch die Angabe „31.Dezember 2009“ ersetzt mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910)
In § 1 Abs.2 wurde die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 1 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.26a iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) (aF) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
zu § 2 AltTZG |
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§ 2 Abs.2 mit Wirkung vom 01.01.98 neu gefasst durch Art.7 Nr.2 des Gesetzes vom 06.04.98 (BGBl_I_98,688)
§ 2 Abs.1 Nr.2 geändert mit Wirkung vom 01.08.99 durch Art.3 des Gesetzes vom 21.07.99 (BGBl_I_99,1648)
In § 2 Abs.1 Nr.2 die Wörter "tariflichen regelmäßigen" durch "bisherigen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 2 Abs.1 Nr.3 mit Wirkung vom 01.01.00 neu gefasst durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 2 Abs.2 Nr.1 die Wörter "tariflichen regelmäßigen" durch "bisherigen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurden das Wort "Alterteilzeit" durch das Wort "Altersteilzeitarbeit" und das Wort "tariflichen" durch "bisherigen" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 c) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 2 Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Satz 2 "fünf" durch "sechs" ersetzt mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.2+3 des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910)
In § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden nach den Wörtern „in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.95 Nr.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 2 Abs.1 Nr.3 Satz 2 wurden werden nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.42 Nr.1 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 3 AltTZG |
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§ 3 Abs.1 Nr.2 mit Wirkung vom 01.01.98 neu gefasst durch Art.7 Nr.3 a) des Gesetzes vom 06.04.98 (BGBl_I_98,688) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.2 a) bb) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 3 Abs.1a mit Wirkung vom 01.05.98 neu eingefügt durch Art.7 Nr.3 b) des Gesetzes vom 06.04.98 (BGBl_I_98,688) und
§ 3 Abs.1a Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.3 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Satz 1 hatte folgenden Wortlaut:
1Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
In § 3 Abs.1 Nr.1 a + b wird jeweils das Wort "Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter "bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.2 a) aa) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 3 Abs.1a Satz 2 (alt) jetzt Satz 1 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a und b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.3 a) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs.1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und (3)
für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs.1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie (3)
In § 3 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.3 a) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 3 Abs.3 wurden nach der Angabe „§ 2 Abs.2 und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.3 c) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.42 Nr.2 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer“ die Wörter „, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.11 iVm Art.21 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.07 (BGBl_I_07,3024)
§§§
zu § 4 AltTZG |
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In § 4 Abs.1 wurde die Angabe "fünf" durch "sechs" ersetzt mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910)
In § 4 Abs.1 Nr.2 wird das Wort "Vollzeitarbeitsentgelts" durch die Wörter "bisherigen Arbeitsentgelts" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.4 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre (1)
den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag, und
den Betrag, der nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs.1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. (2)
In § 4 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.4 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 5 AltTZG |
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§ 5 Abs.3 S.2 alt gestrichen mit Wirkung vom 01.04.99 durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes vom 24.03.99 (BGBl_I_99,388)
§ 5 Abs.4 S.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.99 durch Art.8 Nr.2 des Gesetzes vom 24.03.99 (BGBl_I_99,388)
In § 5 Abs.2 die Wörter "drei Jahre" durch "vier Jahre" ersetzt mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910)
In § 5 "Lohnersatzleistung" durch "Entgeltersatzleistung" mit Wirkung vom 01.04.99 ersetzt durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes vom 24.03.99 (BGBl_I_99,388)
In § 5 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „oder das 65. Lebensjahr vollendet“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.14 Nr.1 a) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „befreit ist,“ das Wort „eine“ durch die Wörter „das 65.Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.14 Nr.1 b) iVm Art.27 Abs.1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 6 AltTZG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.4 a) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 6 Abs.2 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.4 b)des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 6 Abs.2 alt wird Abs.3 mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.4 c)des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 6 Abs.2 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.4a des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910)
§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.5 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. (1)
2§ 134 Abs.2 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4)
§ 6 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.5 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Er hatte folgenden Wortlaut:
3Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht.
§ 6 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.5 c) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) (3) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen,
awenn ein Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt;
bwenn ein Tarifvertrag Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht, die Arbeitszeit, die sich für den Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt wöchentlich ergibt,
wenn eine tarifliche Arbeitszeit nicht besteht, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen, oder falls eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit.
§§§
zu § 7 AltTZG |
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§ 7 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.6 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 8 AltTZG |
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In § 8 Abs.3 wurden die Wörter „nach Altersteilzeitarbeit“ durch die Wörter „wegen Alters“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.07, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.27 Abs.7 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
zu § 8a AltTZG |
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§ 8a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.7 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 8a Abs.1 Satz 1 wurde der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.08 (BGBl_I_08,2940)
§§§
zu § 9 AltTZG |
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In § 9 Abs.1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.8 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 10 AltTZG |
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§ 10 Abs.1 mit Wirkung vom 01.01.98 neu gefasst durch Art.7 Nr.5 a) des Gesetzes vom 06.04.98 (BGBl_I_98,688)
§ 10 Abs.5 mit Wirkung vom 01.01.98 neu eingefügt durch Art.7 Nr.5 b) des Gesetzes vom 06.04.98 (BGBl_I_98,688) und neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.01 durch Art.43 des Gesetzes vom 21.12.00 (BGBl_I_00,1978) und geändert mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.7 b) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 10 Abs.2 geändert mit Wirkung vom 01.08.96 durch Art.1 Nr.7 a) des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.10 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 10 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.10 b) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 10 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.10 b) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 10 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.10 c) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Bisheriger Wortlaut:
1aSind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts nach § 3 Abs.1 gezahlt worden, gilt in den Fällen des der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b zu Grunde gelegt hat, und 100 vom Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten bisherigen Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben;
1bfür die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
In § 10 Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.2d Nr.1 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
In § 10 Abs.4 wurden die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.12 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
zu § 11 AltTZG |
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In § 11 Abs.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.10 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 12 AltTZG |
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In § 12 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 a) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.1 Satz 3 wurde die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 a) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.1 Satz 5 wurde die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 a) cc) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.1 Satz 6 wurde die Wörter „Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 a) dd) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 12 Abs.2 Sätze 1 und 2 wurden neu vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 b) aa) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.2 Satz 3 (neu) wurden nach den Wörtern „Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie nach dem Wort „haben“ das Komma und die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 b) aa1) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.2 Satz 5 (neu) wurden nach den Wörtern „auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter „oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 b) bb) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.11 c) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 12 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.2d Nr.2 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.04 (BGBl_I_04,602)
§§§
zu § 13 AltTZG |
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In § 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
§ 304 Abs.1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
In § 13 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 315 und 319“ durch die Angabe „§§ 315, 319 und 320a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12 durch Art.4 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28.03.09 (BGBl_I_09,634)
§§§
zu § 14 AltTZG |
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In § 14 Abs.1 Nr.4 wurde nach der Angabe „§ 306 Abs.1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 319“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.12 a0) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 14 Abs.3 wurde das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.12 a) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 14 Abs.4 und 5 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.12 b) des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 14 Abs.1 wurden die Nummern 2 bis 5 durch die neue Nummern 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.14 Nr.2 a) iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 13 in Verbindung mit § 319 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 13 in Verbindung mit § 315 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs.1 Satz 1 oder 2 oder § 319 (2) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei der Ermittlung von Tatsachen nicht mitwirkt,
5. entgegen § 13 in Verbindung mit § 306 Abs.2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.14 Nr.2 b) iVm Art.26 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (1)
§§§
zu § 15 AltTZG |
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In § 15 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.9 des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§ 15 neu gefasst mit Wirkung vom 01.07.00 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes vom 27.06.00 (BGBl_I_00,910) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.13 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 15 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.11.06 durch Art.234 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2494)
§§§
zu § 15a AltTZG |
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In § 15a wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.14 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 15b AltTZG |
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§ 15b eingefügt mit Wirkung vom 01.01.97 durch Art.30 des Gesetzes vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2998) und geändert mit Wirkung vom 01.01.00 durch Art.1 Nr.10 des Gesetzes vom 20.12.99 (BGBl_I_99,2494)
§§§
zu § 15c AltTZG |
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In § 15c wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.15 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 15d AltTZG |
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§§§
zu § 15e AltTZG |
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§§§
zu § 15f AltTZG |
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§§§
zu § 15g AltTZG |
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§ 15g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.16 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
zu § 16 AltTZG |
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In § 16 wurde die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.95 Nr.17 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
§§§
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