Fussnoten | [ ] |
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Zur Überschrift AVAG |
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In der Überschrift wurde nach den Wörtern „zur Durchführung von Verordnungen“ die Wörter „und Abkommen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
§§§
Zur Inhaltsübersicht AVAG |
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Die Angabe der Inhaltsübersicht zu Teil 2, Abschnitt 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.44 Nr.1 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Angabe der Inhaltsübersicht zu den §§ 50 bis 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.44 Nr.1 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 1 AVAG |
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§ 1 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
In § 1 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Verordnung“ durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
In § 1 Abs.1 Nr.2 wurde in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
§§§
Zu § 2 AVAG |
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In § 2 Nr.1 wurden die Wörter „ , in denen die in § 1 Abs.1 Nr.2 genannte Verordnung gilt,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
§ 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 5 AVAG |
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In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.7 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 5 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.7 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§§ 184 Abs.1 Satz 2, Abs.2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) 1Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Absatzes 1 kann nur sein, wer im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnt.
2Das Gericht kann die Bestellung einer Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz zulassen.
(3) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen (1) Rechtsanwalt oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat.
2aDer Bevollmächtigte, der nicht (2) Rechtsanwalt ist, muss im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen;
2bdas Gericht kann von diesem Erfordernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Inland hat.
(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9.März 2000 (BGBI.l S.182) bleibt unberührt.
§§§
Zu § 8 AVAG |
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In § 8 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „oder das durchzuführende Abkommen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
§§§
Zu § 31 AVAG |
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In § 31 wurden nach dem Wort „Verfügungen“ die Wörter „oder einstweilige Anordnungen“ und nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.7 iVm Art.9 Satz 1 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
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Zu § 33 AVAG |
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In § 33 wurden die Wörter „Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl.I S.1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl.I S.1580),“ durch die Wörter „§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.44 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 34 AVAG |
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§ 34 Abs.1 Satz 1 erster Teilsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
§ 34 Abs.1 letzter Teilsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vpm 01.07.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
und die Verordnung (EG) Nr.44/2001 jeweils allein ausgeübt werden.
§ 34 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.4 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.September 1968 (BGBI.1972 II S.773) und vom 16.September 1988 (BGBI.1994 II S.2658), die Verordnung (EG) Nr.44/2001 sowie das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeübt werden (2).
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Zur Inhaltsübersicht AVAG |
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Die Angabe der Inhaltsübersicht zu Teil 2, Abschnitt 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.44 Nr.1 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Die Angabe der Inhaltsübersicht zu den §§ 50 bis 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.44 Nr.1 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
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Zu Teil 2 Abschnitt 6 AVAG |
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Der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wurden die Wörter „und Abkommen vom 19.Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.5 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
Bisheriger Wortlaut:
A-6 | Verordnung (EG) Nr.44/2001 und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (F) | 55-56 |
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§§§
Zu § 55 AVAG |
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§ 55 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17.04.07 (BGBl_I_07,529) und der Bekanntmachung vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1058)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Artikel 43 Abs.5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Verordnung nicht gilt, oder in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16.September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl.1994 II S.2658) hat.
2Dementsprechend finden § 10 Abs.2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
In § 55 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.2,“ die Angabe „§ 10 Abs.2 und 3 Satz 2,“ eingefügt und die Wörter „erster Halbsatz und Satz 2“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.6 a) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
§ 55 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.6 b) iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
Bisheriger Wortlaut:
4Dementsprechend finden § 10 Abs.2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
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Zu § 56 AVAG |
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In § 56 Satz 1 wurden nach den Wörtern „der Verordnung“ die Wörter „(EG) Nr.44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.4 Nr.7 iVm Art.7 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10.12.08 (BGBl_I_09,2399) iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 14.08.09 (BGBl_I_09,2862)
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