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Amtliche Fußnoten   17.BImSchV
  1. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl.EG Nr.L 309 S.22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl.EG Nr.L 296 S.55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl.EG Nr.L 163 S.41).

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Zu § 5   17.BImSchV
  1. In § 5 Abs.1 Nr.3 wurde das abschließende Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nr.4 wurde der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) und b) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 5a   17.BImSchV
  1. In § 5a Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „angegeben als Stickstoffdioxid,“ die Wörter „als Tagesmittelwert“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 14a   17.BImSchV
  1. § 14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 17a   17.BImSchV
  1. § 17a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 21   17.BImSchV
  1. § 21 bisheriger Text wurde Abs.1, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  2. § 21 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu Anhang II   17.BImSchV
  1. In Anhang II wurde der Unterabschnitt II.1.2a eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  2. In Anhang II wurde der Unterabschnitt II.2.4a eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  3. In Anhang II wurde der Unterabschnitt II.3.3 eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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