StObGrVO-78 StellenobergrenzenVO Saar
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BS-Saar Nr.2032-1-7

Verordnung zur Einstufung der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände
sowie sonstiger der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts

(Stellenobergrenzenverordnung)

(StObGrVO)

vom 15.11.78 (Amtsbl_78,966)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.09.82 (Amtsbl_82,729)

Änderungsnachweise

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

§§§




Auf Grund des § 26 Abs.5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.Mai 1975 (Bundesgesetzbl.I S.1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (Bundesgesetzbl.I S.869), und § 1 Nr.2 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30.August 1976 (Amtsbl.S.965) sowie § 221 Abs.1 Nr.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.Januar 1975 (Amtsbl.S.49), geändert durch Gesetz vom 26.Oktober 1977 (Amtsbl.S.1009), wird verordnet:



§ 1 StObGrVO
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§§§

§ 2 StObGrVO
Besondere Funktionsgruppen

Soweit die Bundesregierung für bestimmte Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung höhere Stellenobergrenzen festgesetzt hat und diese in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Planstellen im Stellenplan in der Spalte "Bemerkungen" mit einem Hinweis auf die Funktionsgruppe zu versehen.

§§§

§ 3 StObGrVO
Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung als Stellenobergrenzen festgesetzten Anteil- und Höchstsätze der Planstellen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.

(2) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.

(3) 1Bei der Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und dieser Verordnung gelten als Planstellen für die Berechnung der Anteile der Beförderungsämter die nach § 6 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 8.November 1973 (Amtsbl.S.777) ausgewiesenen und mit Beamten besetzten Beamtenplanstellen der entsprechenden Laufbahngruppe.
2Freigewordene Stellen, die vorübergehend unbesetzt sind, können längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen, bei der Berechnung der Stellenobergrenzen berücksichtigt und während dieser Zeit mit Angestellten besetzt werden.

(4) Planstellen für Beamte dürfen darüber hinaus nur dann mit Angestellten besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.

(5) 1Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilberechnung nach § 26 Abs.1 BBesG ergeben, können von fünf Zehnteln an aufgerundet werden. 2Dies gilt nicht bei den höchstzulässigen Ämtern.

(6) Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.

§§§

§ 4 StObGrVO
Allgemeine Ausnahmen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 BBesG und dieser Verordnung können die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:

  1. Beamte bei Feuerwehren,


  2. Beamte in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbe trieben,


  3. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,


  4. Fachbeamte und Verwaltungsleiter

    1. in Schlacht- und Viehhöfen,


    2. im Friedhofsdienst sowie im Gartenbau,

  5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

    1. der Jugendhilfe und Jugendpflege,


    2. der Sozialhilfe,


    3. des Bildungswesens und der Kulturpflege und


    4. des Gesundheitswesens.

(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter (§ 25 BBesG) nur nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) vorgesehen werden.

(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs.1 BBesG und dieser Verordnung außer Betracht zu lassen.

§§§

§ 5 StObGrVO
Forstbeamte

Die Forstbeamten des gehobenen Dienstes dürfen höchstens wie folgt eingestuft werden: Bei einer zu bewirtschaftenden Waldfläche (Körperschafts- und Staatswald) von mehr als

500 ha bis 800 ha
800 ha bis 1100 ha
1100 ha
Besoldungsgr.A11,
Besoldungsgr.A12,
Besoldungsgr.A13.

§§§

§ 6 StObGrVO
Besondere Obergrenzen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden

An Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 BBesG sowie der durch die Verordnung der Bundesregierung für bestimmte Funktionsgruppen festgesetzten höheren Obergrenzen werden bei Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und Gemeindeverbänden in den einzelnen Laufbahngruppen folgende höchstzulässigen Ämter festgelegt:

1.Gemeinden
a) Mittlerer Dienst:Planstellen der Besoldungsgruppe A9
bis 9
ab 10
ab 15
ab 20
2
3
4
5
 
b) Gehobener Dienst
EinwohnerzahlA1112A13
bis 9999
ab 10000
ab 15000
ab 20000
ab 40000
2
-
-
-
-
2
2
-
-
-
-
1
2
3
5
 
c) Höherer Dienst:

1In Gemeinden
bis 20 000 Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden.
2In Gemeinden
bis 30000 Einwohner dürfen nur zwei Planstellen des höheren Dienstes ausgewiesen werden, von denen
- eine höchstens nach der Besoldungsgruppe A 14 und
- eine nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.
3In Gemeinden
bis 60 000 Einwohner dürfen Planstellen des höheren Dienstes höchstens nach der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden.

2.Gemeindeverbände
a) Mittlerer Dienst:

Hier gelten die vorstehend unter 1.a) für die Gemeinden festgelegten höchstzulässigen Ämter.

b) Gehobener Dienst:
EinwohnerzahlBesoldungsgruppe A13
bis 149 999
ab 150 000
ab 200 000
ab 250 000
ab 350 000
2 Stellen
3 Stellen
4 Stellen
5 Stellen
7 Stellen

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