SNG  
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BS-Nr.791-14

Gesetz Nr.1097
über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft

(Saarländisches Naturschutzgesetz)

(SNG)

vom 31.01.79 (Amtsbl_79,147)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.93 (Amtsbl_93,346, ber S.482),
zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetz Nr.1557 vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1550)
außer Kraft durch Art.5 Nr.5 des Gesetz Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts
vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726) (f)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§


A-1Allgemeines1-6

§_1   SNG
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

  1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere die Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt,

  2. die Tier- und Pflanzenarten in ihrer genetischen Vielfalt, ihrer natürlichen Häufigkeit und in ihrer natürlichen ökologischen Verbreitung,

  3. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft nachhaltig und dauerhaft gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft eine zentrale Bedeutung zu.

§§§

§_2   SNG
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs.2 angemessen ist.

  1. aDie Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern;
    bBeeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.

  2. 1Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten.
    2In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

  3. aDie Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen;
    bder Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

  4. aBoden ist zu erhalten;
    bein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.

  5. 1aBeim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden;
    1bdauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten.
    2Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.

  6. aWasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren;
    bGewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen;
    cnach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.

  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.

  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.

  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.

  10. 1Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
    2Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.

  11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.

  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.

  13. 1Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten.
    2Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist,

  14. Der Naturhaushalt ist nach wissenschaftlichen Grundsätzen als Grundlage für eine sachgerechte Entwicklung der Landschaft zu erfassen und zu bewerten.

  15. In Gebieten intensiver Bodennutzung ist zur Stützung des Naturhaushalts eine Minderung der Belastung durch Aufbau eines ökologischen Ausgleichsflächensystems anzustreben.

  16. Die Wiederherstellung eines menschengerechten, ökologischen Gleichgewichts in überlasteten Räumen ist anzustreben.

  17. Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern.

  18. 1Die Bebauung soll sich dem natürlich geprägten Landschaftscharakter anpassen.
    2Trassen für Verkehrswege und Ver- und Entsorgungsleitungen sind landschaftsschonend zu führen und landschaftsgerecht zu gestalten.
    3Flächenzerstückelungen und Verinselungen sind möglichst zu vermeiden.

  19. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.

  20. aGrünflächen und Grünbestände sind im Siedlungsbereich weitgehend zu erhalten;
    bGrünbereiche sollen Wohn- und Gewerbebereichen zweckmäßig zugeordnet werden.

  21. 1Die natürlichen Oberflächenformen sind zu erhalten.
    2Unvermeidbare Veränderungen des natürlichen Reliefs, auch des Kleinreliefs, sind durch landschaftsgerechte Neugestaltungen auszugleichen.

  22. Die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sind zu gewährleisten.

§§§

§_3   SNG
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) 1Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt werden.
2Insbesondere

  1. sind zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft auf das nachweisbar notwendige Maß zu beschränken,

  2. sind Natur und Landschaft nicht zu verunreinigen oder zu verunstalten,

  3. ist die naturbezogene und naturverträgliche Erholung nicht zu beeinträchtigen.

(2) 1Das Land, die Gemeindeverbände, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vH beteiligt sind, sind verpflichtet, in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der jeweiligen Zweckbestimmung des Grundstücks zu bewirtschaften.
2Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke, insbesondere Grundstücke im Sinne von § 25, sollen vorrangig Naturschutzzwecken dienen.

(3) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft sind die Regeln ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft anzuwenden, insbesondere

  1. ist der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken,

  2. ist die Düngung nach Art, Menge, Zeitpunkt und Standort auf den Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Nährstoffe im Boden auszurichten,

  3. sind natürliche und naturnahe Biotope und Landschaftselemente vor Beeinträchtigungen zu schützen,

  4. sollen Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch einen den natürlichen Standortbedingungen angepassten Pflanzenbau - einschließlich der dazu erforderlichen Bodenbearbeitung - vermieden werden.

§§§

§_4   SNG
Betreten der freien Landschaft

(1) 1Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der naturbezogenen und naturverträglichen Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
2aLandwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden;
2bals Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung, Aufwuchs und Ernte.
3Zum Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft, soweit sie nicht mit dem Einsatz von Motorkraft verbunden sind.
4Betreten in Form von Reiten, Radfahren, Ski- und Schlittenfahren darf im Wald nur auf Wegen stattfinden.
5Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten, insbesondere über Art und Umfang von Einschränkungen, zu regeln.
6Das Betreten kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Grundstücksbesitzer von der unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Gemeinde eingeschränkt oder untersagt werden.

(2) 1Vorhaben und Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, den Zugang zur freien Landschaft erheblich oder nachhaltig einzuschränken oder die naturbezogene, naturverträgliche Erholung auf andere Weise erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine behördliche Zulassung vorgeschrieben ist.
2In diesem Fall entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der die naturbezogene, naturverträgliche Erholung suchenden Bevölkerung den mit dem Vorhaben oder der Einrichtung verfolgten Interessen im Rang vorgehen.
4Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Einfriedungen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
5Diese Einfriedungen sind zu entfernen, sobald sie ihren Schutzzweck erfüllt haben.

(3) Bei der Ausübung des Betretungsrechts dürfen bewegliche Sachen in der freien Landschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

§§§

§_5   SNG
Freier Zugang zu den Gewässern

(1) 1aDer Zugang zu den Gewässern durch Uferwege wird in dem für die naturbezogene und naturverträgliche Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang in den Landschaftsrahmenplänen und den Landschaftsplänen ausgewiesen;
1bAnlage, Ausbau und Unterhaltung der Uferwege obliegen den Gemeinden, soweit nicht andere rechtlich verpflichtet sind, diese Aufgaben wahrzunehmen.
2Bestehende Uferwege sind offen zu halten, soweit nicht übergeordnete Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

(2) 1Von der Uferlinie eines Gewässers sollen in einem Abstand von 10 m keine baulichen Anlagen errichtet werden.
2Die Errichtung und Erweiterung standortgebundener Anlagen (zB Hafenanlagen, Wasserkraftwerke, Brücken, Bootshäuser, Badeanlagen, Anlegestellen und ähnliche Bauten, übertägige Gewinnung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe nebst dazugehörigen Betriebseinrichtungen und Lagerflächen) ist hiervon nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften ausgenommen.

§§§

§_6   SNG
Bereitstellung von Grundstücken

Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

  1. Ufergrundstücke,

  2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,

  3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern und Seen ermöglichen lässt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§§§

A-2Planung7-9

§_7   SNG (F)
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung (1) für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm und in Landschaftsrahmenplänen darzustellen.

(2) 1Das Landschaftsprogramm enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft des gesamten Landes.
2Es ist die Grundlage für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne.
3Die Landschaftsrahmenpläne enthalten in Text, Karte und Begründung für die einzelnen Teile des Landes die Zielsetzungen für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft auf ökologischer Grundlage sowie die Grundzüge der überörtlichen Maßnahmen für deren Verwirklichung.

(3) Die Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Mitwirkung der beteiligten Landesministerien und nach Anhörung des Landesplanungsbeirats sowie der weiteren betroffenen öffentlichen Planungsträger vorbereitet und aufgestellt sowie bei Bedarf fortgeschrieben.

(4) 1Bei der Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne wirken die Gemeinden und Gemeindeverbände mit, soweit die Pläne für ihre Entwicklung von Bedeutung sind.
2Sie sind möglichst frühzeitig in die Erarbeitung der Pläne einzuschalten.

(5) 1Die Landschaftsrahmenpläne werden im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. 1)
2aDie zu den Plänen gehörenden Zeichnungen sind bei der obersten Naturschutzbehörde niederzulegen;
2bin der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fortschreibungen.

(6) 1Die Landschaftsrahmenpläne sind Fachpläne.
2Sie sind unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan (2) zu übernehmen, soweit sie hierfür geeignet sind.

§§§

§_8   SNG (F)
Landschaftspläne

(1) 1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text und Karte darzustellen.
2Dem Landschaftsplan ist eine Begründung beizufügen.

(2) 1Landschaftspläne sind von den Gemeinden für das gesamte Gebiet aufzustellen, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
2aFür das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken stellt der Planungsrat des Stadtverbandes den Landschaftsplan auf;
2bdie Vorschriften des Teils C, Zweiter Teil, III.Abschnitt des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Zuständigkeit und Verfahren für die Aufstellung des Flächennutzungsplans gelten sinngemäß.
3Der Landschaftsplan enthält Darstellungen

  1. des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in den §§ 1 und 2 festgelegten Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  2. des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der vorgesehenen Maßnahmen, mit Lösungsvorschlägen zur Konfliktminimierung bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen,

  3. der Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,

  4. der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten.

(3) Darzustellen sind insbesondere

  1. Flächen, die nachhaltigen Veränderungen unterworfen sind.

  2. vorhandene oder absehbare Landschaftsschäden,

  3. bestehende oder vorgesehene Erholungsgebiete,

  4. Grünbestände und Freiflächen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Sicherung der Erholungsfunktion.

(4) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung (1) zu beachten.

(5) Die Landschaftspläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.

(6) Die Darstellungen und Festlegungen der Landschaftspläne sind unter Abwägung mit anderen zu berücksichtigenden Belangen in die Flächennutzungspläne und ihre Fortschreibungen aufzunehmen.

(7) Für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung der Landschaftspläne gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für die Flächennutzungsplanung entsprechend.

(8) 1Die Landschaftspläne bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
2Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen.
3Mit der Bekanntmachung wird der Landschaftsplan wirksam.

(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Darstellung des Inhalts der Landschaftspläne, insbesondere über die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

§§§

§_9   SNG
Grünordnung

(1) Die detaillierten Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Grünordnung) sind von den Gemeinden als Bestandteil der Bebauungspläne festzusetzen.

(2) Die Grünordnung soll insbesondere Festsetzungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen sowie die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Verlust solcher Flächen infolge baulicher oder sonstiger Nutzung enthalten.

§§§

A-3Gestaltung10-15

§_10   SNG
Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:

  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen und anderen Bodenbestandteilen oder deren Abbau,

  2. selbstständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich ab 2 m Tiefe oder Höhe und auf einer Grundfläche von mehr als 50 m2,

  3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn in den sie regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung abgesehen werden kann,

  4. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Straßen, befestigten Wegen und Plätzen, Gleisanlagen, Sport-, Freizeit- und Parkanlagen, Flugplätzen, Liften, Gärten, Friedhöfen, Gebäuden, Einfriedungen, Einzäunungen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,

  5. der Bau, das oberirdische Verlegen oder wesentliche Ändern von Ver- oder Entsorgungsleitungen im Außenbereich,

  6. der Ausbau (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung und Verrohrung) von Gewässern,

  7. das Roden und die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sowie die Erstaufforstung von besonders schutzwürdigen Biotopen und von Talauen,

  8. die dauerhafte Beseitigung von Hecken, Gehölz- und Streuobstbeständen in der freien Landschaft,

  9. Vorhaben und Maßnahmen in schutzwürdigen Biotopen gemäß § 25 Abs.1,

  10. die Umwandlung (Umbruch oder sonstige Beseitigung) von Dauergrünland in natürlichen Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen zum Zweck der Nutzungsänderung,

  11. das Abstellen von Wohnwagen und Mobilheimen im Außenbereich.

Bei Eingriffen ist der Grenzabstand zu Waldrändern und Schutzgebieten nach den §§ 17, 19, 20 und 25 so weit zu halten, dass deren typischer Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt.

(3) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

§§§

§_11   SNG
Unzulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen

(1) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
2Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

(3) 1Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Abwägung gemäß Absatz 2 im Rang nicht vor, so ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
2Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen und Werte des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle auszugleichen.

(4) 1Soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe an die oberste Naturschutzbehörde zu entrichten.
2Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt.
3aDie Abgabe ist für die Finanzierung von Maßnahmen zweckgebunden, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen;
3bSchutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (§ 1) haben Vorrang.

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln.
2Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs zu bemessen.
3Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe insbesondere anhand der beanspruchten Fläche, ihrer Wertigkeit oder der Menge des entnommenen Materials zu berücksichtigen.

(6) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

§§§

§_12   SNG
Verfahren bei Eingriffen im Allgemeinen

(1) 1Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Anzeige oder sonstigen Entscheidung), so hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 11 Abs.1 bis 4 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen.
2Einer Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen auf Grund von Bebauungsplänen.

(2) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 11 Abs.1 bis 4 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(3) 1Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die auch die nach § 11 Abs.1 bis 4 erforderlichen Entscheidungen trifft.
2Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
3Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass ein entsprechender Antrag in einer angemessenen Frist gestellt wird.

(4) 1Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind.
2Erforderlich sind insbesondere:

  1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter besonderer Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach §§ 1 und 2,

  2. die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,

  3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,

  4. die Darstellung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,

  5. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

3Bei anderen Eingriffen kann die zuständige Behörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.

(5) Soweit ein Eingriff in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten durchgeführt wird, sollen bei der Zulassung des Eingriffs Regelungen über die zeitliche und räumliche Abfolge von Ausgleichsmaßnahmen für Teilabschnitte getroffen werden.

(6) 1Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlischt die behördliche Zulassung oder Genehmigung eines Eingriffs, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung wesentlicher Eingriffsmaßnahmen nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Genehmigung.
3Jede Frist kann auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde, im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre, verlängert werden.
4Die Frist kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(7) 1Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung nach Absatz 1 oder Genehmigung nach Absatz 3 vorgenommen oder erlischt eine Zulassung bzw Genehmigung nach Absatz 6, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.1 bis 4 Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe festsetzen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden kann.
2Ist zur Wiederherstellung des früheren Zustands ausschließlich die Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich, so wird die Beseitigungsanordnung von der unteren Naturschutzbehörde erlassen, wenn dieser auf schriftliche Anfrage von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt wird, dass sie nicht eingreift.

(8) 1aZur Gewährleistung der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden;
1b§§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
2An Stelle der Sicherheitsleistung kann die Zulassung nach Absatz 1 oder die Genehmigung nach Absatz 3 von der vorherigen Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen abhängig gemacht werden.

(9) Die Beendigung eines Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§§§

§_13   SNG
Verfahren bei Eingriffen durch Behörden

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch eine Behörde, denen keine Entscheidung nach § 12 Abs.1, 3 und 4 vorausgeht, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

§§§

§_14   SNG
Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes

Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der Naturschutzbehörde abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, soweit nicht in Rechtsvorschriften des Bundes eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§§§

§_15   SNG
Gewässer

(1) Bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, ist auf die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts der Gewässer, auf eine naturnahe und landschaftsgerechte Ufer-, Sohlen- und Dammgestaltung und auf die Verbesserung der Lebensmöglichkeiten für eine standort- und naturraumtypische Tier- und Pflanzenwelt hinzuwirken.

(2) 1Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein naturraumtypischer Tier- und Pflanzenbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann.
2Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sollen so weit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

§§§

A-4Pflege16-22

§_16   SNG (F)
Naturparks

(1) Naturparks sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte großräumige Landschaften oder zusammenhängende Landschaftsteile, die

  1. sich durch Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und

  2. als ökologische Ausgleichsräume für naheliegende Verdichtungsräume zu entwickeln und zu pflegen sind sowie nach den Zielen der Raumordnung (2) der naturbezogenen, naturverträglichen Erholung größerer Bevölkerungsteile dienen sollen.

(2) 1Die Kernzonen der Naturparks sollen als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.
2Die ihnen zugrunde liegenden Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind

  1. der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen,

  2. die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen und

  3. die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.

(4) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der (1) Forstbehörde erlassen.

§§§

§_17   SNG
Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope),

  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) 1Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.
2§ 16 Abs.3 gilt entsprechend.

(3) In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

§§§

§_18   SNG
Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder

  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturbezogene, naturverträgliche Erholung erforderlich ist.

(2) 1Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen.
2§ 16 Abs.3 gilt entsprechend.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs.3 und nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§§§

§_19   SNG
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) 1Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft (zB Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel, Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze, Raine und andere Kleinstlebensräume), deren Schutz und Pflege

  1. zur Sicherung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen,

  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder

  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter

erforderlich sind.
2Der Schutz kann sich auf die Gesamtheit von bestimmten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landes oder auf festzulegende Teilgebiete erstrecken.

(2) 1Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen.
2§ 16 Abs.3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
2In der Rechtsverordnung können die Verursacher zu angemessenen und zumutbaren Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen für den Fall der Beeinträchtigung oder Bestandsminderung verpflichtet werden.

(4) 1Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 den Schutz und, in besonders begründeten Fällen, die Entwicklung von Landschaftsteilen durch Satzung regeln.
2Absatz 3 und § 16 Absatz 3 gelten entsprechend.
3Die Satzung wird nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt.

§§§

§_19a   SNG (F)
Europäisches Netz "NATURA 2000" (1)

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde weist die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs.4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl.EG Nummer L 206 Seite 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EWG vom 27.Oktober 1997 (ABl.EG Nummer L 305 Seite 42) und die Europäischen Vogelschutzgebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs.1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nummer L 103 Seite 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29.Juli 1997 (ABl.EG Nummer L 223 Seite 9) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 17 oder 18 aus.
2Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(2) 1Die Schutzverordnung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen.
2Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind.
3Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/42/EWG entsprochen wird.
4Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs.6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,

  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften gemäß der §§ 17 oder 18

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.
5In einem Konzertierungsgebiet gemäß § 10 Abs.1 Nr.7 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die vorgenannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen vorkommender prioritärer Biotope oder prioritärer Arten führen können, unzulässig.

§§§



§_19b   SNG (F)
Verträglichkeit von Projekten, Ausnahmen (1)

(1) 1Projekte gemäß § 10 Abs.1 Nr.11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.
2Bei Schutzgebieten gemäß den §§ 17 und 18 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) 1Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, muss die Projektträgerin oder der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind.
2§ 12 Abs.4 gilt entsprechend.

(3) Die für die Zulassung eines Projektes zuständige Behörde hat der obersten Naturschutzbehörde die Zulassung eines Projektes gemäß Absatz 1 zuzuleiten.

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(6) 1Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder Arten betroffen, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt.
2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr.1 können nur berücksichtigt werden, wenn die gemäß Absatz 8 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(7) 1Soll ein Projekt gemäß Absatz 5 oder 6 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die Projektträger zu den notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu verpflichten.
2Die gemäß Absatz 8 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(8) 1Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme der Anzeige zuständig ist.
2Sie trifft ihre Entscheidung, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
3Ist die Naturschutzbehörde allein zuständig, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

§§§



§_19c   SNG (F)
Verträglichkeit von Plänen (1)

§ 19b ist entsprechend anzuwenden bei

  1. Linienbestimmungen gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar 2003 (BGBl.I S.286) in der jeweils geltenden Fassung, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 4.November 1998 (BGBl.I S.3294) in der jeweils geltenden Fassung oder § 2 Abs.1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16.Dezember 1991 (BGBl.I S.2174) in der jeweils geltenden Fassung sowie

  2. sonstigen Plänen, dem Landesentwicklungsplan gemäß des Landesplanungsgesetzes vom 12.Juni 2002 (Amtsbl.S.1506) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 19b Abs.1 Satz 1.

Bei Bauleitplänen und Satzungen gemäß § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Baugesetzbuches sind § 19b Abs.1 Satz 2 und Abs.4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

§§§



§_19d   SNG (F)
Stoffliche Belastungen (1)

1Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I.S.3830) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht gemäß § 11 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 19b Abs.5 und 6 erfüllt sind.
2§ 19b Abs.1 und 7 gelten entsprechend.
3Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

§§§



§_19e   SNG (F)
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1)

(1) 1Für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen gemäß § 30 und während der Planaufstellung gemäß § 33 des Baugesetzbuchs gilt § 19b nicht.
2Für Vorhaben im Innen- und Außenbereich gemäß §§ 34, 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 19b unberührt.

(2) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope gemäß § 25 sind die §§ 19b und 19d nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten.
2Die Pflichten gemäß § 19b Abs.6 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und gemäß § 19b Abs.7 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnitts unberührt.

§§§



§_20   SNG
Naturdenkmäler

(1) 1Naturdenkmäler sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelobjekte der Natur, deren Schutz und Erhaltung

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist.
2Die Festsetzung hat auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einzubeziehen.

(2) 1Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen.
2§ 16 Abs.3 gilt entsprechend.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

(4) 1Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 den Schutz von Naturdenkmälern durch Satzung regeln.
2Absatz 3 und § 16 Abs.3 gelten entsprechend.
3Die Satzung wird nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt.

§§§

§_21   SNG
Einstweilige Sicherstellung

1Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 20 kann die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde.
2Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich, wenn besondere Umstände es erfordern.
3Soweit die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist für die Verlängerung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

§§§

§_22   SNG
Kennzeichnung und Schutz der Kennzeichnung und Bezeichnung

(1) 1Naturparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sollen gekennzeichnet werden.
2Sie werden bei den unteren Naturschutzbehörden in ein amtliches Listenblatt eingetragen, das archivmäßig aufzubewahren ist.
3Das Listenblatt ist in angemessenen Zeitabständen zu veröffentlichen.

(2) 1Die Bezeichnungen „Naturpark“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und „Naturdenkmal“ sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
2Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht benutzt werden.

(3) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§§§

A-5Pflanzen23-27

§_23   SNG
Artenschutz

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz) dienen, werden von der obersten Naturschutzbehörde

  1. die im Landesgebiet vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensräume und Lebensgemeinschaften erfasst,

  2. die im Landesgebiet verdrängten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung der wesentlichen Ursachen ihrer Verdrängung bzw Gefährdung gekennzeichnet (Rote Listen) und

  3. Richtlinien, Vorschläge und Hinweise für die Ansiedlung verdrängter Arten und zur Pflege und Überwachung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet.

§§§

§_24   SNG
Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,

  1. 1ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
    2Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkräutern und Zweigen bis zum Umfang eines Handstraußes, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird;

  2. wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

  3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln,

  4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

(2) 1Die Ansiedlung gebietsfremder Pflanzen in der freien Landschaft bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der für das Gebiet charakteristischen Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung gebietstypischer Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(3) Das Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken und Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- und Ödland ist ganzjährig verboten.

(4) 1In der Zeit vom 15.Februar bis 30.September ist es in der freien Landschaft verboten,

  1. Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,

  2. aBäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden, zu verbrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen;
    bdies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,

  3. Bäume mit Horsten und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu besteigen.

2Im Übrigen gilt § 10.

(5) 1Absatz 4 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen.
2Vom Verbot des Absatzes 4 sind ferner ausgenommen behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können sowie für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.
3Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichgelagerter Fälle Ausnahmen von Absatz 4 Zulassen.

§§§

§_25   SNG
Schutz bestimmter Biotope 10)

(1) 1Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von schutzwürdigen Biotopen führen können, sind unzulässig.
2Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
3Der Verursacher der Maßnahme ist zu Ausgleichs- oder zu Ersatzmaßnahmen oder zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten.
4§ 11 Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Zu den schutzwürdigen Biotopen zählen folgende Lebensräume:

  1. Moore, Sümpfe (Kalkflachmoor-Streuwiesen, Großseggenriede, Braunseggensümpfe, Kleinseggenriede, Pfeifengraswiesen, Waldsimsenfluren, mesotrophe Mädesüß-Hochstaudenfluren), Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Salzwiesen des Binnenlandes,

  2. offene natürliche Block- und Geröllhalden, Besenheidefluren, Borstengrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte (Blockkrüppelwald, primärer Sandkiefernwald, Felsenbirnengebüsch, wärmeliebende Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte auf Kalk und Vulkanit), Binnendünen,

  3. Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,

  4. Kryptogamen- und Farnfluren auf primär offenen Felsbildungen, Felsheiden-, Felskopf- und Felsspaltengesellschaften auf sekundär entstandenen Aufschlüssen.

(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde führt eine landesweite Liste der Biotope (Biotopliste), die die schutzwürdigen Biotope im Sinne des Absatzes 2 erfasst.
2Die Ausweisung besonders schutzwürdiger Flächen hat auf der Grundlage der Biotopliste zu erfolgen.
3Eine ständige Fortschreibung der Biotopliste ist sicherzustellen.

(4) 1Die Biotopliste ist öffentlich bekannt zu machen.
2Die in der Biotopliste verzeichneten Biotope sollen von den Gemeinden in den Bauleitplänen kenntlich gemacht werden.

§§§

§_26   SNG
Besondere Schutzvorschriften

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten befristet besondere Schutzmaßnahmen anzuordnen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorzuschreiben,

  2. bestimmte Handlungen zu untersagen, welche die Bestände besonders geschützter oder im Saarland gefährdeter Pflanzen oder Tiere verringern könnten.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestands ausreichen.

(3) aDer Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.1 soll örtlich kenntlich gemacht werden;
bdie oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.

§§§

§_27   SNG
Tiergehege 11)

(1) 1Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
2Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
3Die untere Jagdbehörde ist vor der Entscheidung zu hören.
4Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden.
5Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. durch die Anlage und den Betrieb des Geheges weder der Naturhaushalt, das Landschaftsbild noch die Erholung in der freien Landschaft beeinträchtigt werden,

  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und

  3. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) aDie Genehmigung ist zu befristen;
bsie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen.

(4) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann bei Gehegen, die nachweislich bereits zum 1.April 1997 bestanden, Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
2Die Beseitigung eines Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
3Die jeweiligen Entscheidungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(5) Zusammen mit der Genehmigung soll die oberste Naturschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr.20 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für zoologische Gärten und vergleichbare Einrichtungen, die unter wissenschaftlicher Leitung stehen und

  2. für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zweck der Beizjagd.

§§§

§_27   SNG (F)
Begriffsbestimmungen, Betreiberpflichten (1)

(1) 1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden.
2Dazu zählen auch Pflege- und Auffangstationen gemäß § 43 Abs.6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) 1Zoos sind Tiergehege, in denen Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
2Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,

  2. Tierhandlungen,

  3. Gehege zur Haltung von in der Bundesrepublik Deutschland heimischen Schalenwildarten und

  4. Einrichtungen im Sinne von Satz 1, in denen nicht mehr als fünf Tiere der geschützten Arten gemäß § 10 Abs.2 Nr.10 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden.

(3) Die Betreiberpflichten für Zoos ergeben sich aus § 51 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 1999/22 EG des Rates vom 29.März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.EG Nr.L 94 S.24).

§§§



§_27a   SNG (F)
Betriebserlaubnis bei Zoos (1)

(1) 1Der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf einer Betriebserlaubnis der obersten Naturschutzbehörde.
2Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen gemäß Absatz 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß § 27 Abs.3 gesichert erscheint.
3Sofern ein Zoo gemäß § 11 Abs.1 Nr.2a des Tierschutzgesetzes einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.

(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten gemäß § 27 Abs.3 einzelfallbezogen festzulegen.
2Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen.

(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Erfüllt ein Zoo die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht, so hat die Behörde

  1. die Betreiberin oder den Betreiber durch geeignete Auflagen zu verpflichten, die Betreiberpflichten gemäß § 27 zu erfüllen (vorläufige Betriebserlaubnis) und

  2. den Zoo oder einen Teil davon für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn dies für die Erreichung der Ziele der Zoo-Richtlinie notwendig ist.

(5) 1Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber die Vorgaben gemäß Absatz 4 Nr.1 nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, so ist der Zoo in dem Umfang zu schließen, wie er rechtswidrig ist.
2Entsprechendes gilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eines Zoos Betreiberpflichten oder andere Nebenbestimmungen einer bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht einhält.
3Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

(6) 1Die von der Schließung gemäß Absatz 4 Nr.2 und Absatz 5 betroffenen Tiere sind von der oder dem Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln.
2Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen anzuordnen.

(7) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten kann auch im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens zur Zertifizierung von Zoos durch den Verband deutscher Zoodirektoren erbracht werden, sofern dieser ein Zertifizierungsverfahren beschließt und dies der obersten Naturschutzbehörde zur Genehmigung vorlegt.

§§§



§_27b   SNG (F)
Sonstige Tiergehege (1)

(1) 1Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen, die nicht Zoos gemäß § 27 Abs.2 sind, sind unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der unteren Naturschutzbehörde gegenüber anzuzeigen.
2Die Anzeige hat einen Monat vor Besatz der Tiergehege mit Tieren zu erfolgen.

(2) In der Anzeige hat der Betreiber/die Betreiberin den Nachweis darüber zu erbringen, dass:

  1. die Lage, die Größe, die Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine tierschutz- und artgerechte Unterbringung der Tiere genügen,

  2. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die freilebende Tierwelt ausgehen, insbesondere dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird,

  3. die für die Anlage und den Betrieb verantwortlichen Personen benannt werden und diese die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

  4. der Tierbestand und die Zu- und Abgänge in einem geeigneten, gebundenen Gehegebuch unverzüglich verzeichnet werden und die Abgänge begründet werden.

(3) Den unteren Naturschutzbehörden sind auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber des Tiergeheges die in Absatz 2 dargestellten Voraussetzungen nicht, so hat die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

§§§



A-6Verfahren28-33

§_28   SNG
Naturschutzbehörden

(1) 1Oberste Naturschutzbehörde ist der Minister für Umwelt.
2Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
3Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umweltschutz.

(2) 1Soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist, bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung 12).
2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, ihr nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Umweltschutz zu übertragen.

(3) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz die Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden gegeben, so wird die Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

(4) 1Die unteren Naturschutzbehörden sind befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen und durchzusetzen, um einen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung rechtswidrigen Zustand zu verhindern oder zu beseitigen.
2Im Rahmen des § 12 Abs.7 Satz 2 haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bauaufsichtsbehörden.

§§§

§_29   SNG
Beauftragte für Naturschutz

(1) 1aDie Landesregierung beruft auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde den Landesbeauftragten für Naturschutz;
1bder Vorschlag erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeirat für Naturschutz.
2Der Landesbeauftragte für Naturschutz legt der Landesregierung nach der Hälfte seiner Amtszeit einen Zwischenbericht über seine Tätigkeit und zum Ende seiner Amtszeit einen Abschlussbericht vor.

(2) 1Die oberste Naturschutzbehörde beruft auf Vorschlag der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken für deren Gebiet jeweils einen oder mehrere Beauftragte für Naturschutz.
2Die Vorschlagsliste soll so viele Namen umfassen, dass eine Auswahl möglich ist.

(3) 1Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Städte und Gemeinden bei ihren Aufgaben im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestellt die untere Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Gemeinden geeignete Personen auf Gemeindeebene als Beauftragte für Naturschutz (Naturschutzdienst).
2Für jeden Gemeindebezirk kann ein Beauftragter für Naturschutz berufen werden.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Naturschutzbeauftragten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen von den zuständigen Behörden zu hören.

(5) 1Die Tätigkeit der Beauftragten für Naturschutz ist ehrenamtlich.
2Sie haben Anspruch auf Kostenersatz, freie Aus- und Fortbildung sowie auf Ausstattung mit Arbeitsmitteln für die Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes.
3Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(6) 1Die Beauftragten für Naturschutz müssen bei Ausübung ihres Amtes den von der unteren Naturschutzbehörde ausgestellten Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
2Des Weiteren müssen sie ein von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenes Dienstabzeichen sichtbar tragen.

(7) Die Vorschriften des Gesetzes über Feld- und Forstschutz für das Saarland und des Saarländischen Jagdgesetzes bleiben unberührt.

(8) Das Nähere über Aufbau und Organisation des Beauftragtenwesens sowie über die Rechte, Pflichten und Amtsdauer der Beauftragten für Naturschutz und ihre Aufgaben im Einzelnen wird durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde geregelt.

§§§

§_30   SNG
Beiräte für Naturschutz

(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege unabhängige Beiräte für Naturschutz gebildet.

(2) 1In den Beirat werden insbesondere Sachverständige für Naturschutz und Landschaftspflege sowie Personen berufen, die auf Grund ihrer beruflichen oder sonstigen Erfahrung mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind.
2Außerdem sind Vertreter der von Naturschutz und Landschaftspflege betroffenen Wirtschaftsbereiche in den Beirat zu berufen.

(3) 1Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
2Ihre Gesamtzahl soll 14 nicht übersteigen.
3Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Den Mitgliedern der Beiräte für Naturschutz ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5.Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats zu gewähren.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Beiräte, die Zahl, die Berufung und die Amtsdauer der Beiratsmitglieder.

§§§

§_31   SNG
Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen

(1) 1In den Fällen der §§ 16 bis 20 ist die Abgrenzung der geschützten Gebiete oder Landschaftsbestandteile in der Rechtsverordnung zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind.
2Lassen sich die Grenzen des Schutzgebiets oder des Landschaftsbestandteils nicht hinreichend deutlich in der Rechtsverordnung und den zu ihr gehörenden Karten beschreiben oder darstellen, so muss zusätzlich auf eine Karte verwiesen werden, in der die Grenzen eingezeichnet sind.
3Diese Karte wird bei der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

(2) 1In den Fällen der §§ 16 bis 20 sind der Entwurf und die dazu gehörenden Karten in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen.
2aOrt und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen;
2bdabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne der §§ 16 bis 20 sind die Behörden und Stellen zu beteiligen, die Träger öffentlicher Belange sind.

(5) Für den Erlass von Satzungen nach § 19 Abs.4 oder § 20 Abs.4 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§§§

§_32   SNG
Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

1In Verfahren, in denen Naturschutzverbände nach § 29 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes beteiligt waren, teilt die Behörde den Verbänden die Entscheidung in den Fällen des § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 mit.
2Entscheidungen nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt sie den beteiligten Verbänden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

§§§

§_33   SNG
Rechtsbehelfe von Verbänden

(1) Ein nach § 29 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband

  1. zur Mitwirkung nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes berechtigt war,

  2. durch den Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird,

  3. sich im Fall des Erlasses eines Verwaltungsaktes in der Sache geäußert hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, und

  4. Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu Unrecht anstelle der in § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Verbände nicht vorsieht.

[ RsprS ]

§§§

A-7Bes-Fälle34-35

§_34   SNG (F)
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,

  2. des Bundesgrenzschutzes,

  3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,

  4. der See- oder Binnenschifffahrt,

  5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,

  6. des Schutzes vor Hochwasser oder

  7. der Fernmeldeversorgung (1)

dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
    2Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 8 Abs.1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.338/97 über den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9.Dezember 1996 (ABl.L 61 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1579/2001 vom 1.August 2001 (ABl.L 209 S.3) in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern zusätzlich einer der in Artikel 8 Abs.3 für die Zulassung von Ausnahmen genannten Gründe vorliegt und für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie gemäß § 41 weitergelten. (2)

(3) Die Befreiung wird

  1. im Fall der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21c Bundesnaturschutzgesetz jeweils zuständigen Bundesamt,

  2. im Übrigen von der zuständigen Naturschutzbehörde gewährt.

§§§

§_35   SNG
Duldungspflicht, Untersuchungen auf Grundstücken

(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu dulden. Sie haben insbesondere zu dulden, dass Beauftragte der Naturschutzbehörde im Rahmen der nach diesen Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten, um Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Arbeiten auszuführen.
2Das Betreten kann gegen den Willen der Berechtigten (Satz 1) durch die oberste Naturschutzbehörde angeordnet werden.

(2) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.

(3) 1Entstehen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme Vermögensnachteile, so haben der Veranlasser und der durch die Maßnahme Begünstigte als Gesamtschuldner eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
3Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
4Gegen die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

§§§

A-8Vorkauf36-37

§_36   SNG
Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden stehen in ihren Gebieten Vorkaufsrechte zu beim Kauf von Grundstücken,

  1. auf denen oberirdische Gewässer liegen,

  2. die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,

  3. die Öd- oder Unland sind,

  4. auf denen Naturdenkmäler stehen,

  5. die in Naturschutzgebieten liegen,

  6. die für den Zugang zu den unter Nummer 1 bis 5 genannten Flächen in Anspruch genommen werden sollen,

  7. die im Gebiet eines Landschaftsrahmenplans liegen und als mit einem Vorkaufsrecht belastete Flächen ausgewiesen sind,

  8. auf denen ein nach § 25 geschützter Biotop liegt.

(2) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen.
2Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum Dritten Grad verwandt ist.

(3) 1Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden.
2Veräußerer und Erwerber haben der zuständigen Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
3Die §§ 504 bis 509, 510 Abs.1, §§ 512, 1098 Abs.2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
4Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist auf das Land, die Landkreise oder den Stadtverband Saarbrücken übertragen werden.
5Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bietet, ausgeübt werden, wenn die Begünstigte zustimmt.
6In diesem Fall kommt der Kauf mit der Begünstigten zustande.
7Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Gemeinde neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.

(4) 1Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.
2Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
3§ 28 des Baugesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung.

§§§

§_37   SNG (F)
Entschädigung

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt oder in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingreift, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
2Die Vorschriften über die Enteignung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass kein Antrag des Enteignungsberechtigten erforderlich ist.
3In diesem Verfahren kann das Grundstück auch einem Dritten übertragen werden, der sich in geeigneter Weise den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Auflagen und Bedingungen unterwirft.

(4) 1Über die Entschädigung nach Absatz 2 und die Entziehung des Eigentums nach Absatz 3 entscheidet das Ministerium für Umwelt (1) als Enteignungsbehörde.
2Die Entscheidung der Enteignungsbehörde kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
3Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

§§§

A-9Bußgeld38-39

§_38   SNG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangen ist,

  2. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

  3. entgegen § 4 Abs.1 Satz 4 die Flur betritt oder einer nach § 4 Abs.1 Satz 5 dazu ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. entgegen § 5 Abs.2 ein Vorhaben oder eine Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder erstellt,

  5. entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs.2 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,


  6. entgegen § 12 Abs.1 und Abs.3 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung vornimmt,

  7. entgegen § 12 Abs.3 Satz 3 der Aufforderung zum Einreichen eines Antrags nicht nachkommt,

  8. entgegen einer Untersagung nach § 12 Abs.7 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,

  9. den Vorschriften einer aufgrund der §§ 16 bis 21 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 Abs.4 oder § 20 Abs.4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  9a.entgegen § 19a Abs.3 Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen durchführt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Gebieten gemäß § 19a Abs.1 beziehungsweise von Konzertierungsgebieten führen können. (2)
  1. entgegen § 22 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet,

  2. entgegen § 24 Abs.1 Nr.1 wildwachsende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,

  3. entgegen § 24 Abs.1 Nr.2 wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,

  4. entgegen § 24 Abs.1 Nr.3 gebietsfremde Tiere aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,

  5. entgegen § 24 Abs.1 Nr.4 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,

  6. entgegen § 24 Abs.3 Wiesen, Feldraine, Hecken und Gehölze, Röhrichte, Schilfbestände, Stoppelfelder, Brach- oder Ödland abbrennt,

  7. entgegen § 24 Abs.4 Nr.1 Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zerstört, auf sonstige Weise schädigt oder beseitigt,

  8. entgegen § 24 Abs.4 Nr.2 Bäume, Hecken und sonstige Gehölze fällt, rodet, ab- und zurückschneidet, verbrennt oder auf sonstige Weise beseitigt,

  9. entgegen § 25 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,

  10. den Vorschriften einer auf Grund des § 26 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  11. entgegen § 27a die Betriebserlaubnis nicht einhält, (3)

  20a.entgegen § 27b Abs.1 ohne rechtzeitige Anzeige ein Tiergehege errichtet oder wesentlich ändert, (4)
  1. entgegen § 27 Abs.1 Tiergehege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,

  2. entgegen § 35 Abs.1 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks das Betreten oder die Untersuchungen nicht duldet,

  3. den Vorschriften einer nach § 41 weitergeltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung auf Grund der bisher geltenden Vorschriften mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnte.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 25 bis zu 10.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2, 5, 6, 8, 9, 19, 20 und 22 bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (1)

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§

§_39   SNG
Einziehungen

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§§§

A-10Schluss40-42

§_40   SNG
Grundrechtseinschränkung

Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG, Art.16 SVerf und des Eigentums (Art.14 GG, Art.18 SVerf werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§§§

§_41   SNG
Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinne des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.
2Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des Sechsten Abschnitts entsprechend.
3Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

§§§

§_42   SNG
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§§§

  SNG [ ]

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