SLPG | Saarl-LandesplanungsG-94 | Saar |
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BS-Saar Nr.230-1
Vom 27.04.94,
(Amtsbl.94,866)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
Abschnitt 1: | Aufgaben, Grundsätze und Ziele der Landesplanung | §§ 1 - 4 |
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(1) 1Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume.
2Dabei hat sie die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben.
3Für eine sparsame und schonende Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt, ist Sorge zu tragen.
(2) Die Landesplanung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, daß erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert sowie unerwünschte Entwicklungen verhindert werden.
(3) Aufgabe der Landesplanung ist es, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der bundesunmittelbaren Planungsträger, der der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen.
(4) Auf die grenzüberschreitende Abstimmung der Raumordnung ist unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Saarlandes hinzuwirken.
§§§
Grundsätze der Raumordnung sind:
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(1) 1Die Grundsätze der Raumordnung gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die bundesunmittelbaren Planungsträger und die der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die sonstigen Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Saarlandes.
2Sie haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 des Raumordnungsgesetzes abzuwägen.
(2) 1Die Grundsätze des § 2 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens.
2Sie haben dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.
3Sie begründen auch keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der Landesplanung oder der kommunalen Planung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder die Gewährung von Entschädigungen.
§§§
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in den Landesentwicklungsplänen festgelegt.
§§§
Abschnitt 2: | Durchführung der Landesplanung | §§ 5 - 14 |
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Der Erfüllung der Aufgaben der Landesplanung dienen
§§§
(1) 1Die Landesentwicklungspläne legen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes fest.
2Ziele können auch für einzelne, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für das Land von Wichtigkeit sind.
(2) 1Die Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen.
´2Sie können für einen oder mehrere Sachbereiche sowie für das ganze Land oder Teile des Landes aufgestellt werden.
(3) Den Landesentwicklungsplänen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, aus dem auch die Abwägung der Belange und die sonstigen Grundlagen der Erarbeitung abgeleitet werden können.
(4) In den Landesentwicklungsplänen sollen insbesondere dargestellt werden:
§§§
(1) Die Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien nach Anhörung des Landesplanungsbeirates aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.
(2) 1Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne wirken die Gemeinden und Gemeindeverbände mit, soweit die Pläne für ihre Entwicklung von Bedeutung sind.
2Sie sind möglichst frühzeitig in die Erarbeitung der Pläne einzuschalten und während des Verfahrens in der Weise zu beteiligen daß ihnen eine begleitende Einwirkung auf die grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei wesentlichen Ergänzungen oder Änderungen des Entwurfs, möglich ist.
3Werden Belange von Bundesbehörden berührt, sind diese zu beteiligen.
(3) Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für die Änderung und Ergänzung der Landesentwicklungspläne (Fortschreibung) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die textlichen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sind im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen.
2aDie zu den Landesentwicklungsplänen gehörenden zeichnerischen Darstellungen sowie der Erläuterungsbericht sind bei der Landesplanungsbehörde zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
2bin der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen.
3Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sowie der Erläuterungsbericht dürfen keine personenbezogenen Informationen enthalten.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fortschreibungen.
(2) 1Die Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes wirksam.
2Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgem sowie von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
§§§
1Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne und der Durchführung von Raumordnungsverfahren ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplanes oder der Auslegung der Raumordnerischen Beurteilung nach § 14 Abs.2 bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist.
2Bei der Bekanntmachung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
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(1) Werden Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt, geändert oder ergänzt, sind auf Verlangen der Landesplanungsbehörde bestehende Planungen von öffentlichen Planungsträgern anzupassen.
(2) 1aDie Landesplanungsbehörde kann nach vorheriger Unterrichtung der Landesregierung verlangen, daß der Stadtverband oder die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufstellen, ändern oder ergänzen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit erheblicher Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder, allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist;
1bdie betroffenen Flächen müssen in einem Landesentwicklungsplan dargestellt sein.
2Dem Stadtverband oder den Gemeinden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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(1) 1Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden und Stellen im Sinne des § 8 Abs.2 beabsichtigt sind, im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien untersagen, wenn zu befürchten ist, daß die Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.
2Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist vorher zu hören.
(2) 1aDie Untersagung ist für eine bestimmte Zeitdauer auszusprechen;
1bsie kann wiederholt werden.
2Die Gesamtdauer der Untersagung, darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Schließt die Untersagung an eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 des Baugesetzbuches an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten so ist Betroffenen, die nicht öffentliche Planungsträger oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für die durch die Untersagung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnittes des Fünften Teils des Baugesetzbuches zu leisten.
(4) 1Zur Entschädigung nach Absatz 3 ist das Land verpflichtet.
2Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, daß der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt.
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(1) 1Die Landesplanungsbehörde fährt auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13.Dezember 1990 (BGBl, I S.2766) in der jeweils geltenden Fassung in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch.
2aÜber die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde;
2bauf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) aVon einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf andere Weise gewährleistet wird;
bdies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben
(3) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
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(1) 1Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
2Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
(2) 1Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens.
2Sie legt Art und Umfang der für die Raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr der Träger des Vorhabens vorzulegen hat.
3Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
4Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
5Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen.
6Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen.
7Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet.
8Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.
(3) 1Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
2Sonstige Planungsträger können beteiligt werden, soweit sie berührt sein können.
3Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest.
4Den Beteiligten ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu dem Vorhaben vorbringen können.
5Die Frist soll in der Regel drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
(5) 1aDer Betroffene ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerläßlich ist;
1ber ist hierauf schriftlich hinzuweisen.
2Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.
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(1) 1Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer Raumordnerischen Beurteilung fest,
Die Feststellung nach Satz 1 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Ma1ßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.
(2) 1Die Raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
2Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen.
(3) 1Die Raumordnerische Beurteilung ist von den in § 8 Abs.2 genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
2Sie hat gegenübet dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.
3Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 8 Abs.2 zu beachten, bleibt unberührt.
4Für das Verfahren der Bauleitplanung ist die Raumordnerische Beurteilung in die Abwägung nach § 1 Abs.5 und 6 des Baugesetzbuches mit einzubeziehen.
5Die Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach § 1 Abs.4 des Baugesetzbuches.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - H-G Schmolke 1998-2002
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