PVG  
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BS-Saar ?

Gesetz Nr.1566b
Gesetz zur Optimierung der Vermittlung und des Einsatzes des Personals der Landesverwaltung

(Personalvermittlungsgesetz)

(PVG)


vom 17.03.05 (Amtsbl_05,486)
durch VerfGH für nichtig erklärt (F) und durch das Personalvermittlungsförderungsgesetz ersetzt.

= Art.9 des Gesetzes Nr.1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 (1)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   PVG
Personal-Service-Center

(1) 1Dem bei der Staatskanzlei eingerichteten Personal-Service-Center obliegt die Vermittlung der nach den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf freie Stellen innerhalb der Landesverwaltung.
2Das Personal-Service-Center sorgt im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die notwendige Befähigung der Beschäftigten.

(2) 1Das Personal-Service-Center kann die gemeldeten Beschäftigten für Vertretungsfälle und für befristete Aufgaben heranziehen.
2Bei derartigen Maßnahmen des Personal-Service-Centers liegen dienstliche Gründe im Sinne des § 34 Abs.2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes regelmäßig vor.

(3) 1An Maßnahmen des Personal-Service-Centers wirken die davon betroffenen obersten Landesbehörden mit, soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften notwendig ist.
2Das Personal-Service-Center ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz gegenüber den Dienststellen weisungsbefugt.

(4) Das Personal-Service-Center ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

§§§



§_2   PVG
Meldevolumen

(1) 1Strukturelle und sich aus Arbeitszeitverlängerungen ergebende stellenplanmäßige Einsparmöglichkeiten sind dem Personal-Service-Center mitzuteilen.
2Die obersten Landesbehörden haben 600 Stellen zu melden.

(2) 1Die in Absatz 1 festgelegte Gesamtzahl wird anteilmäßig auf die obersten Landesbehörden verteilt.
2Die Landesregierung bestimmt die Aufteilung im Einzelnen.

§§§



§_3   PVG
Auswahl und Meldung von Beschäftigten

(1) 1Die obersten Landesbehörden haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 die auf ihren Geschäftsbereich entfallenden Stellen zu personalisieren und die Beschäftigten mit den entsprechenden Stellen bis zum 30.September 2005 an das Personal-Service-Center zu melden.
2Kommt eine oberste Landes-behörde dieser Verpflichtung nicht nach, darf sie freie Stellen grundsätzlich nur mit Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs besetzen.
3Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die Landesregierung auf Antrag der betroffenen obersten Landesbehörde.
4Die Stellen der gemeldeten Beschäftigten werden mit kw-Vermerken versehen.

(2) 1§ 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
2Gleiches gilt für die Einsparvorgaben des Ministeriums der Finanzen für die Personalhaushalte in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden.

§§§



§_4   PVG
Richtlinien

Die Landesregierung erlässt Richtlinien, in denen sie das Nähere über die Auswahl, die Meldung, die Betreuung, den Einsatz und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung bestimmt.

§§§





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