NtVO  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Saar Nr.2030-1-16

Nebentätigkeitsverordnung

(NtVO)

vom 27.07.88 (Amtsbl.88,841)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.9 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f)
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) außer Kraft durch Art.6 iVm Art.10 Absatz 1 des Gesetzes Nr.1841
zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

bearbeitet und verlinkt (159)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]       [ 2006 ]       [ RsprS ]

§§§


Auf Grund des § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Januar 1987 (Amtsbl.S.201), in Verbindung mit § 4 Abs.1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.April 1975 (Amtsbl.S.566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.November 1984 (Amtsbl.S.1329), verordnet die Landesregierung:

1.  Allgemeines


§_1   NtVO (F)
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes sowie für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2Sie gilt auch für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Ruhestand, für frühere Beamte und Beamtinnen sowie für frühere Richter und Richterinnen hinsichtlich der Nebentätigkeit, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben.
3Sie findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung vom 28.August 2007 (Amtsbl.S.1798) in der jeweils geltenden Fassung gilt (1).
4Sie gilt nicht für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen.

§§§

§_2   NtVO (F)
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird.

(4) 1Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.
2Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
3Öffentliche Ehrenämter sind

  1. die Mitgliedschaft in

    1. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen,

    2. Orts- oder Bezirksräten,

    3. sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände,

  2. insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteher oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtlicher Regionalverbandsbeigeordneter (1),

  3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,

  4. die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,

  5. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,

  6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

§§§

§_3   NtVO (F)
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) 1Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland (1) oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit.
2Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vH in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden (R),

  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.

[ RsprS ]

§§§

§_4   NtVO
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§§§

2. Genehmigung


§_5   NtVO (F)
Erteilung und Widerruf der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen.
2Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Genehmigung.

(2) 1Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 79 Abs.2 SBG (f)) die Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und die Vergütung hierfür insgesamt 50 Euro (1) im Monat nicht übersteigt.
2In diesem Falle sind die Nebentätigkeiten der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§§§

§_6   NtVO (F)
Angaben über ausgeübte Nebentätigkeiten, Nachweisführung

1In dem Antrag zur Genehmigung einer Nebentätigkeit sind der obersten Dienstbehörde Angaben zu machen über

  1. Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit,

  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit,

  3. Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile,

  4. sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach § 79 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) führen können.

2Bei der Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sind Angaben zu machen über Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit. (1)

(2) ...(2)

§§§

3.Ablieferung


§_7   NtVO (F)
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von Fahrtkosten,

  2. Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,

  3. pauschalierte Aufwandsentschädigungen , sofern diese 50 Euro (1) im Monat nicht übersteigen, und der Ersatz sonstiger barer Auslagen.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro (1) im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr.2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§§§

§_8   NtVO
Vergütungsverbot

(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden für

  1. Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,

  2. schriftstellerische Tätigkeiten,

  3. Gutachtertätigkeiten,

  4. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann,

  5. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

§§§

§_9   NtVO (F)
Ablieferung

(1) 1Werden Vergütungen nach § 8 Abs.2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt für Beamte in den
Besoldungsgruppen Euro (1) (Bruttobetrag)
A 2 bis A 8 3.600
A 9 bis A 124.200
A 13 bis A 16, B 1, (2) R 1 und R 24.800
ab B 2, und (2) R 35.400
nicht übersteigen.

2Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Höchstbetrag nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
3Maßgebend für die Festsetzung der Höchstgrenze ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses befindet.

(2) Erhält ein Beamter Vergütung

  1. für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (R) (§ 3) oder

  2. für andere Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,

so hat er diese insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern (R), als sie im Kalenderjahr die in Absatz 1 festgesetzten Beträge übersteigen.

(3) 1Ablieferungspflichtige Vergütung im Sinne des Absatzes 2 sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern.
2Werden die Vergütung nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben.

(4) Bei der Ermittlung des nach Absatz 2 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die dem Beamten nachweislich

  1. bei Reisen für Fahrkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 7 Abs.2 Nr.1 und 2 genannten Beträge,

  2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie

  3. für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,

entstanden sind.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.

[ RsprS ]

§§§

§_10   NtVO
Ausnahme von den §§ 8 und 9

(1) Die §§ 8 und 9 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

  1. Lehrtätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,

  2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

  3. Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung und künstlerische Tätigkeiten,

  4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

  5. Tätigkeiten während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs.

(2) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

§§§

§_10a   NtVO (F)
Ablieferungspflicht für Staatssekretäre (1)

(1) § 9 gilt für Staatssekretäre (3) mit folgenden Maßgaben:

  1. Neben den in § 9 Abs.2 genannten Vergütungen sich auch Vergütungen für Nebentätigkeiten ablieferungspflichtig, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden.

  2. Die Vergütungen sind bis zum Ende des Kalenderjahres abzuliefern, in dem (4) sie zugeflossen sind.

(2) (2) Für die Dauer der 13.Wahlperiode des Landtages des Saarlandes sind auch die Vergütung unterhalb der Ablieferungsgrenze des § 9 Abs.2 insoweit ablieferungspflichtig, als sie nicht gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§§§

§_11   NtVO (F)
Abrechnung

(1) 1Bis zum 15.März jeden Kalenderjahres hat der Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe er im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 3) und für Nebentätigkeiten im Sinne des § 78 SBG (f) erhalten hat.
2In den Fällen es § 9 Abs.5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) (1) Staatsekretäre haben bis zum Ende des Kalenderjahres außer den in § 9 Abs.2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§

4.Inanspruchnahme

§_12   NtVO
Einrichtungen, Material

(1) 1Als Einrichtungen gelten die Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Austattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums.
2Zum Material gehören alle verbrauchten Sachen und die Energie.

(2) Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulen Einrichtungen, Personal und Material des Landes.

§§§

§_13   NtVO
Genehmigung

(1) 1aDie Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist;
1b§ 15 Abs.4 und 5 bleibt unberührt.
2In der Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

(2) 1Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.
2Aus Anlaß der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden.
3Vereinbarungen über eine Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.

§§§

§_14   NtVO
Kostenerstattung und Vorteilsausgleich

(1) Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem Entgelt für den Vorteil, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).

(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der mittelbaren Verwaltungskosten gedeckt werden.

(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen Vorteile ausgeglichen werden, die dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.

(4) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind alle Beamte als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

§§§

§_15   NtVO (F)
Höhe des Nutzungsentgelts bei nichtärztlicher Nebentätigkeit

(1) 1Das Nutzungsentgelt (R) bei nichtärztlicher Nebentätigkeit bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung.
2Er beträgt im Regelfall 5 vH für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, 10 vH für die Inanspruchnahme von Personal, 5 vH für den Verbrauch von Material, 10 vH für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
3Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (2) den Vomhundertsatz abweichend von Satz 2 festsetzen.

(2) 1aWird nachgewiesen, daß das nach den Vornhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 vH niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger festzusetzen;
1bes kann pauschaliert werden.
2Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen.
3§ 17 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2Hat der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung.
3Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.

(4) 1Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so hat der Beamte nur die unmittelbar durch seine Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten.
2Hat der Beamte die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.

(5) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro (1) im Kalenderjahr nicht überschreitet.

[ RsprS ]

§§§

§_16   NtVO (F)
Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten

(1) 1Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt bei einer vor dem 1.Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit für die nach § 17 Abs.3 des Krankenhausentgeltgesetzes (1) erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie für sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die gesondert vergütet werden 25 vH der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlarztabschlag nach § 6 a Abs.1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2Ein höherer Vomhundertsatz kann zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart werden.

(2) 1Das Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung sowie dem Vorteilausgleich in Höhe von 20 vH der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2Ein höherer Vomhundertsatz kann zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart werden.

(3) 1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2Hat der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des DKG-NT bzw ZMK-NT einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzuführen.
3Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Abs.2 des Krankenhausentgeltgesetzes (2) zu ermittelnden Kosten abzuführen.
4Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.

(4) § 15 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.

§§§

§_16a   NtVO (F)
Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31.Dezember 1992

(1) 1Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31.Dezember 1992 zu entrichten:

  1. ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 des Krankenhausentgesetzes (1)

  2. zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 20 vH des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Abs.1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten Rechnungsbetrages.

2aIst für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nr.2;
2bGrundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr.1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.

(2) § 16 Abs.2 gilt entsprechend.

(3) aAls Kostenerstattung nach § 7 Abs.2 Satz 2 Nr.6 der Bundespflegesatzverordnung für sonstige stationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung finden, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 vH der bezogenen Vergütung festgelegt;
bim übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.

§§§

§_17   NtVO
Abrechnung

(1) 1Der Beamte hat den für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständigen Behörden bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, und zwar zum 31.Juli und 31.Januar, im übrigen bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Inanspruchnahme eine Abrechnung über die Vergütung (Bruttobetrag) für Nebentätigkeiten vorzulegen, für die er Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen hat.
2aKommt der Beamte der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden;
2b§ 152 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1In der Abrechnung sind alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen.
2Dazu gehören insbesondere die Angabe der in Rechnung gestellten und der bezogenen Vergütung und Angaben über Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme.
3Auf Verlangen sind die für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Nachweise vorzulegen.
4Die entsprechenden Unterlagen sind von dem Beamten fünf Kalenderjahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, aufzubewahren.

(3) 1Das Nutzungsentgelt soll unverzüglich nach der Vorlage der Abrechnung festgesetzt werden.
2aWerden die Angaben nach Absatz 1 und 2 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, so ist das Nutzungsentgelt durch Schätzung festzusetzen;
2b§ 162 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.

(4) 1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde kann verlangen, daß der Beamte auf das zu entrichtende Nutzungsentgelt monatlich angemessene Abschlagszahlungen leistet.
2Die Festsetzung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt im voraus jeweils auf der Grundlage des zuletzt nach § 17 Abs.3 festgesetzten Nutzungsentgelts.

(5) 1Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde sowie der Krankenhausträger sind berechtigt, die Angaben nach Absatz 2 sowie die entsprechenden Unterlagen zu prüfen.
2Das Nutzungsentgelt kann solange die Angaben nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne daß dies einer Begründung bedarf.
3§ 164 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Festsetzungsbescheids fällig.
2Die nach Absatz 4 festgesetzten Abschlagszahlungen sind jeweils bis zum fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten.
3Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt die Fälligkeit unberührt.
4aWerden das Entgelt oder die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht gezahlt, so ist ein Säumniszuschlag zu entrichten;
4b§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für eine vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit in Anspruch genommen haben.

§§§

5.Hochschulen
(1)

§_18   NtVO (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

§_19   NtVO (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

§_20   NtVO (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

§_21   NtVO (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

§_22   NtVO (F)
(aufgehoben) (1)

§§§

6.Schlußvorschriften

§_23   NtVO
(entfallen)

§§§

§_24   NtVO
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1989 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter vom 26.Januar 1972 ,Amtsbl.S.74) in der Fassung der Verordnung vom 22.Juni 1981, Amtsbl.S.353) und die Erste besondere Nebentätigkeitsverordnung vom 18.Juni 1975 (Amtsbl.S.829) in der Fassung der Verordnung vom 22.Juni 1981 (Amtsbl.S.353) außer Kraft.

§§§

  NtVO [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§