JAbPrVO  
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BS-Saar Nr.2020-1-12

Verordnung
über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe
und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung

(Jahresabschlussprüfungsverordnung)

(JAbPrVO) n-amtl


vom 27.10.89 (Amtsbl_89,1545)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.99 (Amtsbl_00,156)
zuletzt geändert durch Art.2 der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland
vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
außer Kraft mit Wirkung vom 01.01.11 durch § 5 Abs.2 Jahresabschlussprüfungsverordnung vom 29.11.10 (Amtsbl_10,1424)

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von
H-G Schmolke

[ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§




§_1   JAbPrVO
Prüfungspflichtige Einrichtungen

Der Jahresabschluss der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist jährlich zu prüfen.

§§§



§_2   JAbPrVO (F)
Abschlussprüferinnen, Abschlussprüfer (1)

(1) Der Gemeinderat bestellt jährlich eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer (2) für die Jahresabschlussprüfung.

(2) 1Eine Abschlussprüferin oder ein Abschlussprüfer darf nicht beauftragt werden, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
2§ 319 Abs.2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

(3) 1Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichtes ergeben sich aus § 124 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und den Vorschriften dieser Verordnung.
2Der Prüfungsbericht soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) 1Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer (3) ist für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht der Gemeinde gegenüber verantwortlich.
2§ 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§§§



§_3   JAbPrVO (F)
Prüfungsverfahren

(1) 1Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer (1) bei der Jahresabschlussprüfung zu unterstützen.
2Sie hat ihre Prüfungsbereitschaft der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer (2) unverzüglich anzuzeigen.
3Sie hat ferner Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und örtliche Erhebungen zu dulden.

(2) aLässt die prüfungspflichtige Einrichtung Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer (3) dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann;
bAbsatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer (3) kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Umfang weitere Prüferinnen oder Prüfer und Hilfskräfte heranziehen.
2Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 2 Abs.2 entsprechend.

(4) 1Das Prüfungsergebnis soll in einer Schlussbesprechung erörtert werden.
2aDas Landesverwaltungsamt kann an der Schlussbesprechung teilnehmen;
2bes ist rechtzeitig unter Übersendung des Entwurfs des Prüfungsberichts über Ort und Zeitpunkt der Schlussbesprechung zu unterrichten (4).
3Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Erörterungsgegenstände und gegebenenfalls abweichende Auffassungen aufzunehmen sind.
4Findet keine Schlussbesprechung statt, so sind die Gründe dafür schriftlich festzuhalten.

(5) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

§§§



§_4   JAbPrVO (F)
Prüfungsergebnis

(1) 1Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer (1) hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
2§ 321 Abs.1 bis 3 und 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
3Der Prüfungsbericht muss außerdem Feststellungen enthalten über

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und Ursachen sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.

(2) 1Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.
2§ 322 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§§§



§_5   JAbPrVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_6   JAbPrVO (F)
(In-Kraft-Treten) (aF)

§§§




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