Fussnoten | [ ] |
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amtliche Fußnoten JAbPrVO |
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Die Verordnung trat in der ursprünglichen Fassung am 1.Januar 1990 in Kraft. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnung.
§§§
§ 2 JAbPrVO |
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§ 2 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.1 a) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
In § 2 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wörter „Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.1 b) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.1 c) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer,
die oder der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner
Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die
Prüfung erstreckt, angehört hat, darf nicht beauftragt werden.
2Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 in der Person einer gesetzlichen Vertreterin
oder eines gesetzlichen Vertreters sowie für eine andere
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Person einer Gesellschafterin
oder eines Gesellschafters vorliegen.
3§ 319 Abs.2 Nr.3 bis 8 (f) und Abs.3 Nr.2 bis 5 des Handelsgesetzbuches
gilt entsprechend.
In § 2 Abs.4 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.1 d) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
§§§
§ 3 JAbPrVO |
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In § 3 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.6 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.2 a) aa) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
In § 3 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.2 a) bb) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
In § 3 Abs.2 und 3 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer“ jeweils durch die Wörter „Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.2 b) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
§ 3 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.2 c) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
Bisheriger Wortlaut
2aDie Kommunalaufsichtsbehörde und das
Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen
und Sport (1) können an der Schlussbesprechung teilnehmen;
2bsie sind rechtzeitig unter Übersendung des Entwurfes des
Prüfungsberichtes über Ort und Zeitpunkt der Schlussbesprechung zu unterrichten.
§§§
§ 4 JAbPrVO |
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§ 4 wurden die Wörter „Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer“ jeweils durch die Wörter „Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
Bisheriger Wortlaut
§§§
§ 5 JAbPrVO |
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§ 5 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.4 der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, prüfungspflichtige Einrichtungen, deren Verhältnisse, insbesondere deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, geordnet sind, auf Antrag
von der Jahresabschlussprüfung befreien, wenn die Durchführung einer Ersatzprüfung unter entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses geltenden Grundsätze gewährleistet ist, oder
eine Jahresabschlussprüfung in zwei- oder mehrjährigem Abstand zulassen.
(2) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können befristet erteilt
werden.
2Sie sind jederzeit widerruflich.
§§§
§ 6 JAbPrVO |
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§ 6 Überschrift wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.5 a) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
Bisheriger Wortlaut
In § 6 wurde nach dem Wort „Kraft“ werden die Wörter „und mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.08 an, durch Art.2 Nr.5 b) der Verordnung zur Anpassung des Eigenbetriebsrechts an die Einführung des Neuen Kommunalen Rechtnungswesens im Saarland, vom 25.09.08 (Amtsbl_08,1618)
§§§
JaAbPrVO | [ ] |
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