EltZV  
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BS-Nr.2030-1-15

Verordnung
über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte
sowie Richterinnen und Richter

(Elternzeitverordnung)

(EltZV)

vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1768)
geändert durch Art.2 iVm Art.23 Satz 2 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts
vom 27.10.10 (Amtsbl_10,1387)
außer Kraft zum 30.01.15 durch § 8 Abs.2 EltZVO vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134

bearbeitet und verlinkt (39)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]       [ Änderungen-2007 ]       [ EltZV-alt ]

§§§

Auf Grund des § 100 Nr.2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997 S.301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.Juli 2007 (Amtsbl.S.1450), sowie des § 4 Abs.1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.April 1975 (Amtsbl.S.566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), verordnet die Landesregierung:

§_1   EltZV
Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie

  1. mit ihrem Kind,

  2. mit einem Kind der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,

  4. mit einem Kind, das sie in Adoptionspflege aufgenommen haben, oder

  5. die Voraussetzungen nach § 1 Abs.3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erfüllen und mit diesem Kind

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
3Der Anspruch auf Elternzeit besteht höchstens für die Dauer von drei Jahren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres jedes Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege für die Dauer von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
4Ein Anteil bis zu zwölf Monaten kann jedoch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn das Kind tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
5Der Antrag auf Übertragung dieses Anteils ist spätestens eine dem zu übertragenden Zeitraum entsprechende Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen.

(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit steht beiden Elternteilen zu.
2Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.
3Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre für jedes Kind.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(3) 1Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Im Übrigen darf während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbständige oder Selbständiger mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in Satz 1 genannten Umfang nicht überschreitet.
3Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden.

§§§



§_2   EltZV
Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) 1Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs.1 Satz 1 und 2 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
2Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird.
3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
5Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) 1aBei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig;
1bbei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die den Beamtinnen und Beamten nach Anwendung von Kürzungsvorschriften noch zustehenden Urlaubstage nach § 5 Abs.1 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter nicht während der Schulferien oder der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden können.

(3) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder nach Maßgabe des § 1 Abs.1 und 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt.
2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
3Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs.2 und § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.
4Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§§§



§_3   EltZV
Erholungsurlaub

(1) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit bei ihrem oder seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausübt.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§§§



§_4   EltZV
Entlassungsschutz

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 44 und 45 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) bleiben unberührt.

§§§



§_5   EltZV
Beihilfe, Krankenversicherung

(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Gewährung von 1770 Amtsblatt des Saarlandes vom 6.September 2007 Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, sofern sie oder er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen hat.

(2) 1Der Beamtin oder dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Krankenund Pfl egeversicherung bis zu monatlich 30,70 Euro erstattet, wenn ihre oder seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs.1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
2Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt werden soll.

(3) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten werden die Beiträge für ihre oder seine Kranken- und Pflegeversicherung bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet.
2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
3Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme.

(4) § 15 Abs.5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen findet keine Anwendung.

§§§



§_6   EltZV
Geltung für Richterinnen und Richter

Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.

§§§



§_7   EltZV
Übergangsvorschrift

Für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Elternzeit gelten die Bestimmungen der Elternzeitverordnung in der bisherigen Fassung für die Dauer der Bewilligung fort.

§§§



§_8   EltZV (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 (1) außer Kraft.

(2) Die Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung) vom 18.Februar 1986 (Amtsbl.S.200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§§§



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§§§