RsprS zu § 86  LBO Saar
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  1. Weicht der Bauherr von den genehmigten Bauvorlagen ab, so dürfen die Bauarbeiten eingestellt werden, es sei denn, die Abweichungen stünden öffensichtlich mit dem materiellrechtlichen Bestimmungen im Einklang. (vgl. OVG Saarland, B, 17.09.79 - 2 W 12047/79 -, Geländeoberfläche SKZ 80,105/9 (L) = BRS 35 Nr.99 + BRS 35 Nr.156 = BauR 80,158 -159).


  2. Bauarbeiten, die der Bauherr ohne unanfechtbare oder sofort vollziehbare Baugenehmigung durchführt, dürfen von der Bauaufsichtsbehörde eingestellt werden, es sei denn, die Baumaßnahme entspricht offensichtlich den einschlägigen materiellrechtlichen Bestim-mungen. (vgl. OVG Saarland, U, 07.11.77 - 2 R 97/77 - Baueinstellung, SKZ 78,50/15 (L)).


  3. Die Einstellung der Bauabeiten kann nicht verlangt werden, wenn lediglich die spätere Nutzung der baulichen Anlage nachbarschützenden Vorschriften zuwiderläuft. Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung der Bauarbeiten kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen die Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden. (vgl. VG Saarland, B, 10.04.67 - 2 F 52/67 -, Baueinstellung JBl Saar 67,115 -116)


  4. Der Hinweis auf die fehlende Vollziehbarkeit des zugrunde liegenden Bauscheins genügt regelmäßig den Anforderungen an die Betätigung des Ermessens bei der Entscheidung über die Einstellung von Bauarbeiten. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstellungsanordnung erfüllt, so ist deren sofortige Vollziehbarkeit nur auszusetzen, wenn ein offensichtlicher Ermessensfehler vorliegt. (vgl. OVG Saarland, E, 17.11.92 - 2 W 18/92 -, Einstellungsverfügung, Juris)


  5. Die Bauaufsichtsbehörde darf grundsätzlich allein schon unter Hinweis auf die formelle Illegalität von Bauarbeiten deren Fortsetzung verbieten; einer besonderen Begründung der Ermessungsausübung bedarf es nicht. Ermessensfehlerhaft kann es jedoch sein, eine Baueinstellungsverfügung aufrechtzuerhalten, obwohl inzwischen aufgrund von Bauvorlagen eindeutig feststeht, daß das Vorhaben genehmigt werden muß. Erweist sich die Prüfung der Zulässigkeit einer Baumaßnahme als schwierig, so kann es nicht beanstandet werden, wenn die Bauarbeiten untersagt bleiben, bis eine unanfechtbare Genehmigung vorliegt. (vgl. OVG Saarland, B, 05.11.86 - 2 R 210/85 -, Baueinstellung SKZ 87,139/13 (L))


  6. Ein gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung rechtswidriger Bauarbeiten steht dem Nachbarn, wenn er sich nur durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks beeinträchtigt fühlt, nur zu, solange dieses nicht im wesentlichen fertiggestellt ist; sind die entscheidenden baulichen Voraussetzungen für seine Benutzung bereits geschaffen, so kann er nur noch mit einem Antrag auf Erlaß eines Nutzungsverbots Erfolg haben. (vgl. OVG Saarland, B, 13.09.85 - 2 W 1419/85 -, Baueinstellung SKZ 86,116/24 (L)).


  7. Zunächst genehmigte Bauarbeiten dürfen nach Rücknahme des Bauscheins nur eingestellt werden, wenn der Rücknahmebescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. (vgl. OVG Saarland, B, 19.12.84 - 2 W 1304/84 -, Rücknahme des Bauscheins AS 19,223 -224 = BRS 42 Nr.215 = BauR 85,299 = SKZ 85,164/22 (L) = NVwZ 85,430 = Juris)


  8. Die nur mündlich verfügte Einstellung von Bauarbeiten wird ohne weiteres wirkungslos, wenn sie nicht unverzüglich schriftlich bestätigt wird. (vgl. OVG Saarland, B, 14.11.83 - 2 R 208/83 -, Mündliche Verfügung SKZ 84,103/21 (L))


  9. Da Straßen und ihre Nebenanlagen grundsätzlich nicht zu den der Landesbauordnung unterliegenden baulichen Anlagen gehören, kann ein Antrag auf Einstellung von Bauarbeiten an einem Straßendamm nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, daß und warum es sich bei dem betroffenen Vorhaben nicht um den Bestandteil einer Verkehrsanlage handelt. Der Erlaß einer die Baueinstellung gebietenden einstweiligen Anordnung kommt regelmäßig dann nicht mehr in Betracht, wenn die betreffende bauliche Anlage im wesentlichen fertiggestellt ist. (vgl. OVG Saarland, B, 10.01.83 - 2 W 2047/82 -, Straßendamm SKZ 83,244 /8 (L)).


  10. Wurden Bauarbeiten mit der Begründung eingestellt, die dafür erteilte Baugenehmigung sei durch Zeitablauf erloschen, so darf das Gericht die Anordnung auch dann aufrechterhalten, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bauherr von vornherein von den betreffenden Bauvorlagen abgewichen ist und ein "anderes" Vorhaben begonnen hat. Trägt eine Baugenehmigung einer unter mitwirkender Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde zustandegekommenen Vereinbarung zwischen Bauherr und Nachbar Rechnung, so ist die Bauaufsichtsbehörde im Falle der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen zum Nachteil des Nachbarn diesem gegenüber ohne weiteres zur Baueinstellung verpflichtet, es sei denn, eine Verletzung seiner Rechte durch das ungenehmigte Vorhaben ist ersichtlich ausgeschlossen. Die Baugenehmigung erfaßt ungeachtet etwaiger abweichender Vorstellungen des Sachbearbeiters der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich nur ihrer offenkundigen Irrelevanz für die Entscheidung, alle in den zugehörigen Bauvorlagen enthaltenen Details des genehmigten Bauwerks einschließlich seiner Höhenlage. Liegt der Erdgeschoßfußboden eines etwa zwanzig Meter hohen Wohnhauses mehr als einen Meter höher als nach den genehmigten Bauvorhaben geplant, so ist die Fortführung der Bauarbeiten durch die erteilte Baugenehmigung nicht gedeckt. Soll die Baugenehmigung nicht erlöschen, so müssen bauliche Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel durchgeführt werden, gerade das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen; allein der Wille dazu genügt ebensowenig, wie bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten. (vgl. OVG Saarland, U, 03.12.82 - 2 R 182/81 -, Anderes Vorhaben Org = AS 19,44 -56 = BRS 39 Nr.220, BRS 39 Nr.117, BRS 39 Nr.153, BRS 39 Nr.179 = SKZ 83,69/11 (L) = Juris)


  11. Wendet sich der Nachbar gegen ein Vorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, so kommt eine einstweilige Anordnung der Baueinstellung im Hinblick auf die im Falle der Unwirksamkeit dieses Plans anzuwendenden planungsrecht-lichen Vorschriften nicht in Betracht, wenn keine durchschlagenden Anhaltspunkte gegen die Gültigkeit des die beanstandenden Bauarbeiten rechtfertigenden Bebauungsplans glaubhaft gemacht sind. (vgl. OVG Saarland, B, 09.10.81 - 2 W 1864/81 -, Baueinstellung, SKZ 82,127/30 (L))


  12. Ist dem Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung stattgegeben worden und hat nicht der Bauherr, sondern ein Dritter - hier: die Gemeinde - dagegen Klage erhoben, so steht dem Nachbarn in aller Regel ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten durch die Bauaufsichtsbehörde zu. (vgl. OVG Saarland, B, 12.05.80 - 2 W 11583/80 -, Baueinstellung SKZ 80,230 -231 = BRS 36 Nr.186 = SKZ 80,254/11 (L) = Juris)


  13. Wer als Nachbar im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung von Bauarbeiten erstreiten will, muß im Regelfall zuvor erfolglos einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gestellt haben. (vgl. OVG Saarland, B, 18.08.77 - 2 W 99/77 -, Behördenantrag, SKZ 78,50/13 (L))


  14. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, daß die Bauaufsichtsbehörde gegen unzulässige Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück mit einer Einstellungsverfügung vorgeht, besteht generell nur bei hoher Intensität der Störung. Wird eine nachbar-schütztende Vorschrift verletzt, besteht in der Regel eine Rechtspflicht zum Einschreiten, auch wenn die vorstehende Voraussetzung nicht gegeben ist. Zur Verhinderung des Mißbrauchs der durch das öffentliche Baurecht geschaffenen Möglichkeiten ist bei Einstellung von Bauarbeiten auf Verlangen des Nachbarn nach erteilter Baugenehmigung besonders sorgfältig zu prüfen, ob dessen Rechtsverfolgung hinreichend Erfolgsaussichten hat. Die Ablehnung eines Einschreitens ist jedenfalls dann nicht ermessensmißbräuchlich, wenn sich der Nachbar nur auf eine Verletzung der formellen Vorschriften des § 96 Abs.8 LBO (= § 70 Abs.1 LBO 88 = § 81 Abs.1 LBO 96) berufen kann. Der Anspruch auf Erlaß einer Einstellungsverfügung muß unverzüglich geltend gemacht werden. Bei der Ermessensausübung, ob gegen die Fortsetzung von Bauarbeiten eingeschritten werden soll, ist jeweils auch zu prüfen, ob dem Nachbarn gegebene Einspruchsmöglichkeiten mißbräuchlich ausgenutzt werden. (vgl. OVG Saarland, B, 29.11.71 - 2 W 36/71 -, Baueinstellung, AS 12,326 -331 = BRS 24 Nr.183 = Juris)

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