RsprS zu § 4  LBO Saar
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zu Absatz 1 (Verunstaltungsverbot)

  1. Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt; deswegen ist eine weitergehende und detaillierte Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gerechtfertigt. Regelungen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung durch baulichen Anlagen abwehren sollen, sind mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar. Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlich Leistungsfähigkeit verantwortlich. (vgl BVerwG, B, 14.04.89 - 4 B 65/89 - Fassadenreparatur, UPR 89,349 -350).


  2. Vor dem Hintergrund des Art.14 GG bestehen, zumal insoweit die Baubehörde nur zur Abwehr von Verunstaltungen befugt sind, Bedenken gegen die Gültigkeit örtlicher Bauvorschriften, die im Interesse einer positiven Baupflege bestimmte Dachformen oder Dachneigungen vorschreiben. (vgl OVG Saarland, B, 11.07.79 - 2 W 12011/79 - Dachform, SKZ 80,105/13 (L)).


  3. Verunstaltend ist eine bauliche Anlage, wenn sie nach dem Empfinden des für ästhetische Eindrücke offenen "gebildeten Durchschnittsbetrachters", der insoweit weder besonders empfindlich oder geschult noch gleichgültig und unempfindlich ist, nicht nur unschön, sondern belastend und unlusterregend wirkt und das Verlangen nach Abhilfe hervorruft - hier bejaht für ungeordnet am Rande der bebauten Ortslage abgestellter Aufbauten nicht mehr fahrbereiter Lastkraftwagen, die im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden zu Lagerzwecken benutzt werden. (vgl OVG Saarland, E 29.09.88, - 2 R 297/85 - LKW-Aufbauten, Juris).


  4. Die Auffassung, daß bei Anwendung des in der Landesbauordnung geregelten Verunstaltungsverbots auf die Sicht des für ästhetische Belange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzuheben sei, nicht aber auf den Umstand, daß es sich bei den Betrachtern der beantragten Werbetafeln etwa um Großstädter oder Kleinstädter handle, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarkeit und Rechtssicherheit (vgl BVerfG, B v 23.05.80 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54,143 ). (vgl. BVerfG U 26.06.85 - 1 BvR 588/84 - Werbetafel, NVwZ 85,819 = BayVBl 86,143 = VBlBW 86,291).


  5. Die Vorschrift über die Baugestaltung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend; ob bei Doppelhäusern und Häusergruppen etwas anderes gilt, bleibt offen. Zur Frage der Verunstaltung durch unterschiedliche Dachformen. (vgl OVG Saarland B 26.06.85 - 2 W 1331/85 - Vollzugsanordnung, AS 19,425 -429 = BRS 44 Nr.162, BRS 44 Nr.119 = SKZ 86,19 = SKZ 85,235/20 (L) = Juris).


  6. Eine nachbarschützende Wirkung des Verunstaltungsverbotes kommt zugunsten des Eigentümers einer Doppelgaragenhälfte weniger als für den einer Doppelhaushälfte in Betracht. (vgl OVG Saarl, E, 21.10.91, - 2_R_56/88- Juris = SörS-Nr. 91.152)


  7. Der Einbau von Einscheibenfenstern an Stelle von sprossengegliederten Fenstern in einem historisch wertvollen Gebäude, in dem derartig gegliederte Fenster zum Stilcharakter des Hauses gehören, stellt eine Verunstaltung iSd Art.11 dar. (vgl BayVGH, U, 30.07.79 - 89 14 78 - Einscheibenfenster, BayVBl 80,19).


  8. Gestaltungssatzungen bewirken Drittschutz allenfalls, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im allgemeinen dienen. (vgl OVG Saarl, E, 21.10.91, - 2_R_56/88- Juris = SörS-Nr. 91.152)


  9. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die Anforderungen an die Gestaltung von Bauwerken stellen, sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. (vgl OVG Saarl, B, 03.04.95, - 2_W_11/95- SKZ_95,253/21 (L) = SörS-Nr.95.045)

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zu Absatz 2 (Ortsbild)

  1. Der Gemeinde steht ein Klagerecht gegen eine Baugenehmigung oder einen Widerspruchsbescheid, der die Erteilung einer Baugenehmigung betrifft, insoweit zu, als sie geltend macht, die bauliche Anlage störe das Straßen- oder Ortsbild. (vgl OVG RP, U 02.05.74 - 1 A 48/73 - Straßen- + Ortsbild, AS 13,388 -390).


  2. Ist die Umgebung durch eingeschossige Bauweise mit Flachdach gekennzeichnet, so kann ein Gebäude mit Satteldach und Kniestock das Ortsbild stören. (vgl OVG Saarland, U, 26.05.75 - 2 R 8/75 - Störung des Ortsbildes, BRS 29 Nr.108).


  3. Durch die Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (hier: Holzflechtzaunes) wird in der Regel auch die mit der Festsetzung der offenen Bauweise beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes gestört und dieses damit bauordnungs-rechtlichen Sinne verunstaltet. (vgl OVG Berlin, U, 31.07.92 - " B 14/90 - Holzflechtzaun, DÖV 93,876 (L-202)).


  4. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzefall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 S.1 GG) verletzen. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art.5 Abs.3 S.1 GG verboten. (vgl VG Berlin, B, 26.05.95 - 19 A 831/95 - Verhüllter Reichstag, NJW 95,2650 -52).

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zu Absatz 4 (Baudenkmal)

  1. In einer als Kulturdenkmal einzustufenden historischen Altstadt kann anknüpfend an einen vorbefindlichen Bestand satzungsgemäß verlangt werden, Dacheindeckungen nur in naturroten Tonziegel auszuführen. Die denkmalpflegerische Forderung nach naturroten Tonziegeln schließt nicht nur gefärbte Betondachsteine, sonder auch glasierte oder engobierte Tonziegeln aus. (vgl HessVGH, B, 02.04.92 - 3 N 2241/89 - Altstadt, DÖV 93,261/47 (L) = ESVGH 42,267).


  2. Die Seltenheit eines Bauwerks allein begründet grundsätzlich nicht dessen Kulturdenkmaleigenschaft. Der Seltenheitswert gewinnt erst dann denkmalrechtliche Bedeutung, wenn weitere Umstände, die geeignet sind, die Denkmalfähigkeit zu begründen hinzutreten. (vgl VGH Mannheim, U, 13.12.94 - 1 S 2952/93 - Kulturdenkmal, NVwZ-RR 95,315 -316).

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