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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient ua der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl.EG Nr.L 197 S.30).
§§§
zu § 1 SLPG |
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In § 1 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Lebensgrundlagen“ ein Komma und die Wörter „der Geschlechtergerechtigkeit, der Familienverträglichkeit und der Generationengerechtigkeit“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 1 Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Umwelt“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.10, durch Art.9 Abs.1 Nr.1 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 2 SLPG |
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§ 2 Abs.6 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.5 Nr.1 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1993 (Amtsbl.S.346, ber.S.482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.91 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl. S.2158), in der jeweils geltenden Fassung,
§ 2 Abs.4 Satz 3 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 2 Abs.6 Satz 2 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 3 SLPG |
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§ 3 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.5 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 3 Abs.1 neuer Satz 4 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „und des Saarländischen Naturschutzgesetzes“ eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) bb) aaa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 3 Abs.1 neuer Satz 4 Halbsatz 2 wurde das Wort „Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „Saarländischen Naturschutzgesetzes“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 a) bb) bbb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 3 Abs.3 wurden die Nummern 4 und 5 neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Bisheriger Wortlaut
In § 3 Abs.3 Nr.6 wurde Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr.7 gestrichen, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) bb) und cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 b) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 3 Abs.5 Satz 3 wurden angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 4 SLPG |
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§ 4 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 5 SLPG |
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Bisheriger § 4 wurde § 5, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 5 Abs.2 Nr.1 wurde neuer Habsatz angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 6 SLPG |
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Bisheriger § 5 wurde § 6, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 7 SLPG |
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Bisheriger § 6 wurde § 7, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 6 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 8 SLPG |
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Bisheriger § 7 wurde § 8, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 9 SLPG |
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Bisheriger § 8 wurde § 9, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Im neuem § 9 Abs.2 wurden die Wörter „wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben“ werden durch die Wörter „wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Im neuem § 9 Abs.2 Nr.1 bis 3 wurde dem ersten Wort jeweils das Wort „es“ vorangestellt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Im neuem § 9 Abs.2 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 b) cc) und dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 9 Abs.4 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Bisheriger Wortlaut
(4) In Raumordnungsverfahren für Vorhaben der in § 15 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350) in der jeweils geltenden Fassung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den Anforderungen des § 15 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
§§§
zu § 10 SLPG |
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Bisheriger § 9 wurde § 10, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 10 Abs.4 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 10 bisherigen Absätze 4 bis 6 wurden die Absätze 5 bis 7, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 10 neuer Abs.7 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Bisheriger Wortlaut
(7) (3) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gilt Absatz 2 nur nach Maßgabe von § 15 Abs.5 des Raumordnungsgesetzes.
§§§
zu § 11 SLPG |
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Bisheriger § 10 wurde § 11, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 11 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 12 SLPG |
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Bisheriger § 11 wurde § 12, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 13 SLPG |
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§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.5 Nr.3 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Mitwirkung an der Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet.
2Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und nach Maßgabe des § 3 bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans mitzuwirken.
(2) 1In den Landesplanungsbeirat werden von der Landesregierung berufen:
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages,
ein Mitglied auf Vorschlag des Landkreistages,
ein Mitglied auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer,
ein Mitglied auf Vorschlag der Handwerkskammer,
ein Mitglied auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitskammer,
ein Mitglied auf Vorschlag der Universität des Saarlandes,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der vom Land anerkannten Vereine im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
der/die Landesbeauftragte für Naturschutz.
2Die vorschlagenden Stellen haben darauf hinzuwirken, dass Frauen angemessen berücksichtigt werden.
(3) 1Weitere Mitglieder können von der Landesregierung in den Landesplanungsbeirat berufen werden.
2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 18 nicht übersteigen.
(4) Die Berufung der Mitglieder des Landesplanungsbeirates erfolgt auf fünf Jahre, Wiederberufung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden von der Landesregierung auf Antrag der Stelle abberufen, die sie vorgeschlagen hat.
(6) 1Der Landesplanungsbeirat soll mindestens jährlich zusammentreten.
2Fr kann von der Landesplanungsbehörde jederzeit einberufen werden.
3Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Sitzungen des Landesplanungsbeirates werden von der Landesplanungsbehörde geleitet.
(8) Die Landesminister/Landesministerinnen können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates oder seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreter/Vertreterinnen entsenden.
(9) aDer Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung;
bdie Geschäftsstelle wird bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet.
(10) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesplanungsbeirates ist ehrenamtlich.
2Ihnen wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.Februar 2002 (Amtsbl.S.782), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates gewährt.
Bisheriger § 12 wurde § 13, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
In § 13 neu Überschrift wurde ein Komma und das Wort „Überwachung“ angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§ 13 neu Abs.3 wurde angefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
zu § 15 SLPG |
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§ 15 Abs.3 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 13.07.06 bis zum 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (aF) vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390)
Die zeitliche begrenzte Geltung wurde aufgehoben mit Wirkung vom 26.11.10 durch Art.9 Abs.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Der Landesplanungsheirat nach § 13 ist bis spätestens zum Ersten des vierten auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Monats zu bilden.
2aBis zur Bildung des Landesplanungsbeirats nach § 13 bleibt der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesplanungsbeirat bestehen;
2bNachfolger/Nachfolgerinnen für ausgeschiedene Mitglieder werden nicht mehr berufen.
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zu § 16 SLPG |
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§ 16 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.11.10, durch Art.9 Abs.1 Nr.2 iVm Art.17 des Gesetzes Nr.1721 zur zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406)
§§§
Fußnoten-SLPG | [ ] |
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