VOL/A   (5) Anh-I
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Anh-INormung auf dem Gebiet IT1-11

Beschluss des Rates
vom 22. Dezember 1986
über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation
(87/95/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments48),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses49),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und die für ihre Aufstellung erforderlichen Arbeiten müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:

  1. der Komplexität der technischen Spezifikation sowie der Präzision, die zur Sicherstellung des Informations- und Datenaustauschs und der Kompatibilität der Systeme erforderlich ist;

  2. dem Bedürfnis, rasch über Normen zu verfügen und zu vermeiden, dass übermäßig langsame Fortschritte zu einem vorzeitigen Veralten der durch das Tempo der technologischen Entwicklung überholten Texte führen;

  3. der Notwendigkeit, die Einführung der internationalen Normen für den Austausch von Informationen und Daten auf einer Grundlage zu fördern, die sie auf der Ebene ihrer praktischen Anwendung glaubwürdig macht,

  4. der wirtschaftlichen Bedeutung der Normung als Beitrag zur Errichtung eines Gemeinschaftsmarktes auf diesem Gebiet.

Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG50) werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien unterrichtet, wenn Normungsgremien beabsichtigen, eine Norm aufzustellen oder zu ändern; gemäß der genannten Richtlinie kann die Kommission Aufträge erteilen, um Normungsarbeiten von gemeinsamem Interesse einvernehmlich und in einem frühen Stadium durchführen zu lassen.

Diese Richtlinie enthält nicht alle Bestimmungen, die für die Durchführung einer gemeinsamen Normungspolitik auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erforderlich sind.

Der zunehmende Umfang der technischen Überschneidungen zwischen den verschiedenen Normungsbereichen, vor allem zwischen der Informationstechnik und der Telekommunikation, rechtfertigt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien, die sich zur Behandlung der gemeinsamen Bereiche zusammenschließen müssen.

Vor kurzem wurden von der Kommission Vereinbarungen im Rahmen der mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung sowie im Rahmen der allgemeinen Leitlinien, die Gegenstand eines Übereinkommens mit der Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution „Europäisches Komitee für Normung/Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung„ (CEN/CENELEC) sind, geschlossen.

Die Richtlinie 86/361/EWG51) umfasst Programme, in deren Rahmen die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen – gegebenenfalls im Benehmen mit dem Europäischen Komitee für Normung und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung – in diesem Bereich an gemeinsamen technischen Spezifikationen arbeitet, die Europäischen Fernmeldenormen (NET) entsprechen.

Die öffentlichen Lieferaufträge sind ein geeigneter Bereich, in dem eine umfassendere Übernahme von Normen für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen des Offenen Systemverbunds (Open Systems Interconnection) durch Hinweise beim Kauf gefördert werden können.

Es ist erforderlich, einen Ausschuss mit der Aufgabe zu betrauen, die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Zielsetzungen und Tätigkeiten zu unterstützen –

BESCHLIESST:

Art.1
87/95/EWG

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Technische Spezifikation„: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Vorschriften für das Erzeugnis hinsichtlich Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;

  2. „Gemeinsame technische Spezifikation„: technische Spezifikation, die erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen;

  3. „Norm„: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

  4. „Internationale Norm„: Norm, die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;

  5. „Entwurf einer internationalen Norm (DIS)„: Normentwurf, der von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;

  6. „Internationale technische Telekommunikationsspezifikation„: die technische Spezifikation aller oder einiger Merkmale eines Erzeugnisses, empfohlen von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telefondienst oder der CEPT;

  7. „Europäische Norm„: Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen gebilligt worden ist;

  8. „Europäische Vornorm„: Norm, die unter dem Bezugszeichen „ENV„ von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen angenommen worden ist;

  9. „Funktionelle Norm„: Norm, die eine komplexe Funktion liefern soll, die zur Kompatibilität der Systeme erforderlich ist und die im allgemeinen durch die Verknüpfung mehrerer bereits von den Normenorganisationen gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen entsteht;

  10. „Funktionelle Spezifikation„: Spezifikation, mit der die Anwendung einer oder mehrerer OSI-Normen zur Unterstützung einer spezifischen Anforderung für die Kommunikation zwischen Systemen der Informationstechnik im einzelnen festgelegt wird (von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Fernsprechdienst oder der CEPT empfohlen);

  11. „Technische Vorschrift„: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungs-vorschriften, deren Einhaltung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, mit Ausnahme der von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen;

  12. „Bescheinigung der Konformität„: Vorgang, durch den mit Hilfe eines Konformitätszertifikats oder eines Konformitätszeichens bescheinigt wird, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung mit bestimmten Normen oder technischen Spezifikationen übereinstimmt;

  13. „Informationstechnik„: Systeme, Anlagen, Bauteile und Softwareprodukte, die erforderlich sind, um das Wiederauffinden, die Verarbeitung und Speicherung von Informationen in allen Bereichen des menschlichen Lebens (Heim, Büro, Fabrik usw.) zu gewährleisten, und die im allgemeinen bei elektronischen oder ähnlichen Verfahren eingesetzt werden;

  14. „Öffentliche Lieferaufträge„:

    – Aufträge, die der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/36/EWG entsprechen52),

    – Aufträge, die ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Auftraggebers zum Zwecke der Lieferung von Informationstechnik- und Telekommunikationsgeräten geschlossen werden;

  15. „Fernmeldeverwaltungen„: Verwaltungen oder anerkannte private Betriebsgesellschaften in der Gemeinschaft, die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten.

§§§



Art.2
87/95/EWG

Zur Förderung der Normung in Europa und der Aufstellung und Anwendung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und von funktionellen Spezifikationen im Bereich der Telekommunikation werden auf Gemeinschaftsebene folgende Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 durchgeführt:

§§§



Art.3
87/95/EWG

(1) Die spezifischen Ziele der vorgesehenen Maßnahmen sind im Anhang beschrieben.

(2) Dieser Beschluss gilt für

  1. Normen im Bereich der Informationstechnik im Sinne des Artikels 5;

  2. funktionelle Spezifikationen für Dienste, die speziell über öffentliche Fernmeldenetze zum Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik angeboten werden.

(3) Dieser Beschluss gilt nicht für

  1. die gemeinsamen technischen Spezifikationen für an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossene Endgeräte, die unter die Richtlinie 86/361/EWG fallen;

  2. Spezifikationen für Einrichtungen, die Teil des Fernmeldenetzes selbst sind.

§§§



Art.4
87/95/EWG

1Bei der Ermittlung des Normungsbedarfs sowie bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms für die Normung und die Ausarbeitung von funktionellen Spezifikationen stützt die Kommission sich insbesondere auf die Informationen, die ihr aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG mitgeteilt werden.

2Die Kommission überträgt nach Anhörung des in Artikel7 vorgesehenen Ausschusses die technischen Arbeiten den zuständigen europäischen Normungsorganisationen oder technischen Fachgremien (CEN, CENELEC und CEPT) und ersucht die erforderlichenfalls um die Aufstellung der entsprechenden europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen.
3Die diesen Organisationen zu erteilenden Aufträge sind dem in Artikel5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss gemäß den Verfahren dieser Richtlinie zur Zustimmung zu unterbreiten.

4Es darf kein Auftrag erteilt werden, der sich mit irgendeinem Teil der aufgrund der Richtlinie 86/361/EWG begonnenen oder aufgestellten Arbeitsprogramme überschneidet.

§§§



Art.5
87/95/EWG

(1) 1In Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Verfahren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei öffentlichen Lieferaufträgen auf dem Gebiet der Informationstechnik

  1. auf europäische Normen und europäische Vornormen nach Artikel 2 Buchstabe b),

  2. auf internationale Normen, wenn diese im Land des Auftraggebers übernommen worden sind,

2Bezug genommen wird, so dass diese Normen bei der Übermittlung und dem Austausch von Informationen und Daten und für die Kompatibilität der Systeme zugrunde gelegt werden.

(2) Um Kompatibilität zwischen Endeinrichtungen zu erzielen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fernmeldeverwaltungen bei denjenigen Diensten, die speziell für den Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik bestimmt sind und die nach den in Absatz 1 genannten Normen arbeiten, funktionelle Spezifikationen für den Zugang zu ihren öffentlichen Fernmeldenetzen verwenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten besonderen Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise die Verwendung anderer, in diesem Beschluss nicht vorgesehener Normen und Spezifikationen rechtfertigen:

  1. die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Betriebs im Falle bereits vorhandener Systeme; dies jedoch lediglich im Rahmen klar umrissener und festgelegter Strategien für den späteren Übergang zu internationalen oder europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen;

  2. die Tatsache, dass bestimmte Vorhaben wirkliche Neuerungen mit sich bringen;

  3. 1die mangelnde technische Eignung der Norm oder der funktionellen Spezifikation für ihren Zweck, da sie keine geeigneten Mittel zur Erzielung des Informations- und Datenaustauschs oder der Kompatibilität der Systeme vorsieht oder weil die Mittel (ein schließlich Testverfahren) zur Feststellung einer ausreichenden Konformität eines Produkts mit dieser Norm oder dieser funktionellen Spezifikation nicht vorliegen, oder weil – im Falle von europäischen Vornormen – diesen die für ihre Anwendung erforderliche Stabilität fehlt.
    2Es steht anderen Mitgliedstaaten frei, dem in Artikel 7 genannten Ausschuss nachzuweisen, dass der betreffenden Norm entsprechende Geräte in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist;

  4. 1die nach sorgfältiger Sondierung des Marktes getroffene Feststellung, dass aus wichtigen Gründen der Wirtschaftlichkeit die Verwendung der betreffenden Norm oder funktionellen Spezifikation nicht geeignet ist.
    2Es steht anderen Mitgliedstaaten frei, vor dem in Artikel7 genannten Ausschuss nachzuweisen, dass der betreffenden Norm entsprechende Geräte unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und dass die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich auf der gleichen Grundlage wie in Absatz 1 die Bezugnahme auf Entwürfe internationaler Normen vorschreiben.

(5) 1Auftragerteilende Stellen, die sich auf Absatz3 berufen, geben die Gründe dafür nach Möglichkeit (bereits) in den Ausschreibungsunterlagen an und halten in jedem einzelnen Fall diese Gründe in ihren internen Unterlagen fest, sie stellen diese Angaben unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses den sich bewerbenden Unternehmen sowie dem in Artikel 7 genannten Ausschuss auf Antrag zur Verfügung.
2Beschwerden über die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 können auch direkt an die Kommission gerichtet werden.

(6) Die Kommission stellt sicher, dass dieser Artikel auf alle Gemeinschaftsprojekte und -programme einschließlich der öffentlichen Lieferaufträge, die aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden, angewandt wird.

(7) 1Die auftragerteilenden Stellen können, sofern sie dies für erforderlich erachten, auf Aufträge mit einem Wert unter 100.000 ECU andere Spezifikationen anwenden, sofern diese Anschaffungen der Verwendungen der Normen im Sinne der Absätze 1 und 2 bei Aufträgen mit einem höheren als dem in diesem Absatz genannten Wert nicht entgegenstehen.
2Die Notwendigkeit dieser Ausnahmeregelung sowie die Höhe des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes wird binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt überprüft, ab dem dieser Beschluss anzuwenden ist.

§§§



Art.6
87/95/EWG

Bei der Abfassung oder Änderung von technischen Vorschriften auf den zum Geltungsbereich dieses Beschlusses gehörenden Gebieten legen die Mitgliedstaaten stets die in Artikel 5 genannten Normen zugrunde, wenn diese den geforderten technischen Spezifikationen der Vorschrift in angemessener Weise gerecht werden.

§§§



Art.7
87/95/EWG

(1) 1Ein Beratender Ausschuss mit der Bezeichnung „Gruppe hoher Beamter für die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik„ unterstützt die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten.
2aEr setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die Sachverständige oder Berater hinzuziehen können;
2bden Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
3Für Fragen der Telekommunikation ist die in Artikel5 der Richtlinie 86/361/EWG vorgesehene „Gruppe hoher Beamter Telekommunikation„ zuständig.

(2) 1Die Kommission konsultiert den Ausschuss bei der Festlegung der Prioritäten der Gemeinschaft, der Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen, der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen, der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des Artikels5 sowie in anderen Fragen der Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder anderen Gebieten, mit denen sie sich überschneiden.
2Sie hört den Ausschuss auch zu dem in Artikel8 vorgesehenen Bericht an.

(3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten dieser Ausschüsse mit dem in Artikel5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss insbesondere dann, wenn die Möglichkeit einer Überschneidung für den Fall besteht, dass aufgrund dieses Beschlusses und der genannten Richtlinie Anträge an europäische Normungsgremien gerichtet werden.

(4) Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses können auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaates dem Ausschuss unterbreitet werden.

(5) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen.

§§§



Art.8
87/95/EWG

1Die Kommission legt regelmäßig einen Bericht über den Stand der Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Informationstechnik vor, den sie alle zwei Jahre an das Europäische Parlament und an den Rat sendet.
2Der Bericht enthält die Modalitäten für die Einführung in der Gemeinschaft, die erzielten Ergebnisse, ihre Anwendung bei öffentlichen Lieferaufträgen sowie einzelstaatlichen technischen Vorschriften und vor allem ihre praktische Bedeutung für die Bescheinigung der Konformität.

§§§



Art.9
87/95/EWG

Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 83/189/EWG und 86/361/EWG.

§§§



Art.10
87/95/EWG

Dieser Beschluss ist nach einem Jahr, gerechnet ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, anzuwenden.

§§§



Art.11
87/95/EWG

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22.Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW

§§§



Anh-IIVO über Fristen, Daten und Termine1-6

Verordnung
(EWG, EURATOM) Nr.1182/71 des Rates
vom 3.Juni 1971
zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments53),
in Erwägung nachstehender Gründe:

Zahlreiche Rechtsakte des Rates und der Kommission setzen Fristen, Daten oder Termine fest und verwenden die Begriffe des Arbeitstags oder des Feiertags.

Für diesen Bereich sind einheitliche allgemeine Regeln festzulegen.

In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass bestimmte Rechtsakte des Rates oder der Kommission von diesen allgemeinen Regeln abweichen.

Für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften müssen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet und infolgedessen die allgemeinen Regeln für die Fristen, Daten und Termine festgelegt werden.

In den Verträgen sind keine Befugnisse zur Festlegung solcher Regeln vorgesehen–
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

§§§



Art.1
1182/71

Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw erlassen werden.

§§§



K-1Fristen2-3

Art.2
1182/71

(1) 1Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.
2Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind.
3Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt worden sind.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden zu berücksichtigen.

§§§



Art.3
1182/71

(1) 1Ist für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.
2Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt folgendes:

(3) Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

(4) 1Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.
2Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden.

(5) Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage.

§§§



K-2Daten und Termine4-6

Art.4
1182/71

(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels für die Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte.

(2) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum festgesetzt worden ist, treten mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages in Kraft bzw. werden dann wirksam oder angewandt.
2Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung in Kraft treten, wirksam werden oder angewandt werden sollen.

(3) 1Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, treten mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft bzw werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt.
2Unterabsatz1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung außer Kraft treten, unwirksam werden oder nicht mehr angewandt werden sollen.

§§§



Art.5
1182/71

(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muss.

(2) 1Kann oder muss eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission an einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so kann oder muss dies zwischen dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages geschehen.
2Unterabsatz1 gilt auch dann, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer anderen Handlung vorgenommen werden kann oder muss.

§§§



Art.6
1182/71

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

§§§



Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1971.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PLEVEN

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§§§