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BGBl.III/FNA 2032-12-6-2
Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
vom 15.11.77 (BGBl_I_77,2117, 2120)
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16.05.02 (BGBl_I_02,1780)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz
aBundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
bausgenommen
sind die Ehrenbeamten und die Beamten
auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie
entpflichtete Hochschullehrer,
Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs.2 des Soldatengesetzes).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§§§
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte
am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs.1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.
2Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein
Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr
unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge
für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten
Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder
Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit
wieder zustehen.
3Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.
§§§
(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden.
(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
§§§
(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro, für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 332,34 Euro.
(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.
(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.
§§§
Für die Bemessung des Urlaubsgeldes sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
§§§
Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen.
§§§
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
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