TabStG | 1-34 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 612-1-7
vom 21.12.92 (BGBl_I_92,2150)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.10 Abs.5 Nr.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
= Art.1 G zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen
Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Tabakwaren) unterliegen im
Steuergebiet der Tabaksteuer.
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
§§§
(1) 1Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder (1)
mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.
gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt (1).
2Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 sind;
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden; (2)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden (2).
(3) 1Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders
zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere
industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
2Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie
zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder
Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 sind.
(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.
(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.
(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deutsche Steuerzeichen.
§§§
(1) (1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 erfüllen.
(2) 1Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder
teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs.2 oder 3 erfüllen.
2Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak,
die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1998 (BGBl.I
S.3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I
S.3352), in der jeweils geltenden Fassung sind.
§§§
(1) (5) 1Die Steuer beträgt:
afür Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens den
Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt;
babweichend von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeitraum
vom 15.Februar 2007 bis zum 14.Februar 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer
des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent
je Stück;
für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
2Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse
nicht übersteigt.
3Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1.Januar eines Jahres geltende
Steuersatz maßgebend.
4Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15.Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt.
5Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres
geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend.
6Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma.
7Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr.92/79 des Rates zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19.Oktober 1992 (ABl.EG Nr.L 316 S.8) in der
jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs.1 Nr.1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird.
2Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese
Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht
und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen
Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist.
3Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs.1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern.
2Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen
Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden.
3Die Änderung unterbleibt, wenn sich
danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den
Richtlinien (EWG) Nr.92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf
Zigaretten vom 19.Oktober 1992 (ABl.EG Nr.L 316 S.8) und Nr.92/80 des Rates zur
Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19.Oktober
1992 (ABl.EG Nr.L 316 S.10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
Mindestverbrauchsteuer liegt.
§§§
(1) 1Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als
Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für
Rauchtabak je Kilogramm bestimmt.
2Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als
Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt
je Stück oder Kilogramm ergibt.
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.
(3) 1Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen.
2Für Tabakwaren
derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen ist
derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
(4) 1Der Hersteller oder Einführer hat auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher
oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen
Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
2Dieser Preis darf den Einzelhandelspreis
entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten.
(5) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
§§§
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit
a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,
b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,
c) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,
d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,
e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,
f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;
Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;
1Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand
oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich
abgegeben werden sollen.
(2) (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.
(2) (3) (3) 1Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu
Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt.
2Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht
gegen Entgelt abgegeben werden.
3Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer.
4Steuerschuldner ist der Abgebende.
5Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§§§
(1) 1Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e und f
bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt,
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) 1Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis
vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden
können, es sei denn, sie sind nachweislich untergegangen.
2Kann der Verbleib der
Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen
Zweckbestimmung zugeführt.
3Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
4Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§§§
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
§§§
(1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), die zum Herstellen von Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und eingerichtet ist.
(2) 1Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung bedarf der
Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen
und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
3Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach
dem Ermessen des Hauptzollamtes erkennbar sind.
4Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder eine angeforderte
Sicherheit nicht geleistet wird.
§§§
1Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung in einem Tabakwarenlager gelagert werden.
Tabakwarenlager bedürfen der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag nur solchen Personen
erteilt, die zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind (Hersteller und Einführer)
oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben.
3§ 9 Abs.2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§§§
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus dem Steuerlager entfernt werden,
ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach §
15 Abs.1 Nr.3 anschließt, oder dadurch, daß sie im Steuerlager zum Verbrauch
entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr).
2Steuerschuldner ist der Inhaber
des Steuerlagers (Lagerinhaber).
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager entfernt oder zum Verbrauch im Lager entnommen werden.
(3) 1Für Tabakwaren, die nicht in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt
werden, entsteht die Steuer mit der Herstellung.
2Steuerschuldner ist der Hersteller.
(4) ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs.1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 30a Abs.3 eingezogen worden sind, abgesehen werden.
(5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.
§§§
(1) 1Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten.
Die Verwendung umfaßt das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den
Kleinverkaufspackungen.
2Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer
entsteht.
(2) 1Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
2Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 5 Abs.2
zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist.
3Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwertes.
4Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der
Absendung.
5Schuldner ist der Bezieher.
6Auf die Steuerzeichenschuld sind die für
Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
7Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der
Abgabenordnung sinngemäß.
§§§
(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten
für die nach dem 15.Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am 25.Tag des übernächsten Monats,
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27.Tag des nächsten Monats.
(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.
§§§
(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Verkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.
(2) 1Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen keine anderen Gegenstände als die
Tabakwaren beigepackt werden.
2Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht
außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer
bestimmt.
3Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder
unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen.
4Das Beipacken von Wechselgeld
ist zulässig.
§§§
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,
in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in die vorstehend unter Absatz 1 Nr.1 und 2 genannten Betriebe verbracht werden.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 und 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlager,
im Falle des Absatzes 2 der Anmelder jeweils als Versender Sicherheit für den Versand
zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet
erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder
Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des
Versenders leistet.
(4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.
§§§
(1) 1Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
werden.
2Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Sicherheit
zu leisten.
3Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
4Das für das
Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder
der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit anstelle des Versenders leistet.
5aDas
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann
anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind,
im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden;
5b§ 18 gilt sinngemäß.
(2) 1Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
zu beziehen.
2Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug
zu gewerblichen Zwecken gleich.
(3) 1Die Zulassung nach Absatz 2 Nr.1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen.
2Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn
Steuerbelange gefährdet erscheinen.
3Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen,
wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden.
4Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts.
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(5) 1Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten
Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind
im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden.
2Steuerschuldner
ist der berechtigte Empfänger.
§§§
(1) 1Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung
Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren.
2§ 15 Abs.3 gilt sinngemäß.
3Erfolgt die Beförderung im
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs.1 Satz
2 zu leisten.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
§§§
(1) 1Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie
nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind,
die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung
berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich.
2Tabakwaren gelten als entzogen,
wenn sie in den Fällen des § 15 Abs.4, des § 16 Abs.4 oder des § 17 Abs.2 nicht in
das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt oder aus
dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) 1Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem
Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs.1) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo
die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen.
2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem
Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs.1, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) 1Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
2Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen
hat.
3Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist,
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
4Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
§§§
1Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs.1 aus dem freien Verkehr
anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder
versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet.
2Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er Besitz
an den Tabakwaren erlangt hat.
3Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
4Die Steuer ist
sofort zu entrichten.
5Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
§§§
(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;
Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;
(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
(4) 1Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
sowie beim Verbringen aus der Tschechischen Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak bis 31.Dezember 2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31.Dezember 2009,
b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.EG Nr.L 105 S.1, Nr.L 274 S.40, 1984 Nr. L 308 S.64, 1985 Nr.L 256 S.47, 1986 Nr.L 271 S.31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20.Juli 2000 (ABl. EG Nr.L 193 S.11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus der Tschechischen Republik bis 31.Dezember 2006,
d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31.Dezember 2009.
2Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
(4) (1) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengenund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
bb) Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;
c) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.
Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestverbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
1Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für
die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in
anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerverfahren
und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung
von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit,
den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung
sowie die Nacherhebung der Steuer die
Zollvorschriften sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass
oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
§§§
(1) 1Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein
Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder ausgeführt werden.
2Einführern und
berechtigten Empfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die Steuer auch
erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in Empfang genommene
Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.
(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.
(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig, daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 festzusetzende Gebühren zu entrichten.
§§§
(1) 1Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die
Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten.
2Er darf die Packungen jedoch
öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von
Zigarettenpackungen, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu
verteilen.
3Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf
an Verbraucher öffnen.
4Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzeichen
durchtrennt oder eingerissen werden.
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet.
(3) 1Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im
Steuergebiet 17 Stück.
2Ein Stückverkauf ist unzulässig.
§§§
(1) 1Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende
Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer
bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten
werden.
2Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren.
3Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden.
4Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die
Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.
§§§
1Von dem Verbot des § 24 Abs.1 sind ausgenommen
ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;
Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,
2Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.
§§§
1Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende
Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten
werden.
2Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des
Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung.
3Steuerschuldner ist
der Händler.
4Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§§§
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.
§§§
(1) Unbeschadet des § 209 Abs.1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren, und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel,
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat das dem Hauptzollamt vorher anzumelden.
§§§
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 5 Abs.3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
entgegen § 5 Abs.4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
entgegen § 28 Abs.2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 14 Abs.1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt,
entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
entgegen § 24 Abs.1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,
(3) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
(4) (1) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig
Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§ 2 Abs.7)
nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten
zugrunde liegen.
2Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) 1Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 (ABl.EG Nr.L 76 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,
zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 14 Abs.1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen,
abweichend von § 14 Abs.2 und § 24 Abs.1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen,
Vorschriften über Gestaltung, Herstellung, Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen (§ 2 Abs.7 und § 12) sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen (§ 12 Abs.1), zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln,
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 12 Abs.2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13) zu bestimmen,
die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,
den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6 Abs.3) (1) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,
das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs.1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs.1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren nach § 22 Abs.4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen wird,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht werden,
Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung (§ 28 Abs.2) zu treffen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen,
Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts (§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gründen das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren (§§ 8 bis 10) sowie die Herstellungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und festzulegen, welche Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager im Sinne des Tabaksteuergesetzes anzusehen sind und welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
in einer Freizone abweichend von § 10 für die Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich ist und die Steuerbelange nicht gefährdet sind,
in Ausübung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge
a) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl.1961 II S.1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl.1961 II S.1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom 28.März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr.L 105 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1671/2000 des Rates vom 20.Juli 2000 (ABl. EG Nr.L 193 S.11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
e) nach Maßgabe des Artikels 23 Abs.5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr.L 76 S.1, 1995 Nr.L 17 S.20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20.Juli 2000 (ABl.EG Nr.L 197 S.73), in der jeweils geltenden Fassung Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis e gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und für den unversteuerten Versand an den Berechtigten die §§ 15, 16 und 18 sinngemäß angewendet werden,
g) zur Durchführung von Artikel 23 Abs.1a der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter den Buchstaben a bis c genannten Begünstigten näher zu regeln,
zur Sicherung der Steuerbelange das Nähere über die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs.2 oder § 10 erkennbar sind,
zur Durchführung von Artikel 7 Abs.7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 (ABl.EG Nr.L 76 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22.Dezember 1994 (ABl.EG Nr.L 365 S.46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuerten Tabakwaren im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr.3649/92 (ABl.EG Nr.L 369 S.17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann. (2)
...(2)
§§§
(1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
(2) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 1 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 4) geltenden Höhe.
§§§
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
§§§
TabStG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§