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Amtliche Fußnoten TabStG |
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*) Artikel 1 Nr.1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27.November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl.EG Nr.L 291 S.40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17.Februar 2002 (ABl.EG Nr.L 46 S.26). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.33), wurden beachtet.
§§§
zu § 2 TabStG |
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§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.4 Abs.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.
§ 2 Abs.2 Nr.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 TabStG |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 erfüllen.
§§§
zur § 4 TabStG |
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In § 4 Nr.1 Buchstabe a wurde die Zahl „25,29“ durch die Zahl „24,66“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1473)
In § 4 Nr.2 Buchstabe a wurde die Zahl „1,5“ durch die Zahl „1,47“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1473)
In § 4 Nr.3 Buchstabe a wurde die Zahl „19,04“ durch die Zahl „18,57“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1473)
In § 4 Nr.4 Buchstabe a wurde die die Zahl „13,46“ durch die Zahl „13,13“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Vierten Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1473)
§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27 Cent je Stück und 25,29 24,66 (1) vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Nummer 5 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1.März 2004 bis zum 30.November 2004 6,85 Cent je Stück und 24,27 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,50 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück;
c) für den Zeitraum vom 1.Dezember 2004 bis zum 31.August 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück;
d) für den Zeitraum vom 1.September 2005 bis zum 14.Februar 2006 beträgt die Mindeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,5 1,47 (2) vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
b) für den Zeitraum vom 1.März 2004 bis zum 30.November 2004 1,4 Cent je Stück und 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
c) für den Zeitraum vom 1.Dezember 2004 bis zum 31.August 2005 1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 18,57 (3) vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30.November 2004 27,03 Euro je Kilogramm und 16,67 vom Hundert des Kleinverkaufsreises, mindestens 41,40 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum vom 1.Dezember 2004 bis zum 31.August 2005 30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 13,13 (4) vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
b) für den Zeitraum vom 1.März 2004 bis zum 30.November 2004 13,32 Euro je Kilogramm und 11,98 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
c) für den Zeitraum vom 1.Dezember 2004 bis zum 31.August 2005 14,49 Euro je Kilogramm und 12,76 vom Hundert des Kleinverkaufspreises.
1Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a entspricht die Steuer für Zigaretten
mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 vom Hundert der
Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die
Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit
dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse
nicht übersteigt.
2Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 1 ist der
am 1.Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
3Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat
Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15.Februar des gleichen Jahres die
aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste
Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt.
4Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres
geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend.
5Berechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma.
6Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§§§
zu § 6 TabStG |
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§ 6 Abs.1 Nr.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 Abs.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§ 6 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§ 6 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 Abs.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 20 TabStG |
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§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.4 Abs.4 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
sowie beim Verbringen aus der Tschechischen Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak bis 31.Dezember 2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31.Dezember 2009,
b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.EG Nr.L 105 S.1, Nr.L 274 S.40, 1984 Nr. L 308 S.64, 1985 Nr.L 256 S.47, 1986 Nr.L 271 S.31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20.Juli 2000 (ABl. EG Nr.L 193 S.11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus der Tschechischen Republik bis 31.Dezember 2006,
d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31.Dezember 2009.
2Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
§§§
zu § 21 TabStG |
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§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
1Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen Fällen als durch Einziehung)
der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung
von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den
Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschriften für Zölle sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die
Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen
unberührt.
§§§
zu § 30 TabStG |
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§ 30 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
§§§
zu § 31 TabStG |
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In § 31 Nr.9 wurde der Klammerzusatz „(§ 6 Abs.2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 6 Abs.3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
In § 31 Nr.17 wurde das Komma am Ende der Nummer 17 durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 18 und 19 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2830)
Bisheriger Wortlaut:
18. zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit
a) bis zum 29.Februar 2004 und ab dem 1.März 2004,
b) bis zum 30.November 2004 und ab dem 1.Dezember 2004 sowie
c) bis zum 31.August 2005 und ab dem 1.September 2005 ergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Großhändler und Einzelhändler, die am 1.März 2004, am 1.Dezember 2004 und am 1.September 2005 im Besitz von Zigaretten oder Feinschnitt sind, die mit einem vor diesen Zeitpunkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) versteuert wurden, als Steuerschuldner der Nachsteuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für die Anmeldung, die Erhebung und die Entrichtung der Steuer zu bestimmen,
19. die nach § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b bis d festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund aktueller Entwicklungen an die bestehenden Kleinverkaufspreise bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 anzupassen.
§§§
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