TUDLV | Telekommunikations-UniversaldienstleistungsVO | §§ 1 - 3 |
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BGBl.III 900-11-5
vom 30.01.1997 (BGBl_I_97,141)
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H-G Schmolke
§§§
Als Universaldienstleistungen werden folgende Telekommunikationsdienstleistungen bestimmt:
der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital vermittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitungen mit einer Bandbreite von 3,1 KHz und mit - soweit technisch möglich - den ISDN-Leistungsmerkmalen
folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sprachtelefondienst stehen
das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Rufnummern einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern im lizenzierten Bereich und von Anschlußinhabern ausländischer Telefondienste, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen haben,
die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen haben und
adie flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf;
bdie öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten,
die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl.EG Nr.L 165 vom 19.Juni 1992, S.27).
§§§
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1 Nr.1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31.Dezember 1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.
(2) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr.2 gilt der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs.2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1.Oktober 1996 (BGBl.I S.1492)) orientiert.
(3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr.3 gelten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise als erschwinglich.
§§§
1§ 1 Nr.3 und § 2 Abs.3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Im übrigen tritt die Verordnung am 1.Januar 1998 in Kraft.
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