NZV Netzzugangsverordnung Bund
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BGBl.III 900-11-2

Verordnung über besondere Netzzugänge

(Netzzugangsverordnung)

(NZV)

vom 23.10.1996 (BGBl_I_96,1568)


bearbeitet und verlinkt durch
H-G Schmolke

§§§



Auf Grund des § 35 Abs.5 und des § 37 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) verordnet die Bundesregierung:

1.Abschnitt:Allgemeine Bestimmung§§ 1 - 4 

§ 1 NZV
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang einschließlich der Zusammenschaltung zu ermöglichen ist (§ 35 Abs.5 des Gesetzes) und die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung (§ 37 Abs.3 des Gesetzes).

(2) 1Ein besonderer Netzzugang ermöglicht die Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 35 Abs.1 des Gesetzes durch Nutzer im Sinne des § 35 Abs.3 des Gesetzes, die diese Leistungen als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder als Betreiber von Telekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten.
2Die Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen ist ein besonderer Netzzugang in diesem Sinne.

§§§

§ 2 NZV
Entbündelungsgebot

1Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes nach § 35 Abs.1 des Gesetzes muß Leistungen gemäß § 33 Abs.1 des Gesetzes einschließlich der jeweils erforderlichen übertragungs-, vermittlungs- und betriebstechnischen Schnittstellen in einer Weise anbieten, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.
2Er hat hierbei entbündelten Zugang zu allen Teilen seines Telekommunikationsnetzes einschließlich des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlußleitungen zu gewähren.
3Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist.

§§§

§ 3 NZV
Räumlicher Zugang (Kollokation)

(1) Ein Betreiber nach § 35 Abs.1 des Gesetzes ist verpflichtet, die Nutzung einer Leistung nach § 2 räumlich an der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebstechnischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung einer solchen Leistung einräumt.

(2) 1Der Betreiber hat dieser Verpflichtung durch die Unterbringung der für die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen nachzukommen ("physische Kollokation") und dem Nutzer oder dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren, es sei denn, er weist Tatsachen nach, auf Grund derer dies sachlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
2In diesem Fall ist er verpflichtet, die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen zu ermöglichen ("virtuelle Kollokation").

§§§

§ 4 NZV
Informationspflichten

1Der Betreiber nach § 35 Abs.1 des Gesetzes muß Nutzern im Sinne von § 35 Abs.3 des Gesetzes auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 1 Abs.2 benötigten Informationen bereitstellen.
2Er muß dabei auch die bei den entsprechenden Leistungen in den nächsten sechs Monaten beabsichtigten Änderungen angeben.

§§§

2.Abschnitt:Vereinbarungen über besondere Netzzugänge und Grundangebot§§ 5 - 8 

§ 5 NZV
Vereinbarungen

(1) Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach § 35 Abs.2 des Gesetzes bedürfen der Schriftform.

(2) Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen sich insbesondere bei der Zusammenschaltung an den in der Anlage aufgeführten Gegenständen ausrichten.

§§§

§ 6 NZV
Vorlagepflicht und Veröffentlichung

(1) Vereinbarungen nach § 5, an denen ein Betreiber nach § 35 Abs.1 des Gesetzes beteiligt ist, müssen der Regulierungsbehörde von dem Betreiber unverzüglich nach ihrem Abschluß vorgelegt werden.

(2) 1Jeder an einer solchen Vereinbarung Beteiligte kann bei deren Vorlage Bestimmungen kennzeichnen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
2In diesem Fall muß er zusätzlich eine Fassung der Vereinbarung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach Absatz 4 eingesehen werden kann.

(3) 1Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 für unberechtigt, so muß sie vor einer Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
2Sie kann die Einsicht danach auf die Fassung der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 beschränken.

(4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt, wann und wo Nutzer nach § 1 Abs.2 eine Vereinbarung nach Absatz 1 einsehen können.

(5) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Bedingungen einer Vereinbarung nach Absatz 1, von denen zu erwarten ist, daß sie Bestandteil einer Vielzahl von Vereinbarungen nach Absatz 1 sein werden (Grundangebot).
2Ein Betreiber nach § 35 Abs.1 des Gesetzes ist verpflichtet, dieses Grundangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

§§§

§ 7 NZV
Vertraulichkeit von Informationen

1Informationen, die von Verhandlungspartnern im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach § 5 gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden.
2Die Informationen dürfen insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen der an den Verhandlungen Beteiligten weitergegeben werden, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.

§§§

§ 8 NZV
Schlichtung

1Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen über besondere Netzzugänge, an denen ein Betreiber nach § 35 Abs.1 des Gesetzes beteiligt ist, können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungsbehörde zur Schlichtung anrufen.
2Die Regulierungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen über das Anrufungsbegehren.

§§§

3.Abschnitt:Anordnung der Zusammenschaltung§§ 5 - 8 

§ 9 NZV
Zusammenschaltungsanordnung

(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande (§ 37 Abs.1 des Gesetzes), kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(2) 1aDie Anrufung muß schriftlich erfolgen;
1bsie muß begründet werden.
2Insbesondere muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind und bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist.
3Die Anrufung ist widerrufbar.

(3) Im Verfahren nach § 37 Abs.1 des Gesetzes hat die Regulierungsbehörde die Anrufungsgründe zu beachten.

(4) Bei einer Entscheidung nach § 37 Abs.1 des Gesetzes hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nutzer sowie die unternehmerische Freiheit jedes Netzbetreibers zur Gestaltung seines Telekommunikationsnetzes zu berücksichtigen.

(5) Die betroffenen Netzbetreiber müssen einer Anordnung nach § 37 Abs.1 des Gesetzes innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten nachkommen, es sei denn, daß dies aus technischen Gründen objektiv nicht möglich ist.

(6) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Zusammenschaltungsanordnung in ihrem Amtsblatt.
2§ 6 Abs.5 gilt entsprechend.

§§§

4.Abschnitt:Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten§§ 5 - 8 

§ 10 NZV
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs.1 Nr.9 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder


  2. entgegen § 6 Abs.1 eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§§§

§ 11 NZV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§


 Anlage (zu § 5 Abs.2) 

a) Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie Festlegung, wie und innerhalb welcher Frist diese bereitzustellen sind

b) Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen (Hilfs-, Zusatz- und fortgeschrittene Dienstleistungen)

c) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs

d) Standorte der Anschlußpunkte

e) Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Kollokation

f) Technische Normen für den besonderen Netzzugang

g) Interoperabilitätstests

h) Verkehrs-/Netzmanagement

i) Aufrechterhaltung und Qualitätssicherung der Dienstleistungen (einschließ-lich Entstörung)

j) Festlegung der Entgelte und deren Laufzeit für die bereitzustellenden Leistungen und den Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen

k) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren

l) Festlegung der Haftungs- und Schadensersatzpflichten

m) Regelungen in bezug auf geistiges Eigentum

n) Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen

o) Schulung des Personals

p) Laufzeit und Neuaushandlung der Vereinbarung

q) Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Leistungen einer der Parteien vorgeschlagen werden

r) Verfahren, die die Parteien einleiten, um eine Entscheidung der Regulierungsbehörde herbeizuführen

s) Schutz der vertraulichen Teile der Vereinbarung

§§§


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