IntKfzV | 1-15 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9233-1-2-6
Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
vom 12.11.34 (RGBl_I_34,1137)
zuletzt geändert durch Artikel 10 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
außer Kraft durch Art.2 iVm Art.8 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.08 (BGBl_I_08,1338)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3.Mai 1909 (Reichsgesetzbl.S.437) nebst späteren Änderungen wird verordnet:
(1) 1Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 (RGBl.1930 II S.1234) oder
ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
2Der ausländische
Zulassungsschein muß mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8.November 1968 (BGBl.1977 II S.809) erforderlichen Angaben
enthalten.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz 1 zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung mindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 (BGBl.1977 II S.809), soweit dieses Übereinkommen anwendbar ist, sonst denen des Artikels 3 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 (RGBl.1930 II S.1234) entsprechen.
(3) 1Ist der ausländische Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß
er mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung
durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder
durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmte Stelle
verbunden sein.
2Satz 1 gilt nicht für ausländische Zulassungsscheine, die den
Bestimmungen des Artikels 35 des Übereinkommens vom 8.November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBl.1977 II S.809) entsprechen.
§§§
(1) 1Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen
Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8.November 1968 (BGBl.1977 II S.809), soweit dieses Abkommen
anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr.1 des Internationalen Abkommens über
Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 (RGBl.1930 II S.1234) entsprechen müssen.
2Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
3Ausländische Kraftfahrzeuganhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des
ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
(2) 1Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen außerdem ein
Nationalitätszeichen führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 (RGBl.1930 II S.1234) oder Artikel 37
und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 (BGBl.1977 II S.809) entsprechen muß.
2Bei ausländischen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind und entsprechend dem Anhang der Verordnung (EG) Nr.2411/98 des Rates vom 3.November 1998 (ABl.EG Nr.L 299 S.1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines Nationalitätszeichens nach Satz 1 nicht erforderlich.
§§§
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.
(3) 1Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Internationaler oder ausländischer
Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10.Februar 1992 über
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 57 S.27) genannt werden,
müssen über Geschwindigkeitsbegrenzer nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates
verfügen.
2Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.
(4) 1aDie Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, deren
Internationaler oder ausländischer Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie
89/459/EWG des Rates vom 18.Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von
Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl.EG Nr.L 226 S.4) genannt werden, müssen
beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter
aufweisen;
1bals Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich
der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
2Dies gilt nicht, wenn
das Recht des Zulassungsstaates eine geringere Mindestprofiltiefe vorsieht.
§§§
1aAusländische Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als
geräuscharm;
1bsie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein.
2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.
3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
§§§
(1) 1Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im
Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des
§ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
2Begründet der Inhaber einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen
Wohnsitz im Inland, richet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen nach § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
3Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.
4Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben
wird.
5Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen
Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über
Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 - RGBl.1930 II S.1234 -, Artikel 41 und
Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 - BGBl.1977
II S.809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr
vom 19.September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S.22 -)
nachzuweisen.
2Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache
abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8.November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung
verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der
Übersetzung verzichtet.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr.3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
§§§
aAls vorübergehend im Sinne des § 1 Abs.1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr;
bder Zeitablauf beginnt
§§§
§§§
(1) Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 (RGBl.1930 II S.1234) ausgestellt.
(2) 1Soll ein zum Verkehr nicht zugelassenes Kraftfahrzeug, das im Geltungsbereich dieser Verordnung keinen regelmäßigen Standort haben soll, mit eigener Triebkraft aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, sind die Vorschriften der §§ 16 bis 62, des § 72 Abs.2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1Es genügt, wenn die den §§ 30 bis 62 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechenden Vorschriften erfüllt
werden, die in dem Gebiet gelten, in das das Fahrzeug verbracht werden
soll.
2aDas Fahrzeug muss jedoch mindestens verkehrssicher sein;
2bdies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der nächste Termin zur Durchführung der
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach dem Ablauf der Zulassung im
Geltungsbereich dieser Verordnung liegt;
2cansonsten ist eine Untersuchung
im Umfang einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung durchzuführen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über Abmessungen und Gewichte nach den
§§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
3Der Nachweis über das
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 für erstmals in den
Verkehr kommende Fahrzeuge kann vom Fahrzeughersteller erbracht werden,
wenn er Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist.
Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24.Juli 1956 (BGBl.I S.667, 1957 I S.368) in der jeweils geltenden Fassung besteht.
1Die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ist auf die Dauer der
nach Nummer 2 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein
Jahr, zu befristen.
2Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde,
durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, daß das
Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung
verläßt.
An die Stelle des amtlichen Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen nach Muster 1.
1aZur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde
vorzuführen und von ihr zu identifizieren;
1bdiese kann auf die Vorführung
verzichten, wenn das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden soll
und ein Nachweis des Fahrzeugherstellers über die Vorschriftsmäßigkeit und
Identität des Fahrzeugs vorgelegt wird.
2Zur Abstempelung sind
Stempelplaketten nach § 23 Abs.4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser
von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.
An die Stelle des Fahrzeugscheins oder des Nachweises über die Betriebserlaubnis tritt der Internationale Zulassungsschein. Auf der Vorderseite des Zulassungsscheins ist ein Vermerk über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung anzubringen.
Der Fahrzeugbrief, falls ein solcher ausgefertigt wurde, ist der Zulassungsbehörde vorzulegen und von ihr unbrauchbar zu machen.
Die §§ 28, 29, 29a bis h, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
2Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter einem Kraftfahrzeug aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden sollen.
§§§
Führen Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger außer den nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.4 oder den nach der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgesehenen Kennzeichen auch das Nationalitätszeichen "D", so muß dieses Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 (BGBl.1977 II S.809) entsprechen.
§§§
(1) 1Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn
sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWRFahrerlaubnis
oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß §
4 nachweisen.
2§ 4 Abs.2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein beizufügen.
§§§
(1) Internationale Zulassungs- und (1) Führerscheine müssen nach Muster 6 (1), 6a und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.
(2) 1Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 der Classe C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
(3) 1Beim internationalen Führerschein nach Muster 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,
der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
2Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu
beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, daß der Anhänger nicht zur
Personenbeförderung benutzt werden darf.
3Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
(4) 1Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 7 beträgt ein
Jahr, solcher nach Muster 6a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung.
2aBei internationalen Führerscheinen nach Muster 6a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht
über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen;
2bdessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.
§§§
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat
den Internationalen oder ausländischen Zulassungsschein nach § 1 Abs.1 oder den Internationalen Zulassungsschein nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.6, auch in Verbindung mit Satz 2,
den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und
eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nach § 1 Abs.3 und des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs.2 Satz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs.2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§§§
(1) (1) aErweist sich ein ausländisches Fahrzeug als unvorschriftsmäßig, so ist nach § 17
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verfahren;
bmuß der Betrieb des Fahrzeugs
untersagt werden, so wird der (ausländische oder Internationale) Zulassungsschein an
die ausstellende Stelle zurückgesandt.
(2) 1Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet
oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen,
von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
2Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzuschränken oder es
sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
3Im übrigen sind die §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend anzuwenden.
4Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür
vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
(3) Im Inland ausgestellte Internationale Zulassungs- und (2) Führerscheine sind, wenn der Betrieb eines Fahrzeugs oder das Führen eines Kraftfahrzeugs untersagt (die Fahrerlaubnis entzogen) wird, der untersagenden Behörde abzuliefern.
§§§
Im grenznahen Raum haben die Beamten des Grenzzolldienstes dieselben Befugnisse wie die Polizeibeamten über alle auf öffentlichen Straßen verkehrenden Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger und ihre Führer, gleichviel, ob sie dem internationalen Verkehr dienen oder nicht.
§§§
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und (1) die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.
§§§
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 2 Abs.1 Satz 1, 3 oder Abs.2 an einem ausländischen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger das Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt,
(1) entgegen § 3a Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 3a Satz 3 ein Zeichen anbringt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs.1 Satz 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 10 den Zulassungsschein, (2) den Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder (2) Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs.2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1935 in Kraft.
§§§
Anl | Anlage |
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(nicht abgebildet, siehe BGBl_I_00,1129)
§§§
(weggefallen)
§§§
(nicht abgebildet, siehe BGBl_III,9232-4, S.131 - 134)
§§§
(nicht abgebildet, siehe BGBl.I_82,1545 - 1549)
§§§
(nicht abgebildet, siehe BGBl.III 9232-4, S.135 - 137)
§§§
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