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BGBl.III 26-6-1
Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
Vom 25.Juli 2000 (BGBl.I_00,1146)
geändert durch Art.30 des Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl.I_01,3306),
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H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 10 Abs.2 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 50 000 € nachgewiesen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11.Juli 2000 (BGBl.I S.1146) zugesichert oder erteilt ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.
§§§
Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.August 2000 in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31.Juli 2008 außer Kraft.
§§§
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