GWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 7613-1
Gesetz
über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten
vom 25.10.93 (BGBl_I_93,1770)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes
vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
außer Kraft gesetzt durch Art.11 Satz 2 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes
vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] |
§§§
A-1 | Einleitung | 1-3 |
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(1) 1Kreditinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.4, 7 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen.
2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift
wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht anzuwenden sind.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.1a des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme der in § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.3 und 5 bis 12 des Gesetzes über das Kreditwesen erfaßten Unternehmen.
2Finanzunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 des Gesetzes über das Kreditwesen.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder Finanzunternehmens mit Sitz im Ausland gilt als Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) 1Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes, eine Kapitalanlagegesellschaft
im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes, (1) ein Finanzunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet.
2Als Versicherungsunternehmen gelten, außer in den Fällen des § 4 Abs.4, des § 9 Abs.3 und des § 14, auch Versicherungsmakler, die
solche Verträge vermitteln.
(5) 1Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises.
2Die Identifizierung kann auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes erfolgen.
(6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs.14 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§§§
(1) 1Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren.
2Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften.
3Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.
(2) Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs.1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 2 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Verhältnis von Instituten untereinander.
2Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.
(5) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird.
2Unterhält ein nach Absatz 2 verpflichtetes Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.
§§§
(1) 1Den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs.1 und 2, auch in Verbindung mit Abs.3, unterliegen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch:
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Mandanten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihrer Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen;
der Identifizierungspflicht kann auch dadurch
nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank
identifiziert werden.
2Sonstige Gewerbetreibende, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung nach § 2 unterliegen sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 unterliegen, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt.
3Dies gilt auch für die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegennahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung ihres Berufes handeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 findet auf gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen keine Anwendung.
§§§
(1) 1Schließt ein in § 1 Abs.4 genanntes Versicherungsunternehmen einen
Lebensversicherungsvertrag oder einen Unfallversicherungsvertrag mit
Prämienrückgewähr ab, so hat es zuvor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro übersteigt, wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese mehr als 2.500 Euro beträgt oder wenn mehr als 2.500 Euro auf ein Beitragsdepot gezahlt werden.
2Dies gilt auch, wenn der Betrag der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien auf 1.000 Euro oder mehr angehoben wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Arbeitsvertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer vorzeitigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese Versicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.
(3) 1Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der Vertrag über einen
Versicherungsvertreter zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung auch durch den Versicherungsvertreter erfolgen.
2Kommt der Vertrag über einen Versicherungsmakler zustande oder wird er über einen solchen abgewickelt, so ist dieser zur Identifizierung verpflichtet.
3Der Versicherungsmakler hat die Aufzeichnungen über die Identifizierung des Kunden an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.
(4) 1Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß feststellt, daß der Vertragspartner ihm die Befugnis eingeräumt hat, die vereinbarte Prämie im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Vertragspartners, dessen Eröffnung der Pflicht zur Feststellung der Identität nach Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 91/308/EWG unterliegt oder von einem in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichneten Konto einzuziehen.
2Ist der Einzug der Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Unternehmen die Identifizierung gemäß Absatz 1 nachzuholen.
3Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, daß die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Vertragspartners erfolgen soll, gilt die Identifizierung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn das Unternehmen feststellt, daß die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen, bei deren Einschaltung in die Abwicklung der Prämienzahlung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung einer Pflicht zur Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten unterliegt.
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen.
2Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen - hat
die nach § 11 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in einer Statistik zu erfassen, die insbesondere anonymisierte Angaben über die Anzahl der Meldungen, die einzelnen zugrunde gelegten Vortaten und über die Art der Behandlung durch die Zentralstelle enthält,
die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren.
(2) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen.
2Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs.3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17.Oktober 2000 (ABl.EG Nr.L 271 S.4).
(3) 1aSoweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen;
1bfür den Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs.2 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.
2In § 7 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs.2 Nr.1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
3§ 14 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten
(Absatz 2 Satz 1) zulässig ist. Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen - kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um
Auskünfte nach § 24c Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Gesetzes über das Kreditwesen ersuchen,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) 1Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden.
2Es kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.
§§§
Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs.1 Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.3, § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 2 und 3, § 4 Abs.1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden.
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Von einer Identifizierung nach § 2 Abs.1 und 2, auch in Verbindung mit Abs.3, § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 und 3 sowie nach § 6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt.
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(1) 1Ein nach § 2 Abs.1, § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflichteter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt.
2Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt.
3Muss ein Institut im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder bei der Durchführung einer Transaktion im Sinne des § 2 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifen.
4Handelt der zu Identifizierende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name und der Name und die Anschrift von
einem ihrer Mitglieder festzustellen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander.
2Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.
§§§
(1) 1Die nach § 2 Abs.1 und 2, auch in Verbindung mit Abs.3, § 3 Abs.1, § 4 Abs.1 und 3, § 6 Satz 1 und § 8 Abs.1 Satz 2 bis 4, getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen.
2Die Feststellungen nach § 1 Abs.5 sind durch Aufzeichnung der dort
genannten Angaben oder durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben enthalten, aufzuzeichnen.
3Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen aufgetreten ist.
4Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs.5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.
5Der Einzahlende muß dem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das Unternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf ein eigenes Konto einzahlen wird.
6Der Einzahlende ist bei der ersten Einzahlung zu identifizieren.
(2) 1Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden.
2Es muß sichergestellt sein, daß die gespeicherten Daten
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(3) 1Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs.1 beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet.
3In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
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(1) Die nach § 9 Abs.1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches und der in § 261 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten für Zwecke eines Strafverfahrens herangezogen und verwendet werden.
(2) 1Soweit in einem Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat
eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrundeliegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Finanztransaktion im Sinne von § 1 Abs.6 festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
2Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 9 Abs.1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.
3Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.
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(1) 1Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs.1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei
Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion
einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer
Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen.
2Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch
verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde.
3aEine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist;
3bhierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
4Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf
diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben.
2Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer.
2Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen.
3Sie leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an die dort genannten Stellen weiter.
4Für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs.1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs.9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs.1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr.1 bis 4 verwendet werden.
(8) 1Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben.
2Die Rechtsverordnung soll befristet werden.
(9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs.2 der Strafprozessordnung mit.
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Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
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Stellt die zuständige Behörde (§ 16) Tatsachen fest, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, schließen lassen, so hat sie diese unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
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(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vorkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden können:
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs.4,
4a. | Investmentaktiengesellschaften, |
4b. | (1) Kapitalanlagegesellschaften, |
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Unternehmen und Personen in den Fällen von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3, und, wenn sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen, in den Fällen von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 und 3.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
die Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist,
die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen,
die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und
die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.
(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr.3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen.
2Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen.
3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unternehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden.
(4) 1Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs.2 Nr.2 zu schaffen.
2Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1 Nr.3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Personen wegen der Art der von diesen
betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der
Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
3Für die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Personen und Unternehmen treffen diese Anordnungen die zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs.4 Satz 4.
§§§
1aEin Unternehmen im Sinne des § 14 Abs.1 Nr.1 bis 6 hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der §§ 2 bis 4, 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland erfüllt werden;
1bdas gleiche gilt für die von ihm abhängigen Unternehmen im
Ausland, die mit ihm unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind (§ 18 des Aktiengesetzes).
2Soweit dies nach dem Recht des anderen Staates nicht zulässig ist,
ist die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterrichten.
3Erfolgt die Eröffnung der Zweigstelle oder die
Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, so ist die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung oder der Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung zu unterrichten.
§§§
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundesministerium der Finanzen,
für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleistungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften „und Kapitalanlagegesellschaften (1) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, für Versicherungsmakler die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) § 2 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.3, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 1, oder
b) § 3 Abs.1 Satz 2 oder § 4 Abs.1 eine Person nicht identifiziert,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder
entgegen § 9 Abs.3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder entgegen § 8 Abs.1 Satz 2 oder 4 Namen und Anschrift nicht feststellt,
entgegen § 11 Abs.5 den Auftraggeber oder einen anderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) 1Die jeweils in § 16 Nr.2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
3aSoweit nach § 16 Nr.4 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;
3bdies gilt nicht für die in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 genannten
Personen.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs.2, § 410 Abs.1 Nr.1, 2, 6 bis 11, Abs.2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.
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