BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz §§ 27 - 40
[ « ]     [ ]     [  I  ]     [ - ]
6.Abschnitt: Erholung in Natur und Landschaft

§_27   BNatSchG
Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

(2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten.
2Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.

§§§

§_28   BNatSchG
Bereitstellung von Grundstücken

Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

  1. Ufergrundstücke,


  2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,


  3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden ermöglichen läßt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

§§§

7.Abschnitt: Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen

§_29   BNatSchG
Mitwirkung von Verbänden

(1) 1Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,


  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind,


  3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,


  4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 verbunden sind,

soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
2§ 28 Abs.2 Nr.1 und 2, Abs.3 und § 29 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.Mai 1976 (BGBl.I S.1253) gelten sinngemäß.

(2) 1Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt.
2Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,


  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,


  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,


  4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist,


  5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnahmen des Bundes beziehen.

(4) 1aDie Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen;
1bsie gilt für das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
2In den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.

(5) 1Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
3Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

§§§

§_30   BNatSchG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 20f Abs.1 Nr.1 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Ent-wicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,


  2. entgegen § 20f Abs.1 Nr.2 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder


  3. entgegen § 20f Abs.2 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.2a Nr.1 oder 2, Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.3a, ein Tier oder eine Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder eine Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.


  4. (weggefallen)


  5. (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach

    1. § 20d Abs.4 Satz 1, § 26 Abs.1 oder 3 Satz 1,


    2. § 21d Abs.2 oder


    3. § 26 Abs.2

    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. entgegen § 20f Abs.1 Nr.3 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Auf-suchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,


  3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zerstört,


  4. entgegen § 20f Abs.2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.2a Nr.1 oder 2, Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,


  5. (weggefallen)


  6. (weggefallen)


  7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,


  8. (weggefallen)


  9. entgegen § 23 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder


  10. entgegen § 23 Abs.2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.


  11. (weggefallen)

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Abs.1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs.1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,


  2. entgegen Artikel 4 Abs.3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,


  3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.5, ein Exemplar einer dort genannten Art zu kom-merziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder


  4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder


  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe c und Nr.4, des Absatzes 2a Nr.1 und 3 und des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

    1. des Absatzes 1 Nr.3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 2a Nr.3 bei Zuwiderhandlungen im Zu sammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,


    2. des Absatzes 2 Nr.9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,


    3. des Absatzes 2 Nr.10 bei Maßnahmen des Bundesamts,


    4. des Absatzes 2a Nr.1 und des Absatzes 2b Nr.2,

  2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.7 und des Absatzes 2a Nr.2,


  3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§§§

§_30a   BNatSchG
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr.1 oder 3 oder Abs.2b bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr.1 oder 3 oder Abs.2b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§§§

§_30b   BNatSchG
Einziehung

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach § 30a begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und


  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§§§

§_30c   BNatSchG
Befugnisse der Zollbehörden

1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
2§ 42 Abs.2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§§§

§_31   BNatSchG
Befreiungen

(1) 1Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

    1. a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder


    2. b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern


  3. und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten.

(2) Die Befreiung wird

  1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt für Naturschutz,


  2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
  3. gewährt.

§§§

8.Abschnitt: (Änderung von Bundesgesetzen)

§_32 bis § 37  BNatSchG
(vollzogene Gesetzesänderungen)

§§§

9.Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§_38   BNatSchG
Übergangsvorschrift für besondere Fälle

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,


  2. des Bundesgrenzschutzes,


  3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-kehrswege,


  4. der See- oder Binnenschiffahrt,


  5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,


  6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder


  7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost

dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

(2) (weggefallen)

§§§

§_39   BNatSchG
Übergangsvorschrift

(1) 1Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8.Mai 2003 auch § 19b Abs.5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr.2 unmittelbar.
2Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.

(2) 1Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2§ 4 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs.3 des Strafgesetzbuches finden insoweit keine Anwendung.

§§§

§_40   BNatSchG
(Inkrafttreten)

§§§

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.EG Nr.L 206 S.7), 2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), 3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30).

§§§



[ « ] BNatSchG [ ]     [ - ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   H-G Schmolke 1998-2002
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§