BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz | §§ 20 - 26 |
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5.Abschnitt: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten |
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(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz).
2Der Artenschutz umfaßt
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
§§§
(1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
aufgeführt sind,
(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(3) 1Wenn die in Absatz 1 Nr.7 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8.Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt.
2Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr.8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8.Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(4) 1Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr.338/97 bleiben unberührt.
2Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr.338/97, der Verordnung (EWG) Nr.3254/91 des Rates vom 4.November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl.EG Nr.L 308 S.1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28.März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.EG Nr.L 91 S.30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8.Juni 1989 (ABl.EG Nr.L 163 S.37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs.1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
§§§
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:.
(2) 1Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.
2Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen anordnen.
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen.
§§§
(1) Es ist verboten,
(2) 1Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.
2Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3) aDie Länder können weitere Vorschriften erlassen;
bsie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu beschränken oder zu verbieten.
2Satz 1 Nr.1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
3Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(5) aBei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen;
bdie Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 20a Abs.1 Nr.7 Buchstabe a oder b fallende und nicht nach § 2 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 20a Abs.1 Nr.7 Buchstabe b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(5) 1Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs.1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist.
2Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§§§
(1) Es ist verboten,
(2) 1Es ist ferner verboten,
2Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
(2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
(3) 1Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
2Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.
§§§
(1) 1Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.2 nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht
(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der in § 20f Abs.2a Nr.2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs.3a rechtmäßig im Inland erworben worden sind.
(2a) 1Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.
2Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.2 nicht für
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen
(3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(4) 1Abweichend von den Verboten des § 20f Abs.1 Nr.1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
2Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
3Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.
4Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden.
5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs.1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
(6) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, soweit dies
erforderlich ist.
2Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 20a Abs.1 Nr.7 Buchstabe b zu ermöglichen.
3Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflußt wird, Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.2, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
4Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt.
5Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(7) 1Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1.April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen.
2Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.
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§§§
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(2) aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;
bsoweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen.
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Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21d Abs.3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
§§§
(1) 1aBestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- oder Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben;
1bsie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen.
2Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen.
3Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) 1Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt.
2Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden.
3aWerden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an;
3bdie Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.
4Wird festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) 1Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren.
2Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) aWerden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt;
bkann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs.3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
§§§
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnittes erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
(1) Wer
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31.August 1980 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1.Juli 1990 in Besitz hatte.
(2) 1Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
2Für vor dem 1.Januar 1987 oder in dem in Artikel 3 des Eini-gungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1.Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung.
3Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht.
(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr.338/97die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(4) 1Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden.
2a§ 21f gilt entsprechend;
2b§ 21f Abs.1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
§§§
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) 1Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen.
2Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) 1Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr.20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(3) aDas Nähere regeln die Länder;
binsbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen.
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Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.
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(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über
3Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(3a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 20f Abs.2a Nr.2 die Verbote des § 20f Abs.2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 3a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§§§
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.
§§§
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich sind.
2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
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