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BLV (5) |
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Anlage 4
(zu § 34)
Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes
I. | Ärztlicher Dienst
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder
Medizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten
Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs.6 findet keine Anwendung. |
II. | Lebensmittelchemischer Dienst
Bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die
zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit
gerechnet. |
III. | Bibliotheksdienst
Die Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen
erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abgeschlossenes
Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule
nachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei
Jahre. |
§§§
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BLV-Anlage 4 |
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