AktG (11) | 394-410 |
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1 53a 76 148 179 241 [ « ][ I ][ ] 262 278 291 319 394 | [ ] |
B-4 | Schluss | 394-410 |
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T-1 | Gebietskörperschaften | 394-395 |
1Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht.
2Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von
Bedeutung ist.
§§§
(1) 1aPersonen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft,namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren;
1bdies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.
(2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.
§§§
T-2 | Gerichtliche Auflösung | 396-398 |
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(1) 1Gefährdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden.
2Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) 1Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt.
2Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
§§§
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs.1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
§§§
1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen.
2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das
Handelsregister ein.
§§§
T-3 | Schlußvorschriften | 399- |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs.1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
(1) Wer (2) Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§§§
(1) aMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart;
bim Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
bedroht ist.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt.
2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs.3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
(1) 1aVorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs.2 Satz 2 und 3, § 71c, § 73 Abs.3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs.1, § 111 Abs.2, § 145, §§ 170, 171 Abs.3 oder Abs.4 Satz 1 in Verbindung mit Abs.3, §§ 175, 179a Abs.2 Satz 1 und 2, 214 Abs.1, § 246 Abs.4, §§ 248a, 259 Abs.5 (1), § 268 Abs.4, § 270 Abs.1, § 273 Abs.2, §§ 293f, 293g Abs.1, § 312 Abs.1, § 313 Abs.1, § 314 Abs.1 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;
1b§ 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) 1Die Anmeldungen zum Handelsregister nach den §§ 36, 45, 52, 181 Abs.1, §§ 184, 188, 195, 210, 223, 237 Abs.4, §§ 274, 294 Abs.1, § 319 Abs.3 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen.
2Für die Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen entsprechenden Stückzahl der Anmeldungen verbleibt es bei § 14 des Handelsgesetzbuchs.
§§§
1Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
2Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.
§§§
(gegenstandslos)
§§§
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
§§§
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