BundesdatenschutzG 90 | Teil 2 | |
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2.Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen | §§ 12-26 | |
1.Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | §§ 12-18 | |
§ 12 BDSG |
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(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs.4 entsprechend. (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 14, 15, 16 und 17, 19 und 20 der § 28 Abs.1 und 2 Nr.1 sowie die §§ 33, 34 und 35. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 13 BDSG | ||
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 14 BDSG | ||
(1) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(3) 1Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 15 BDSG | ||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. (3) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (5) aSind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 16 BDSG | ||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (3) 1In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr.2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. (4) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 17 BDSG | ||
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 16 Abs.1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 16 Abs.3. (2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. | ||
§§§ | ||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||
§ 18 BDSG | ||
(1) 1Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, die Vorstände der Unternehmen der Deutschen Bundespost oder das Direktorium der Deutschen Bundespost im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den §§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. (2) 1Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
Sie haben ferner dafür zu sorgen, daß die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. | ||
§§§ | ||
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2.Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen | §§ 19-21 | |
§ 19 BDSG | ||
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. | ||
§§§ | ||
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§ 20 BDSG | ||
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. (5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. (6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (8) § 2 Abs.1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden. | ||
§§§ | ||
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§ 21 BDSG | ||
1Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. | ||
§§§ | ||
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